Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520955/2/Ki/Da

Linz, 12.05.2005

 

 

 VwSen-520955/2/Ki/Da Linz, am 12. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn A S, L, H, vertreten durch Rechtsanwälte H & Partner, L, L, vom 27.4.2005 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.4.2005, GZ. FE-677/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges, Aufforderung, bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, Aufforderung den Führerschein und den Mopedausweis unverzüglich der Behörde abzuliefern sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als der Zeitraum, für den die Lenkberechtigung entzogen wird, bzw. das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges mit 15 Monaten, beginnend ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 3.6.2004, GZ. FE-677/2004, das ist ab 15.7.2004, festgesetzt und überdies die Anordnung, Herr S habe eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, behoben wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z12, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1, 29 und 32 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 24 FSG einen in der Sache ergangenen Mandatsbescheid vom 3.6.2004 vollinhaltlich bestätigt und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Mit Mandatsbescheid vom 3.6.2004, Zl. FE-677/2004 hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber

 

die von der Bundespolizeidirektion Linz am 15.6.2001, unter Zl. F 833/2001, für die Klassen A, B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 24 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen.

 

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 24 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten.

 

Verlangt, der Berufungswerber habe spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Angeordnet den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Angeordnet den Mopedausweis, ausgestellt von der FS-Stoiber, am 8.1.1996, unter der Nr. 199364 unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

2. Dagegen hat Herr S mit Schriftsatz vom 27.4.2005 fristgerecht Berufung erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung einzustellen, in eventu die ausgesprochene Entzugsdauer angemessen zu reduzieren, jedenfalls aber eine Entzugsdauer der Lenkberechtigung nicht über 10 Monate auszusprechen. Diese Berufung wurde von der Bundespolizeidirektion Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. In der Begründung der Berufung wird ausgeführt, die Auffassung der belangten Behörde, der Berufungswerber wäre zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides und danach noch für mind. 24 Monate als verkehrsunzuverlässig anzusehen, sei im Hinblick auf die in Rede stehenden Suchtmittel, als auch des - im Strafurteil festgestellten - kurzen Begehungszeitraumes jedenfalls als rechtlich verfehlt und rechtswidrig zu qualifizieren. Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz wären zwar wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich; im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass sich die vom Berufungswerber begangenen Delikte nach dem Suchtmittelgesetz ausschließlich auf Amphetamine bezogen hätten, die - insbesondere was die Eignung und Gewöhnung betreffe - zu den weniger gefährlichen Suchtmitteln zählen. Dies habe somit folglich einen entscheidenden Einfluss im Hinblick auf die Verwerflichkeit der Straftat und damit einhergehend auch auf die Entziehungsdauer.

 

Die belangte Behörde sei in ihrem Bescheid entscheidend vom Strafurteil des Landesgerichtes Linz sowie der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz abgegangen, indem sie in verfehlender Weise die zum Eigenkonsum bestimmten Suchtmittel nicht in die Wertungskriterien miteinbezogen habe. Schließlich sei ein Teil der Suchtgiftmenge zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, sodass dies Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit habe, zumal die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen in einem solchen Fall wesentlich geringer zu veranschlagen sei, als im Falle der Erzeugung einer großen Suchtgiftmenge mit der Absicht, sie in Verkehr zu setzen.

 

Darüber hinaus wird bemängelt, dass die belangte Behörde auf den Umstand, dass im Gerichtsverfahren eine bedingte Strafnachsicht erfolgte, nicht eingegangen sei. Bei Vermeidung dieser Rechtswidrigkeit und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Wertungskriterien hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass jedenfalls eine wesentlich kürzere Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit beim Berufungswerber anzunehmen sei, sodass mit einer Entzugsdauer von 10 Monaten das Auslangen gefunden werden könne.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz begründete den oben angeführten Mandatsbescheid vom 3.6.2004 damit, dass laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos Oö. der Berufungswerber dringend verdächtig (und geständig) sei, im Zeitraum zwischen Ende Dezember 2003 und 14.4.2004 eine Gesamtmenge von ca. 1.500 g Amphetamin "Speed" von Polen über Deutschland nach Österreich geschmuggelt und anschließend in Linz gewinnbringend in Verkehr gesetzt zu haben. Er habe sich durch Suchtgiftschmuggel und -handel eine fortlaufende Einnahmequelle verschafft und sich zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt finanziert. Er habe nach der Anzeige mit seinem Pkw zwei Schmuggelfahrten nach Polen durchgeführt, dort im ersten Fall ca. 500 g und im zweiten Fall ca. 1.000 g Amphetamin ("Speed") erworben. Das Suchtgift sei in Linz teilweise gestreckt und in der einschlägigen Szene gewinnbringend weiterverkauft worden. Weiters gehe aus der Anzeige hervor, dass er auch mehrmals selbst Suchtgift konsumiert habe.

