Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520976/2/Bi/Be

Linz, 17.06.2005

 

 

 VwSen-520976/2/Bi/Be Linz, am 17. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R O, vertreten durch RA Dr. J P, vom 9. Mai 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 22. April 2005, VerkR20-1531-2003/BR, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E von Amts wegen und Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid im Punkt II. (Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG) aufgehoben wird.

Hinsichtlich Punkt I. wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass über den Antrag des Berufungswerbers vom 13. Juni 2003 auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E zu entscheiden ist.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde auf der Grundlage des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. März 2005, VwSen-520806/5/Bi/An, mit dem der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 29. November 2004, VerkR20-1531-2003/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E wegen gesundheitlicher Nichteignung behoben wurde, gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG das Verfahren auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E - erteilt am 14. August 2003 - welches rechtskräftig abgeschlossen sei, von Amts wegen wieder aufgenommen und der Berufungswerber (Bw) gemäß § 8 Abs.1 und 2 iVm § 3 FSG aufgefordert, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten zwecks Abklärung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen C und E bei der BH Braunau/Inn beizubringen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 26. April 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz ziehe zur Begründung der Wiederaufnahme des vor fast 2 Jahren abgeschlossenen Erteilungsverfahrens die Rechtsgrundlage des § 69 Abs.1 Z2 iVm Abs.3 AVG heran und stellt zurecht fest, dass kein Hinweis darauf bestehe, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E (massiv) verschlechtert habe, weswegen Spruchteil II keine Rechtsgrundlage finde, wonach er aufgefordert werde, ein amtsärztliches Gutachten zur gesundheitlichen Eignung beizubringen. Diese Anordnung stütze sich in Wahrheit auf § 24 Abs.4 FSG und sei nur dann zulässig, wenn Bedenken bestünden, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sei, wobei es sich nach der Judikatur um begründete Bedenken handeln müsse. Diese müssten aufgrund von Umständen entstanden sein, die nach Erteilung der Lenkberechtigung entstanden seien und im Zeitraum der Anhängigkeit des Erteilungsverfahrens noch nicht gegeben gewesen seien. Solche Umstände lägen aber nicht vor, weil die Erstinstanz bestätigt habe, dass sein Gesundheitszustand seit der Erteilung sich nicht verschlechtert habe. Zwischen Erteilung und Entzug mit Mandatsbescheid vom 26.8.2004 habe er als Berufskraftfahrer ständig und völlig unbeanstandet Kraftfahrzeuge dieser Klassen gelenkt, was die Erstinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Er begehrt auch die Einholung des Vormerkungsregisters und Feststellung, dass er nicht gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Damit sei die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens rechtswidrig ebenso wie die Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens, zumal ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich nicht gegeben sei.

Bei der fachärztlichen Stellungnahme Dris H handle es sich um ein novum productum. Auch das Attest Dris M habe er bereits vier Wochen vor Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E vorgelegt und könne dieses Attest daher keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, weil das Beweismittel nicht nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erteilungsverfahrens hervorgekommen sei, sondern der Behörde am 14.8.2003 bereits bekannt gewesen sei.

Außerdem sei vor Erteilung der Lenkberechtigung ein amtsärztliches Gutachten iSd § 8 FSG eingeholt worden, laut dem er als zum Lenken von Kfz dieser Klassen geeignet sei. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung de FS-Werbers der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergebe, der die psychische Eignung einschränken oder ausschließen würde, sei nach § 13 Abs.1 FSG-GV eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme einzuholen; solche Bedenken hätten sich bei der aä Untersuchung nicht ergeben. Beantragt wird daher Bescheidaufhebung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw, dem zunächst vom 5.12.1999 bis 5.10.2000, also für 10 Monate, und dann wiederum vom 6.8.2002 bis 6.6.2003, also wieder für 10 Monate, die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen jeweils Übertretungen gemäß §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 entzogen worden war, am 13. März 2002 eine Lenkberechtigung der Klasse B erworben hat, die nach einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG am 23. Juli 2003 (samt Vorlage eines normgerechten GGT-Wertes) beim Amtsarzt der Erstinstanz mit 14. August 2003 auf die Klassen C und E samt Unterklassen ausgedehnt wurde.

Am 9. September 2003, also im Gegensatz zum Berufungsvorbringen nicht vor sondern nach Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E, erschien der Bw erneut bei DDr. B zur amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zur Leistung eines ordentlichen Zivildienstes. Er legte ein "ärztliches Attest" Dris. H P M, "praktischer Arzt, Psychotherapie" in München, Jutastraße 14, vom 16. Juli 2003 vor, wonach bei ihm eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer neurotisch-depressiven Entwicklung und Verdacht auf Vorliegen endogener Depression gegeben sei. Laut amtsärztlichem Gutachten DDris. B vom 9.9.2003 ist der Bw zur Ableistung des Zivildienstes zweifelsfrei gesundheitlich geeignet, jedoch wird eine neurologisch-psychiatrische Abklärung empfohlen.

Der Amtsarzt legte am 6. November 2003 das "ärztliche Attest" der Erstinstanz vor wegen "Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen C und E". Der Bw wurde daraufhin mit (rechtskräftigem) Bescheid der Erstinstanz vom 8. Juli 2004, VerkR20-1531.2003/BR, gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zur Erstinstanz zu kommen. Auf der Grundlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme der AAP vom 16. August 2004 ist der Bw für die Klassen B und F "geeignet", für die Gruppe 2 "nicht geeignet", worauf dem Bw aufgrund des gleichlautenden amtsärztlichen Gutachtens DDris. B vom 24. August 2004 mit Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 26. August 2004, VerkR20-1531-2993/BR, gemäß §§ 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.1 und 2 FSG iVm § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV die Lenkberechtigung für die Klassen C und E, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war am 3. September 2004, mangels gesundheitlicher Eignung für die Dauer der behördlich festgestellten Nichteignung entzogen wurde.

Im Vorstellungsverfahren erläuterte der Amtsarzt sein Gutachten und erging nach Parteiengehör der Bescheid der Erstinstanz vom 29. November 2004, VerkR21-1531-2003/BR, der mit Erkenntnis des UVS vom21. März 2005, VwSen-520806/5/Bi/An, behoben wurde.

Im Rahmen des damaligen Berufungsverfahrens wurde der Bw seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates, um den Verdacht einer psychischen Erkrankung im Sinne des § 13 Abs.1 FSG-GV abzuklären, aufgefordert, eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie im Sinne des § 2 Abs.1 Z2 FSG-GV vorzulegen.

Dr. F H, FA für Psychiatrie und Neurologie in Salzburg, kommt in seiner FA-Stellungnahme vom 3. März 2005 nach Untersuchung des Bw unter Miteinbeziehung der verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Ergebnis, der Bw sei wegen der erhöhten Anforderungen in diesem Bereich derzeit nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 zu lenken. Die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sei gegeben.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß Abs.3 kann unter den Voraussetzungen des Abs.1 die Wiederaufnahme auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs.1 Z1 stattfinden.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs.1 Z2 iVm § 69 Abs.3 AVG ist, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, welche die Behörde ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht berücksichtigen konnte (vgl VwGH27.5.1999, 98/19/0243; 11.4.2000, 99/11/0352). Nur der Bescheid der gemäß § 69 Abs.3 AVG zuständigen Behörde, nicht aber auch ein eventueller Berufungsbescheid, hat innerhalb der dreijährigen Frist des § 69 Abs.3 2.Satz AVG zu ergehen (vgl VwGH10.9.1982 Slg 10800 A).

Dem Bw wurde am 14. August 2003 eine Lenkberechtigung für die Klassen C und E rechtskräftig erteilt, wobei dem auf dieser Grundlage ausgestellten Führerschein Bescheidcharakter zukommt.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 13 Abs.1 Z1 gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten iSd § 3 Abs.1 Z1 FSG Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

Das vom Bw am 9. September 2003, also nach Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E, vorgelegte "ärztliche Attest" Dris. M stammt vom 16. Juli 2003, also einem Zeitpunkt vorher. Die darin enthaltene Diagnose (Persönlichkeitsstörung) wird im Wesentlichen in der nun vorgelegten psychiatrischen Stellungnahme Dris. H vom 3. März 2005 (Diagnose: Störung des Sozialverhaltens F91, Persönlichkeitsstörung ohne nähere Angabe F 60.9) bestätigt, sodass davon auszugehen ist, dass der Gesundheitszustand des Bw sich nicht erst ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E ergeben hat, sondern bereits vor Erteilung in dieser Form bestanden hat; insbesondere werden die häufigen beruflichen Wechsel (verschiedene Berufe, verschiedene Arbeitgeber) sowie die schon mit 10 Jahren aufgetretenen Lernschwierigkeiten angeführt. Laut FA-Stellungnahme Dris. H ist der Bw zwar geeignet für die Gruppe 1, aber nicht geeignet für die Gruppe 2, wobei auch keine Auflagen angeführt sind, die als Grundlage für eine gesundheitliche Eignung anzusehen wären.

Dass bei der amtsärztlichen Untersuchung des Bw durch den Amtsarzt der Erstinstanz am 23. Juli 2003 die später durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H diagnostizierte in bezug auf die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 2 relevante Persönlichkeitsstörung des Bw nicht erkannt wurde, ist aufgrund der anderen fachlichen Qualifikation des Amtsarztes und dem Fehlen von offensichtlichen Anhaltspunkten für eine solche Annahme nicht als Verschulden der Erstinstanz zu sehen. Ein erster Anhaltspunkt für Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bw ergab sich durch das ärztliche Attest Dris M - der allerdings kein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, sondern Praktischer Arzt und Psychotherapeut ist, weshalb sein Attest nicht in der ursprünglichen Form heranzuziehen sondern eine FA-Stellungnahme im Sinne des § 13 FSG-GV dazu einzuholen war - das zwar vom 16. Juli 2003 stammte, der Erstinstanz aber erst im September 2003 zur Kenntnis gelangte, wenn man den Amtsarzt, der an sich ein Gutachten zur Eignung des Bw zur Ableistung des Zivildienstes abgegeben hat, hier der Behördensphäre im Hinblick auf Führerschein-Angelegenheiten zurechnet; tatsächlich wurde der zuständigen Abteilung der Erstinstanz dieses Attest erst durch das Schreiben des Amtsarztes vom 6. November 2003 bekannt. Da es sich aber bei Dr. Mauch nicht um einen im § 13 FSG-GV vorgesehenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie handelte, war eine Abklärung durch einen solchen Facharzt erforderlich, die der Bw durch einen Facharzt seiner Wahl, nämlich Dr. H, auch durchführen ließ.

Damit ist mit der aufgrund des ärztlichen Attests Dris M eingeholten FA-Stellungnahme ein neues Beweismittel gegeben, das im Sinne des § 69 Abs.1 Z2 AVG in Verbindung mit einem erst einzuholenden amtsärztlichen Gutachten gemäß § 8 FSG voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt anders lautenden Bescheid hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Bw für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 geführt hätte, wenn es der Behörde zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E im August 2003 bereits bekannt gewesen wäre. Damit ist die Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E zulässig

Die Überlegungen des Bw, dass er im Zeitraum eines Jahres zwischen der Ausstellung des Führerscheins am 14.8.2003 und der Entziehung mit Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 26.8.2004 als Berufskraftfahrer weder Vormerkungen aufweise noch sonstwie nachteilig in Erscheinung getreten sei, haben im gegenständlichen Verfahren insofern keine Relevanz, als es dabei um die Beurteilung der Grundlage der Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E geht, nicht um deren Entziehung aus nach der Erteilung entstandenen Gründen.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat war daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Bw nicht nach Erteilung der Lenkberechtigung 2003 verschlechtert hat, sondern bereits vorher so war, wie in der FA-Stellungnahme und im Attest beschrieben, und daher, wäre diese FA-Stellungnahme bereits im Erteilungsverfahren bekannt gewesen, schon damals in die amtsärztliche Untersuchung gemäß § 8 FSG zur Beurteilung der der gesundheitlichen Eignung des Bw in bezug auf eine Lenkberechtigung für die Klassen C und E mit einzubeziehen gewesen wäre. Jedenfalls aber jetzt nach Bekanntwerden der Ausführungen des Facharztes wird im Erteilungsverfahren ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG iVm § 13 Abs.2 FSG-GV auf dieser Grundlage erforderlich sein.

Mit Rechtskraft der Wiederaufnahme tritt das Verfahren in das Stadium vor Erteilung der Lenkberechtigung für die Gruppe 2 zurück, dh über den Antrag des Bw vom 13. Juni 2003 ist (neu) zu entscheiden.

Eine bescheidmäßige Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, setzt nach § 24 Abs.4 FSG die begründete Annahme der Behörde voraus, dass seit Erteilung der Lenkberechtigung ein der für ihre Erteilung maßgeblichen Eignungsvoraussetzungen weggefallen ist (vgl VwGH 20.9.2001, 99/11/0279; 23.10.2001, 2001/11/0272; 24.4.2001, 2001/11/0035; 24.4.2001, 2001/11/0231).

Im Erteilungsverfahren ist eine solche Aufforderung gesetzlich nicht vorgesehen.

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde ... erforderlich sind - wie im ggst Fall die fachärztliche Stellungnahme Dris H - so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen.

Daraus folgt, dass der Bw sich von sich aus vom Amtsarzt der Erstinstanz im Sinne des § 8 FSG untersuchen lassen muss. Tut er dies nicht und kann er daher kein solches Gutachten, das gemäß § 8 Abs.1 2.Satz FSG auszusprechen hat, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist und im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein darf, vorlegen, ist der Antrag auf Erteilung abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum