Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520971/2/Bi/Be

Linz, 02.06.2005

 

 

 VwSen-520971/2/Bi/Be Linz, am 2. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, vom 20. April 2005 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 1. April 2005, F 5603/2004, wegen Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 30. November 2004 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Klassen A, B, C1 und F mangels gesundheitlicher Eignung gemäß §§ 3 Abs.1 Z3 und 8 Abs.2 FSG iVm § 3 Abs.1 Z4 FSG-GV abgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 7. April 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der 1930 geborene Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei immer unfallfrei gefahren und sehe nicht ein, warum er keinen Führerschein bekomme, weil er das Auto beruflich brauche. Er rügt, dass er den versprochenen neuen Golf und ein Buch von der Führerscheinbehörde bislang nicht erhalten habe, und würde sich freuen, wenn er nach so langer Zeit den Führerschein noch einmal bekommen würde.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw, dem 1992 die seit 1954 bestehende Lenkberechtigung entzogen und seither zahlreiche Anträge auf Wiedererteilung abgewiesen wurden, am 30. November 2004 erneut einen Antrag auf Wiederteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppen 1 und 2 gestellt hat, worauf er von Polizeiarzt XX zwecks Erstellung eines Gutachtens gemäß § 8 FSG, dh zur Feststellung, ob er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist, einer Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle und einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie wegen paranoid-halluzinatorischer Psychose zugewiesen wurde.

Im Akt befindet sich auch ein Schreiben des Bw vom 24. Dezember 2003, in dem der Bw ersucht, ihm eine aufrechte Lenkberechtigung zu erteilen und den Originalführerschein als Weihnachtsgeschenk zu überweisen; außerdem verlange er Schadenersatz in Form eines VW Golf.

Der Bw hat eine Stellungnahme vom 3. Februar 2005 von Frau Dr. Lisbeth Polgar, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in Linz, vorgelegt, wonach der Bw zu ihr gekommen sei, weil er seinen Führerschein wieder haben wolle, wobei er sich nicht habe festlegen wollen, wie lange er ihn nicht mehr habe. Er verstehe nicht, warum er keinen Führerschein habe, weil es ihm ganz gut gehe, er eine Landwirtschaft in Lichtenberg betreue und zum Hin- und Herpendeln ein Fahrzeug benötige. Stimmungsmäßig gehe es ihm nach eigenen Angaben gut, er höre keine Stimmen, habe mit niemandem Probleme, schlafe gut und nehme keine Medikamente. Laut Untersuchungsergebnis ist er bewusstseinsklar, orientiert, kontaktbereit und -fähig, wirkt stimmungsmäßig unauffällig, produkt. psychot. Radikale werden negiert, es ergibt sich kein Hinweis auf eine bestehende paranoide Symptomatik, so weit sich das aus der Situation heraus prüfen lasse. Die Fachärztin kommt zum Ergebnis, dass aus heutiger Sicht "nichts gegen einen Führerscheinbesitz sprechen" würde.

Die verkehrspsychologische Stellungnahme der Untersuchungsstelle Gute Fahrt in Linz, Mag. Werner Ortner, vom 8. März 2005 lautet auf "nicht geeignet", wobei ausgeführt wird, dass unabhängig von einer möglichen Genesung (und damit verbunden Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen im Persönlichkeitsbereich) eine entscheidende Regeneration der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf das Lebensalter des Untersuchten äußerst unwahrscheinlich sei, sodass aus verkehrspsychologischer Sicht von neuerlichen Untersuchungen abgeraten werden müsse. Der Befund der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit beinhaltet eine unterdurchschnittliche abstrakt-logische Intelligenz, ein eingeschränktes visuelles räumliches Kurzzeitgedächtnis, eine ausreichend schnelle, aber ungenaue Koordination der Muskelbewegungen, eine durchschnittliche visuelle Orientierungsfähigkeit, eine stark eingeschränkte Auffassungsfähigkeit, eine sehr gute Reaktionssicherheit bei normgemäßer Reaktionsgeschwindigkeit, trotz verminderter Mengenleistung eine ausreichende reaktive Belastbarkeit und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit.

Das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG vom 14. März 2005 lautet auf "nicht geeignet" für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2, wobei XX unter Hinweis auf die aktenkundige im Jahr 2002 diagnostizierte paranoid-halluzinatorische Psychose auf das Ergebnis der VPU und das Ergebnis der Untersuchung des Bw vom 6. Dezember 2004 verweist, bei der der Bw in altersentsprechendem Allgemeinzustand, kardioresp. komp., der restliche Status grob klinisch unauffällig, aber geistig hochgradig gestört und gespannt gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Die gesundheitliche Eignung ist in einem amtsärztlichen Gutachten gemäß § 8 FSG festzustellen, wobei dieses gemäß Abs.3 Z4 auf "nicht geeignet" zu lauten hat, wenn diese Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.

Gemäß § 3 Abs.1 Z4 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltende Vorschriften ua aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Gemäß Abs.3 ist, wenn sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes ergibt, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen, die bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten sind (§ 13 Abs.1 FSG-GV: psychiatrische Stellungnahme), wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist beim Bw laut der verkehrspsychologischen Stellungnahme zweifellos nicht mehr gegeben, wobei die Aussage in der FA-Stellungnahme, es spreche nichts gegen einen Führerscheinbesitz beim Bw, nicht die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit beurteilt und daher auch nicht geeignet ist, die im Hinblick auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges wesentlich kompetentere und differenziertere verkehrspsychologische Stellungnahme zu entkräften.

Der Bw hat in der Berufung auch keine neuen Befunde oder FA-Stellungnahmen vorgelegt, die geeignet wären, das vorliegende Gutachten des Polizeiarztes zu entkräften. Dieses ist schlüssig und als Grundlage für die ausgesprochene Nichteignung des Bw aus gesundheitlichen Gründen heranzuziehen. Zur Berufung ist außerdem zu sagen, dass Lenkberechtigungen von der Behörde nicht als Geschenk vergeben werden - ebenso wenig wie Bücher oder Pkw - und bereits im angefochtenen Bescheid ausführlich begründet wurde, warum der Antrag des Bw auf Erteilung einer Lenkberechtigung abzuweisen war. Diesen Überlegungen schließt sich auch der Unabhängige Verwaltungssenat an, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
 

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