Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520974/13/Kof/He

Linz, 03.11.2005

 

 

 

VwSen-520974/13/Kof/He Linz, am 3. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn ML vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F.X. B gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2.5.2005, FE-613/2004, betreffend die Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben,

als Herrn ML die Lenkberechtigung wie folgt erteilt wird:

 

  • für die Klassen A, B, B+E und F unbefristet

  • für die Klassen C1, C1+E, C, C+E befristet bis 24. Oktober 2006

unter Vorschreibung der Auflage:

Vorlage der Laborwerte Gamma-GT, MCV, CDT-Wert und Cholinesterasen

im Jänner 2006, April 2006, Juli 2006 und Oktober 2006

an die Bundespolizeidirektion Linz.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs.1 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war im Besitz der - am 18.7.1990 erteilten - Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F befristet bis 11.11.2004.

 

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw

  • die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E und F erteilt unter den Auflagen:
    - Vorlage der Laborparameter GGT, MCV und CDT und

- ärztliche Kontrolluntersuchungen

jeweils alle drei Monate für einen Zeitraum von 24 Monaten sowie

  • die Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E, C, C+E

wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung nicht erteilt.

Der Bw hat gegen

  • die Auflagen betreffend die Lenkberechtigung für die Gruppe 1 sowie
  • die Nichterteilung der Lenkberechtigung für die Gruppe 2

innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17.5.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die unbefristete Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E und F ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden vom Bw das neurologisch- psychiatrische Gutachten, erstellt von Herrn Dr. H.S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 26.9.2005 sowie der Laborbefund vom 23.8.2005 beigebracht.

Weiters wurde der Bw am 24.10.2005 im Amt der Landesregierung, Landessanitätsdirektion hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 amtsärztlich untersucht.

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. Eva Wimbauer hat darüber ein Gutachten gemäß § 8 FSG erstellt und dabei die oa Unterlagen verwertet.

Im Ergebnis ergibt sich aus diesem Gutachten, dass beim/dem Bw

  • therapeutische oder Beratungsmaßnahmen nicht erforderlich erscheinen
  • die Lenkberechtigung für die Gruppe 2 (Klassen C1, C1+E, C, C+E)

befristet auf ein Jahr erteilt werden kann

  • Kontrolluntersuchung der alkoholrelevanten Laborparameter (Gamma-GT, MCV, CDT-Wert, Cholinesterasen) im Abstand von zwei Monaten an die Behörde erforderlich sind.

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Stellungnahme vom 3.11.2005 dieses schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten akzeptiert.

 

Die Vorlage der Laborparameter wird - analog dem Bescheid der belangten Behörde - in regelmäßigen Abständen von drei Monaten vorgeschrieben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler