Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520960/2/Fra/He

Linz, 10.08.2005

 

 

 

VwSen-520960/2/Fra/He Linz, am 10. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn AB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. April 2005, VerkR21-105-2005, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines psychiatrischen Befundes, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs. AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) hat an die TA AG in W, folgenden, mit 20.12.2004 datierten, Brief gerichtet:

"Geburtsstadt des größten Führers - Adolf Hitler, am 20.12.2004

TA Pensionist, ehemaliger Fachtechniker S V.

 

Ihr blöden Arschgesichter habt gut lachen, Eure Arschkriecher wie HD, PGt und die Idioten von Systemspezialisten, und Wartungsplatzgfraster habt mich zu einer vollständig erwerbsunfähigen 80 % behinderten Person gemacht, ja ihr habt aus mir einen Psychopaten, geistig abnormen Rechtsbrecher und sexuell abartigen Person aus mir gemacht, dafür werdet Ihr alle samt büßen, ich werde Eure Familien und Kinder bis zuletzt verfolgen und an ihnen Rache schwören. Sollte ich meine mehreren Prozesse im Landesgericht W, W, R und bei EU-GH in S verlieren, dann Gnade Euch Gott Euch allen zusammen, Ihr in Geld schwimmende Brut. So wie man Kakelaken, Ratten, und Ungeziefer ausrottet, so werde ich auch gegen solche Krankheiten und Geschwüre und Mistkäfer im Westen Österreichs vorgehen, wehe wenn mir der H D einmal in Oberösterreich über den Weg läuft dann mach ich ihm seine Batterie alle.

 

Hängt Euch am besten alle zusammen auf zu Weihnachten, dann wäre die ganze Welt befreit von dem Gesindel."

Herr MB, Pressesprecher der T, erstatte am 23.12.2004 bei der Bundespolizeidirektion Wien, Kriminaldirektion 2, Anzeige und gab hiezu an, dass am selben Tag um 11.00 Uhr die Sekretärin des Vorstandes, Frau RH einen an den Vorstand RF gerichteten Brief geöffnet habe. Dieser Brief - siehe oben - enthält eine gefährliche Drohung gegen einige Mitarbeiter der T weshalb gegen den anonymen Briefschreiber Anzeige erstattet werde. Die namentlich genannten und bedrohten Personen seien im Unternehmen beschäftigt. Der offensichtliche Absender des Drohbriefes - der nunmehrige Bw - sei ein ehemaliger Mitarbeiter der T und lt. Personaldaten seit 1.11.2003 in Pension

 

Lt. Bericht der Bundespolizeidirektion Wien, Kriminaldirektion 2, vom 23.12.2004, wurden Ing. GP und Ing. DH fernmündlich vom Inhalt des vorliegenden Drohbriefes in Kenntnis gesetzt. P habe angegeben, dass es sich beim Bw um einen ehemaligen Mitarbeiter vom ihm handelt, der psychisch krank sei, zu dem er aber während der Dienstzeit immer ein gutes Arbeitsverhältnis hatte. Er sei von ihm noch nie in irgendeiner Form bedroht worden und fühle sich auch durch diese brieflichen Drohungen nicht wirklich beunruhigt. H habe angegeben, dass diese brieflichen Aussagen für ihn keine Bedrohung darstellen, zumal er von der psychischen Erkrankung des Bw wisse und dringende Hilfe durch psychologische Betreuung für notwendig erachte. Der vorliegende Sachverhalt sei am selben Tage der Staatsanwaltschaft Wien fernmündlich zur Kenntnis gebracht worden und es sei Anzeigeerstattung auf freiem Fuß erfolgt.

 

Lt. Schreiben des Gendarmeriepostens Attnang-Puchheim vom 17.1.2005 an die Bundespolizeidirektion Wien, Kriminaldirektion 2, sei der Bw befragt worden und geständig, den betreffenden Brief verfasst zu haben. Der Bw sei zur "Tatzeit" in psychiatrischer Behandlung im Krankenhaus Braunau gewesen und leide offensichtlich an schizoaffektiven Störungen in Verbindung mit manischen Depressionen.

 

Lt. Kurzarztbrief des A.ö. Krankenhauses St. Josef Braunau GmbH in Braunau am Inn vom 29. Dezember 2004 war der Bw vom 12.12.2004 bis 29.12.2004 in stationärer Behandlung, Diagnose: Schizoaffektive Störung, gegenwärtig manische Episode F25.0. Procedere: Transferierung ins Wagner-Jauregg-Krankenhaus Linz.

 

Prim. Dr. CS Leiter der Klinik für Psychische Gesundheit richtete an die Wagner-Jauregg Klinik in Linz betreffend den stationären Aufenthalt des Bw einen mit 29. Dezember 2004 datierten Brief und berichtet, dass sich der Bw vom 12.12.2004 bis 29.12.2004 in stationärer Behandlung befand und zwangsuntergebracht werde. Beim Bw bestehe eine manische Episode im Rahmen einer schizoaffektiven Störung. Unter der Kombination von Valproinsäure, Carbamazepin und Valium sei es zu einer gewissen Besserung der Symptomatik gekommen, der Patient sei allerdings noch durchaus manisch, schlafe nachts kaum, sei distanzlos, hektisch und gebe vermehrt Geld aus. Grund der Unterbringung sei, dass der Patient leider auf seiner Entlassung bestehe. Er sei Besitzer eines Autos und es habe die Gefahr bestanden, dass er mit dieser Medikation bzw. im manischen Zustand Auto fahre und dadurch sich und andere gefährde. Die Amtsärztin habe dies auch so gesehen. Er sei selbstverständlich bereit, den Patienten jederzeit wieder in stationäre oder ambulante Behandlung zu nehmen.

