Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520981/2/Fra/Pe

Linz, 04.07.2005

 

 

 VwSen-520981/2/Fra/Pe Linz, am 4. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn AA gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.5.2005, FE-1721/2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis dem Berufungswerber (Bw) die mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.10.2000 zu F 5665/2000, für die Klassen A und B erteile Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheids mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass der Führerschein gemäß § 29 Abs.3 FSG unverzüglich bei der Behörde abzuliefern ist. Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung untersagt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, sämtliche Atteste erbracht und vorgelegt zu haben. Sein Alkoholproblem habe er im Griff und er trinke seit Dezember 2004 keinen Tropfen mehr. Beim verkehrspsychologischen Test hatte er leider Schwierigkeiten, da er Schmerzmittel einnehmen musste wegen seiner Schulterprobleme. Die seien aber am 14.4.2005 operativ behandelt worden und zur Zeit absolviere er eine Therapie. Es sei anzunehmen, dass er in Kürze seine Bewegungen mit dem rechten Arm wieder normal ausführen könne. Außerdem weise er darauf hin, dass er seit 40 Jahren ein unfallfreier Verkehrsteilnehmer sei.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 8 Abs.1 erster Satz FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z4 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen auszusprechen, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrer Klassen nicht geeignet ist.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z4 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 FSG-GV ist, wenn sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten.

 

4.2. Laut Anzeige der BPD Linz vom 28.11.2004 gab die Gattin des Bw, Frau EA u.a. sinngemäß folgenden Sachverhalt an: "Mein Gatte ist seit mehreren Jahren alkoholkrank. Es gab immer wieder Vorfälle, da mein Gatte unter Alkoholeinfluss sehr aggressiv ist. Mein Gatte besitzt keine Krankheitseinsicht und verweigert eine Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit. Vor etwa einer Woche begann die Situation erneut zu eskalieren. Mein Gatte schlug mir die Hand ins Gesicht (linke Gesichtshälfte). Dadurch erlitt ich einen Bluterguss. Weiters wurde ich seit diesem Zeitpunkt wiederholt und von meinem Gatten mit dem Umbringen bedroht, u.a. mit den Worten ‚Es ist erst vorbei, wenn jemand tot ist'. ... Am 27.11.2004 ertappte ich meinen Gatten, wie er am Dachboden ein Seil vorbereitete, offensichtlich um sich zu erhängen. ... Am Abend des 27.11.2004 wolle ich erneut zu meiner Tochter gehen, um dort zu übernachten, weil ich Angst vor meinem Gatten hatte. Daraufhin bedrohte mich mein Gatte mit den Worten: ‚Wenn du nicht hier bleibst, erschlage ich dann. Dann erlebst du die brutalste Nacht deines Lebens.' ... Als heute am 28.11.2004 die Situation erneut bedrohlich wurde, rief ich die Polizei."

 

Die BPD Linz erstattete darauf gegen den Bw wegen Verdachts der gefährlichen Drohung in mehreren Fällen, des Verdachtes der Körperverletzung sowie des Verdachtes der versuchten schweren Nötigung jeweils an der Gattin Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Linz. Weiters wurde eine Einlieferung in das Wagner-Jauregg-Krankenhaus wegen Selbst- und Fremdgefährdung vorgenommen.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz forderte den Bw mit Bescheid vom 18.1.2005 gemäß § 24 Abs.4 FSG auf, sich zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von einem Amtsarzt gemäß § 8 FSG untersuchen zu lassen. Der Bw wurde am 25.1.2005 amtsärztlich untersucht. Die Polizeiärztin, Dr. P kam in ihrem amtsärztlichen Gutachten vom 26.1.2005 zum Ergebnis, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B nicht geeignet ist. Zusammenfassend führt sie in ihrem Gutachten aus, dass der Bw beschuldigt wird, an einer bereits seit vielen Jahren vorliegenden Alkoholproblematik zu leiden und in diesem Zusammenhang aggressive Handlungen gegen seine Gattin und seine Tochter gesetzt zu haben. Klinisch finden sich keine Hinweise, die auf chronischen Substanzmissbrauch deuten. Der Bw selbst spreche von einem phasenhaften, drei Wochen andauernden übermäßigen Alkoholmissbrauch aufgrund familiärer Probleme Ende 2004. Die Alkoholproblematik sowie die klinisch fassbaren Herzrhythmusstörungen, vermutlich im Rahmen einer Herzinsuffizienz, als auch funktionelle Einäugigkeit werden vorläufig nicht weiter abgeklärt, nachdem eine vorliegende Schulterverletzung rechts eine aktuelle Behinderung darstellt, die derzeit ein ordnungsgemäßes Bedienen eines Kraftfahrzeuges unmöglich macht (vom Probanden wird derzeit aufgrund des abzuwartenden Therapieerfolges auf eine Beobachtungsfahrt mit einem technischen Sachverständigen zur Prüfung möglicher technischer Hilfseinrichtungen verzichtet). Aus amtsärztlicher Sicht besteht derzeit jedenfalls eine verletzungsbedingte gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Nach belegtem Therapieerfolg mit Wiedererlangen einer ausreichenden Beweglichkeit der rechten Schulter und des Armes sind folgende Hilfsbefunde einzuholen:

