Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520953/3/Bi/Ka

Linz, 10.05.2005

 

 

 

VwSen-520953/3/Bi/Ka Linz, am 10. Mai 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über den Antrag der Frau K R, vertreten durch RA Dr. C R, vom 26. April 2005, ihrer Berufung vom 26. April 2005 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 11. April 2005, FE-1264/2004, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu Recht erkannt:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1, 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die der Berufungswerberin (Bw) mit Führerschein der BH Urfahr-Umgebung vom 5. Dezember 2000, VerkR20-3443-2000/UU, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 Z2 und 8 Abs.3 Z2 und 3 FSG insofern eingeschränkt, als ausgesprochen wurde, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B aus medizinischen Gründen nur unter Einhaltung von Auflagen, die im Führerschein mit den Codes (05.08 und 104) eingetragen sein müssen, zulässig sei, nämlich "05.08 kein Alkohol" und 104 "Sie haben sich in regelmäßigen Abständen von 6 und 12 Monaten - erstmals am 24. August 2005 - einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde bei der Behörde vorzulegen: alkoholrelevante Laborparameter: GGT, GOT, GPT, MCV und CDT.". Weiters wurde angeordnet, dass die Bw gemäß § 13 Abs.2 FSG den Führerschein unverzüglich der Behörde zur Eintragung der Beschränkungen bzw zur Neuausstellung vorzulegen habe.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 13. April 2005.

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

Die Berufung enthält ua den Antrag, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was damit begründet wird, dass die Verneinung der aufschiebenden Wirkung geeignet wäre, den Beschwerdeerfolg gerade zu vereiteln. Zudem wäre die Beschränkung der Lenkberechtigung für die Bw mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden, weil sie den Führerschein zur Eintragung von Auflagen vorzulegen hätte. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 64 Abs.1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs.2 kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Im ggst Fall wurde weder ein Mandatsbescheid erlassen - § 57 AVG ist nicht zitiert, ein erstinstanzliches Ermittlungsverfahren fand statt und in der Rechtsmittelbelehrung ist von "Berufung" die Rede, nicht von "Vorstellung" - sodass der im übrigen fristgerecht eingebrachten Berufung schon aufgrund des Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, zumal eine solche auch nicht ausdrücklich im Spruch aberkannt wurde.

Die Behauptung, der Berufung sei gemäß § 64 Abs.1 AVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher nicht nur unverständlich, sondern auch rechtlich falsch. Die Vorlage des Führerscheins an die Behörde zur Eintragung der angeführten Codes hätte unverzüglich nach Rechtskraft des Berufungsbescheides zu erfolgen, falls einzutragende Auflagen bestätigt würden - darüber wird mit gesondertem Erkenntnis entschieden werden.

Der ggst Antrag war daher zurückzuweisen.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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