 

Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen für das Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet. Der Bw ist am 8.4.2005 zur angeordneten Untersuchung erschienen. Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Frau Dr. IA teilte mit Schreiben vom 19.4.2005 der Abteilung III. der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit, dass der Bw bezüglich Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen am 8.4.2005 begutachtet und aufgrund seiner Krankheitsvorgeschichte um Beibringung eines psychiatrischen Facharztgutachtens bzw. einer fachärztlichen Begutachtung ersucht wurde. Mit der Bemerkung, dass er für solche Sachen ohnehin kein Geld ausgeben werde, habe er deutlich gemacht, dass er nicht gewillt sei, in absehbarer Zeit die fachärztliche Stellungnahme vorzulegen. Dieses Verhalten sei auch bezeichnend für seine bisherige psychische Erkrankung bzw. Auffälligkeit. Die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei daher in Frage gestellt.

 

Der Bw teilte der Amtsärztin Frau Dr. A mit Schreiben vom 15.4.2005 mit, dass er lt. Auskunft der Ordination Dr. D in Gmunden eine Stellungnahme wie verlangt 200 Euro koste. Auch wenn diese nur 10 Euro gekostet hätte, hätte er dies nicht gemacht. Er werde für diesen ganzen Blödsinn, den die Bezirkshauptmannschaft zusammen mit der Kripo in Wien ausgeheckt habe, keinen einzigen Cent bezahlen. Er habe sich mit seinem Führerschein bzw. beim Autofahren nichts zu Schulden kommen lassen. Er bekomme nur eine geringe Beamtenpension und werde dieses Gutachten nie und niemals bezahlen. Übrigens werde er in Zukunft die Gefahrgutlenkerausbildung ablegen, dass er nämlich zukünftig auch Tanklastkraftwagen mit Flüssiggas und Treibstoffen für seine Spedition, wo er eine kleine Nebenbeschäftigung habe, lenken könne. Dies sei eine Zurückweisung des Auftrages der Behörde aufgrund der Nichtanerkennung dieses Verfahrens seiner Person.

 

Darauf erließ die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochtenen Bescheid. Begründend führt die belangte Behörde ua aus, aufgrund der oa Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.12.2004 sei erhoben worden, dass beim Bw eine psychische Erkrankung vorliege und daher Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen. Es habe daher eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen für das Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet werden müssen. Der Bw sei zwar am 8.4.2005 zur angeordneten Untersuchung erschienen, habe jedoch die Beibringung des erforderlichen Facharztbefundes verweigert. Da die Abklärung des Gesundheitszustandes im Interesse der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich sei, habe die Beibringung des ärztlichen Gutachtens und der für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Befunde bescheidmäßig angeordnet werden müssen.

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Bw ua vor, dass die Behörde nicht berechtigt sei, eine Fahrtauglichkeitsuntersuchung durchzuführen. Das Rechtsmittel weist ua folgenden Wortlaut auf: "Wenn Ihnen das einfach nicht in Ihr Gehirn eingeht, dann müsste man Euch Beamtenschädeln mal eine ordentliche Kopfnuss verpassen, damit Ihr endlich aus Eurem Beamtenschlaf erwacht, Ihr könnt ja sowieso nur Kaffee trinken, und Pause machen, für alles andere seid Ihr zu dumm. Ihr könnt nur gesetzestreue Staatsbürger, die schön brav ihre Steuern bezahlen, bis aufs Blut ärgern und lästig tun, und mir einen Haufen Geld von meiner kleinen Pension abknüpfen, jagt doch die Verbrecher und das Ausländergesindel, da habt Ihr nämlich sowieso Schiss vor dehnen. Ich werde eine Untersuchung der Dienststelle beantragen und die Volksanwaltschaft informieren, wenn Sie mich nochmals mit einer nicht gerechtfertigten Fahrtauglichkeitsuntersuchung belästigen. Die Bezirkshauptmannschaft R hat mir wegen Geisteskrankheit meine Pump-Gun und die Waffenbesitzkarte im Jahre 1995 abgenommen, dies heißt jedoch nicht, dass ich illegale Automatikwaffen in Tschechien nicht hätte erwerben können, man braucht nur das nötige Kleingeld."

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über diese Berufung erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß
§ 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zu Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung dieser Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 8 Ab.2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt durchzuführen.

 

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten iSd § 3 Abs.1 Z1 Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides setzt demnach begründete Bedenken voraus, dass der Bw eine der in § 3 Abs.1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht erfüllt. In diesem Stadium des Verfahrens geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann. Es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung des Besitzers der Lenkberechtigung geboten erscheinen lassen.

 

Es kann nun überhaupt kein Zweifel bestehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die angefochtene bescheidmäßige Anordnung vorliegen, zumal beim Bw eine schizoaffektive Störung besteh, die lt. Facharztbrief des Herrn Prim. Dr. SC vom 29. Dezember 2004 eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt. Aus dem Arztbrief an die Wagner-Jauregg Klinik geht ua hervor, es bestehe die Gefahr, dass der Bw im manischen Zustand Auto fahre und dadurch sich und andere gefährdet. Dies sehe auch die Amtsärztin so.

 

Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

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