 

Nach diesem Sachverhalt sei er nicht verkehrszuverlässig. Nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern sei die Lenkberechtigung zu entziehen bzw. sei das Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Auf Grund der Verwerflichkeit des Verhaltens und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen worden sei, sei die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder erlangt.

 

Nicht verkehrszuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen würden eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Sie seien daher sofort von der Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker auszuschließen. Insbesondere bestehe Gefahr im Verzug und es sei daher ein Mandatsbescheid zu erlassen gewesen.

 

Auf Grund des Eigenkonsums von Suchtgiftmittel würden sich auch Anhaltspunkte für das Fehlen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergeben, weshalb jedenfalls vor Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen sei.

 

Der gegenständliche Mandatsbescheid konnte dem Berufungswerber erst am 15.7.2004 zugestellt werden.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13.8.2004, GZ. 28 Hv 99/04z, - in der Sache bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 16.11.2004, GZ. 8 Bs 303/04, - wurde Herr S wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2 zweiter und dritter Fall SMG, des teils versuchten und teils vollendeten Verbrechens nach §§ 28 Abs.2 vierter Fall und Abs.3 erster Fall SMG, 15 Abs.1 StGB, des Verbrechens nach § 28 Abs.2 vierter Fall SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs.1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

Dem Urteilsspruch liegt zu Grunde, dass Herr S gemeinsam mit einem Mittäter das Suchtgift "Speed" (Amphetamin) in einer mehrfach großen Menge (§ 28 Abs.6 SMG) - nämlich am 27.12.2003 ca. 500 g und am 2.3.2004 ca. 1.000 g - mit seinem Pkw von Polen nach Österreich geschmuggelt, dieses in einer teils mehrfach großen Menge gewerbsmäßig, teils mit Traubenzucker gestreckt in Verkehr gesetzt hat. Er habe außerdem den Mittäter unterstützt, indem er einen Teil des Suchtgiftes für diesen in seiner Wohnung bunkerte und schließlich habe er einen Teil des Suchtgiftes selbst konsumiert.

 

In der Urteilsbegründung des Landesgerichtes Linz wurde u.a. ausgeführt, der Beschuldigte habe in der Hauptverhandlung ein umfassendes und reumütiges Geständnis ohne irgendeine Einschränkung im Sinne der Anklage der Staatanwaltschaft Linz abgelegt. Dazu komme, dass er bereits im Vorverfahren aber auch beim Untersuchungsrichter im Wesentlichen ein reumütiges und zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis abgelegt habe. Festgestellt wurde allerdings, dass vorwiegend aus gewinnsüchtigen Motiven gehandelt wurde. Erschwerend bei der Strafzumessung wurde das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen bei mehrfacher Qualifikation hinsichtlich der Vergehen gewertet, strafmildernd die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit, das von allen Anfang an umfassende und reumütige und auch zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, der teilweise Versuch beim Verbrechen sowie das Tätigwerden als Beitragstäter.

 

Diesen Überlegungen ist das Oberlandesgericht Linz in der Berufungsentscheidung nicht entgegengetreten, die Korrektur des Strafausspruches erfolgte ausschließlich in Berücksichtigung generalpräventiver Zielsetzungen.

 

In der Folge hat die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochten Bescheid erlassen und in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwerflichkeit von Suchtgiftdelikten in der vorliegenden Art und Intensität die Behörde zur Annahme veranlasse, dass die Verkehrszuverlässigkeit jedenfalls für die Dauer von 24 Monaten auszuschließen sei, zumal die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in Kauf genommen worden sei.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z12 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß den §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat.

 

Unbestritten wurde Herr S strafbarer Handlungen nach den §§ 28 Abs.2 zweiter und dritter Fall SMG, 28 Abs.2 vierter Fall und Abs.3 erster Fall SMG iVm § 15 Abs.1 StGB, 28 Abs.2 vierter Fall SMG iVm § 12 dritter Fall StGB, 27 Abs.1 erster und zweiter Fall SMG für schuldig befunden. Die Einzelheiten wurden unter Punkt 4 bereits dargestellt. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die Allgemeinheit eine Gefahr darstellen.

 

Grundsätzlich muss im vorliegenden Falle festgestellt werden, dass das hier zu beurteilende Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz im Hinblick auf die davon ausgehende gesundheitliche Gefährdung für eine große Zahl von Menschen besonders verwerflich ist. Wenn auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass auch auf die jeweilige Gefährlichkeit der Suchtmittel abzustellen ist, so ist doch zu berücksichtigen, dass auch der Konsum von Amphetaminen mit entsprechenden Risken verbunden ist. So ist allgemein bekannt, dass zB Überdosierungen zu Bewusstlosigkeit, Herzrhythmusstörungen und starken Kopfschmerzen bis hin zu Hirnbluten führen können und dass im Zusammenhang mit der Einnahme dieses Stoffes durchaus auch Herz- und Kreislaufversagen eintreten können. Wissenschaftliche Untersuchungen in Zusammenhang mit der Einnahme dieses Suchtmittels deuten überdies auf Schädigungen im Gehirn hin, die noch nach Jahren festzustellen sind. Dieser Umstand muss jedenfalls im Rahmen der Wertung zu Ungunsten des Berufungswerbers beurteilt werden.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so muss festgestellt werden, dass zwar seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung im April 2004 nunmehr ein Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr verstrichen ist und Herr S während dieser Zeit offensichtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist, es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass das gerichtliche Verfahren erst im November 2004 abgeschlossen wurde und ein Wohlverhalten während eines Verfahrens nicht so aussagekräftig sein kann. Dennoch wird sein Wohlverhalten im Gesamten zu berücksichtigen sein.

 

Aus dem vorliegenden Gerichtsurteil geht auch hervor, dass der Berufungswerber bereits im Vorverfahren und auch beim Untersuchungsrichter im Wesentlichen ein reumütiges und zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis abgelegt hat und es wurde mildernd die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit bzw. der Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist bzw. teilweise als Beitragstäter durchgeführt wurde, berücksichtigt. Auch ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Berufungswerber offensichtlich sozial integriert ist und eine geregelte Arbeit in Aussicht hat. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Herr S nicht die gesamte festgestellte Suchtgiftmenge weitergegeben hat, sondern dass er zum Teil auch selbst davon konsumiert hat. Andererseits muss zu Ungunsten bewertet werden, dass ein Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen bei mehrfacher Qualifikation hinsichtlich der Vergehen festgestellt wurde bzw. dass vorwiegend aus gewinnsüchtiger Absicht gehandelt wurde.

 

Als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass im vorliegenden konkreten Falle es zwar einer längeren Entziehungsdauer bedarf, dass jedoch erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach einer Entzugsdauer von 15 Monaten wiederhergestellt ist. Mit einer Entzugsdauer von 10 Monaten wie beantragt kann nicht das Auslangen gefunden werden.

 

5.2. Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

In Anbetracht der oben dargelegten Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers war auch diese Maßnahme gesetzlich geboten.

 

5.3. Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden.

 

Aus dem im Akt aufliegenden Gerichtsurteil ergibt sich, dass der Berufungswerber das verfahrensgegenständliche Suchtmittel auch selbst konsumiert hat.

 

Wenn auch aus diesem Umstand allein eine Drogenabhängigkeit nicht abgeleitet werden kann, so deutet dieser Eigenkonsum doch auf Umstände hin, welche auch den Verdacht einer möglichen Abhängigkeit begründen könnten. Letztlich kann diese Frage nur unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen geklärt werden, weshalb auch die Berufungsbehörde zumindest eine amtsärztliche Untersuchung für erforderlich hält. Ob letztlich auch die verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle bzw. allfällige weitere Befunde notwendig sind, wird sich erst nach bzw. im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung erweisen. Die Berufungsbehörde nimmt daher vorerst vom Auftrag, eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, Abstand, eine amtsärztliche Untersuchung wird jedoch als unabdingbar angesehen.

 

5.4. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Dies gilt gemäß § 32 Abs.2 FSG auch für Besitzer eines Mopedausweises, dieser ist ebenfalls für die Dauer der Maßnahme bei der Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

Die gegenständlichen Anordnungen sind durch die zitierten Rechtsvorschriften zwingend geboten.

 

5.5. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

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