Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520956/2/Sch/Pe

Linz, 13.05.2005

 

 

 VwSen-520956/2/Sch/Pe Linz, am 13. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau D H vom 25. April 2005, vertreten durch Rechtanwälte Dr. W F, Mag. Dr. B G, Mag. U N-K, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. April 2005, FE-294/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. März 2005, FE-294/2005, mit welchem Frau D H, die durch die Behörde am 3. Oktober 1998 unter Zahl F 5579/98 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24. Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen worden war und die Anordnung, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern, bestätigt. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die Berufungswerberin laut entsprechender Anzeige eines Organes des Landesgendarmeriekommandos für Oö. am 6. Februar 2005 auf einer in der Anzeige näher umschriebenen Örtlichkeit der A 1 Westautobahn als Lenkerin eines Pkw bei einer eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 101 km/h zu dem vor ihr fahrenden Fahrzeug einen Sicherheitsabstand von lediglich 8 m, in zeitlicher Dimension 0,28 Sekunden, eingehalten habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 30a Abs.2 Z5 FSG idF der 7. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 15/2005, sind Übertretungen des § 18 Abs.1 StVO 1960, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat, im Sinne des § 30a Abs.1 leg.cit vorzumerken.

Gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG in der Fassung dieser Novelle gilt als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde.

Diese gesetzliche Regelung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Im gegenständlichen Fall wurde mittels Videomessung festgestellt, dass die Berufungswerberin, wie bereits oben ausgeführt, beim Hintereinanderfahren zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von 0,28 Sekunden eingehalten hat. Dieser Abstand ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht (mehr) als bestimmte Tatsache zu betrachten, welche per se die Verkehrsunzuverlässigkeit eines Lenkers indizieren würde (vgl. das h. Erkenntnis vom 29. März 2005, VwSen-520904/2/Ki/Da).

Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, dass diese gesetzliche Regelung noch nicht in Kraft ist. Es steht aber fest, dass damit die bisherige Praxis der Führerscheinbehörden, schon bei eingehaltenen Sicherheitsabständen unter 0,3 Sekunden Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung einzuleiten, dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers, der erstmals relevante Werte determiniert hat, künftighin zuwiderlaufen wird. Seitens der Berufungsbehörde wird kein Grund gesehen, der es gebieten würde, die bisherige einschlägige Spruchpraxis noch bis zum formellen Inkrafttreten dieser Regelung aufrecht zu erhalten.

Ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen in der Sache war daher entbehrlich.

Abschließend ist zu dem von der Erstbehörde gemäß § 64 Abs.2 AVG verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Im Falle der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, wovon die Erstbehörde ausgegangen ist, ist aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dieser Ausschluss immer geboten (VwGH 20.2.1990, 89/11/0252 u.a.).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 
 

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