Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520968/2/Kof/He

Linz, 24.05.2005

 

 

 VwSen-520968/2/Kof/He Linz, am 24. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn SZ gegen den
Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.4.2005, FE-612/2005 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs.3 Z4, 26 Abs.3 und 26 Abs.7 FSG, BGBl. I/120/1997,

zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005.

§ 29 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25, 26 und 29 FSG

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 12.5.2005 wie folgt eingebracht:

"Da ich noch nie eine größere Geschwindigkeitsübertretung hatte, finde ich das Ausmaß der Strafe als sehr überhöht an.

Ich weiß, dass ich dieses eine Mal den Blick auf den Tachometer versäumt hatte und unbedingt den Baumarkt vor Ladenschluss noch erreichen wollte.

Dafür ist eine saftige Geldstrafe erteilt worden.

Den Entzug des Führerscheines für die Dauer von zwei Wochen finde ich sehr hart. Ich bitte Sie daher, den Beschluss zu überdenken."

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Bw lenkte am 8.1.2005 um 15.40 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in Ansfelden, Traunuferstraße.

An einer näher bezeichneten Straßenstelle wurden vom Gendarmeriebeamten,
Insp. D.L. Geschwindigkeitsmessungen mit dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E durchgeführt.

Dabei wurde beim Bw eine Fahrgeschwindigkeit von 75 km/h - nach Abzug
von 3 % Messtoleranz somit: 72 km/h - gemessen.

Der Bw hat dadurch die in diesem Bereich durch Verkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit (Zonenbeschränkung) von 30 km/h um 42 km/h überschritten.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 14.1.2005, VerkR96-628-2005 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 52 lit.a Z11a StVO eine Geldstrafe verhängt.

Diese Strafverfügung ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Der Bw hat im gesamten Stadium des Verfahrens - insbes. in der Berufung -
weder die Geschwindigkeitsüberschreitung, noch deren Ausmaß bestritten.

Gemäß § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG ist - rechtlich zwingend - die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen, wenn jemand erstmalig die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Bei einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät handelt es sich um ein derartiges "technisches Hilfsmittel"; VwGH vom 11.7.2000, 98/11/0267.

Eine gesonderte Wertung des Verhaltens des Bw hat - da im Gesetz selbst die Entziehungszeit mit dem fixen Zeitraum von zwei Wochen normiert ist - zu entfallen;

VwGH vom 27.6.2000, 99/11/0384; vom 27.6.2000, 2000/11/0028 mit Vorjudikatur; vom 23.3.2004, 2004/11/0008 mit Vorjudikatur.

Eine "Nachsicht von der Entziehung der Lenkberechtigung" ist im Gesetz nicht vorgesehen und somit rechtlich nicht möglich!

Gemäß § 26 Abs.7 FSG darf eine Entziehung gemäß Abs.3 leg.cit. erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

Ein derartiger "Abschluss des Strafverfahrens in erster Instanz" liegt auch bei einer rechtskräftigen Strafverfügung vor; siehe die in Grundtner-Pürstl, FSG, 2. Auflage, E14 zu § 26 FSG (Seite 208) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

Die belangte Behörde hat daher dem Bw zu Recht die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen - gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides - entzogen.

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zit. Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:
"Zwei-Wochen-Entzug" § 26 Abs.3 FSG

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