  1. augenfachärztliche Stellungnahme bei vorliegender funktioneller Einäugigkeit,
  2. internistische Stellungnahme zur Abklärung einer fraglichen Herzinsuffizienz bei Vorhofflimmern und zusätzliche Abklärung einer etwaigen toxisch-nutritiven Hepatopathie,
  3. Laborbefund (alkoholrelevante Laborparameter): CDT, GGT, GOT, GPT, MCV.

Inwiefern eine psychiatrisch-neurologische Stellungnahme vorzulegen ist, bleibt bis zur Vorlage des Arztbriefes über den stationären Aufenthalt im November 2004 abzuwarten.

 

Der Bw gab in der Folge die von ihm verlangten Befunde ab, worauf die belangte Behörde den amtsärztlichen Dienst ersuchte, diese zu begutachten. Der Polizeiarzt Dr. FG führte in seiner Stellungnahme vom 1.3.2005 aus, dass aus dem vorliegenden, von der Gattin abgegebenen Arztbrief der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg vom stationären Aufenthalt vom 8.12.2004 bis 21.12.2004 bei den Hauptdiagnosen von Alkoholintoxikation sowie in den Nebendiagnosen von chronischem Alkoholabusus die Rede ist. Es fanden sich Hinweise für ein organisches Psychosyndrom, wobei vor allem eine Störung im affektiven Bereich auffällig war. Aufgrund der Alkoholproblematik (der Patient kam im alkoholisierten Zustand immer wieder zu Sturz, wo er sich auch Verletzungen im Bereich der Schulter rechts zuzog), wurde eine Entzugsbehandlung mit Praxiden, Trileptal und Vitamin B1 durchgeführt. Nach Abklingen der Entzugsproblematik kam es zu einer Besserung, auch im affektiven Bereich. Dem Brief ist weiters zu entnehmen, dass der Patient psychologisch getestet wurde. Es zeigten sich hiebei in den Bereichen der Aufmerksamkeit, der Konzentrationsfähigkeit, sowohl kurz- als auch langfristig deutliche Beeinträchtigungen, ebenso Mängel im Bereich des Arbeitsgedächtnisses. Die kurzfristigen Gedächtnisleistungen sind unterdurchschnittlich, noch deutlich unterdurchschnittlich sind die kurzfristigen figuralen Gedächtnisleistungen. Insgesamt ergeben sich Hinweise für anamnestische Defizite, die für ein organisches Psychosyndrom sprechen. Es ist daher aufgrund dieser Befundkonstellation auf jeden Fall von einer neuerlichen Würdigung der Führerscheintauglichkeit (es besteht bis dato eine verletzungsbedingte Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen), eine genaue Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit unumgänglich, ebenso ist aufgrund der Alkoholproblematik mit Entzugsbehandlung eine psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme notwendig. Die beigebrachten Gutachten des Augenfacharztes sowie des Facharztes für innere Medizin, sind als ausreichend zu bewerten. Hinsichtlich der Schulterproblematik ist auf jeden Fall noch eine genaue klinische Überprüfung der möglicherweise residual noch bestehenden Bewegungseinschränkung bzw. allenfalls eine Beobachtungsfahrt mit einem technischen Sachverständigen zur Prüfung notwendiger technischer Hilfseinrichtungen von Nöten.

 

Dem Bw wurde in der Folge von der belangten Behörde die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bezogen auf die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sowie eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme aufgetragen.

 

Die Untersuchung betreffend die psychologische Eignung des Bw zum Lenken eines Kraftfahrzeuges wurde am 24.3.2005 durchgeführt. Die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 11.4.2004 führt zusammenfassend aus, dass beim Bw eine kognitive Leistungseinschränkung festzustellen ist. Die Merkfähigkeit ist verkehrsspezifisch ausreichend und das Immediatgedächtnis befriedigend vorhanden. Bei der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung am 24.3.2005 bot sich des weiteren folgendes Bild: Die Reaktionsfähigkeit ist weitgehend befriedigend vorhanden. Die reaktive Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit sind aber derzeit eingeschränkt. Ebenfalls eingeschränkt ist derzeit die rasche und detailgetreue optische Überblicksgewinnung. Die gezielte visuelle Wahrnehmungsfähigkeit ist weitgehend alterstypisch geschwächt. Aufgrund der festgestellten Leistungsdefizite ist die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit derzeit nicht ausreichend gegeben. Im persönlichkeitsbezogenen Sreeningfragebogen KFP30 sind derzeit ungünstige Einstellungen und psychische Verarbeitungsmechanismen festzustellen, die auf eine Gefahr von Fehlanpassungstendenzen im Straßenverkehr hindeuten. Im empirisch-statistisch genormten Persönlichkeitsfragebogen MMPI-K wird eine deutliche Tendenz des Untersuchten ausgewiesen, Symptome oder Probleme zu verleugnen. Es ist eine schwernehmende, unsichere und Probleme verdrängende Persönlichkeit festzustellen. Der Untersuchte reagiert auf Stress mit einer depressiven Verstimmung, auf andauernde Belastung reagiert er ängstlich, nervös und mit körperlichen Beschwerden. Latent besteht durch diese geringe emotionale Stabilität eine gewisse Gefahr eines Rückfalls in alte Trinkmuster im Sinne der Selbstmedikation mit Alkohol. Ein mangelndes Problembewusstsein zum Thema Alkohol ist nicht festzustellen. Der Untersuchte lässt weitgehend eine unkritische Wahrnehmung und Bagatellisierung von vergangenen Symptomen erkennen (FFT, Exploration, eingesehene Unterlagen). Der Bw ist um die Einhaltung einer strikten Alkoholabstinenz bemüht. Die Dauer der Veränderung ist erst kurz. Weiterführende Kontrollen werden für notwendig erachtet. Unter Berücksichtigung der empfohlenen Maßnahmen ist die sogenannte psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit sehr grenzwertig gegeben.

Aus psychologischer Sicht ist Herr AA derzeit nicht geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken. Eine Eignung setzt eine Besserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen voraus. Dem Untersuchten wird die Fortführung einer Alkoholkarenz empfohlen.

 

Empfehlung: Zur rascheren Leistungsregeneration ein Neurotraining. Eine abermalige verkehrspsychologische Untersuchung wäre dann in einem viertel bis halben Jahr möglich.

 

Der Bw wurde am 27.4.2005 neuerlich amtsärztlich untersucht. Die Amtsärztin Frau Dr.S kommt in ihrem Gutachten vom 27.4.2005 zum Ergebnis, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B nicht geeignet ist. Ihrem Gutachten legte sie folgende Hilfsbefunde zugrunde:

  1. den Arztbrief der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg vom 17.1.2005,
  2. die augenfachärztliche Stellungnahme vom 8.2.2005,
  3. alkoholrelevante Laborparameter vom 21.2.2005,
  4. die internistische Stellungnahme vom 22.2.2005 und
  5. die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 24.3.2005.

 

Das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG lautet zusammenfassen wie folgt:

"Bei Hrn A liegt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Alkoholabhängigkeitserkrankung vor - einerseits wird außenanamnestisch (aktenkundige Anzeigeerstattung seiner Gattin) eine mehrjährige Alkoholproblematik angegeben, andererseits war eine stationäre Behandlung an der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg v. 28.11. bis 21.12.2004 wegen einer Alkoholvergiftung bei chron. Alkoholkonsum und Selbstmordabsichten von Nöten. Es zeigten sich deutliche Hinweise auf Vorliegen eines organischen Psychosyndroms mit anfänglich paranoider Erlebnisverarbeitung. Unter der Entzugsbehandlung kam es zu einer Ausbildung einer leichten vegetativen Entzugssymptomatik. Bei der klinischen Untersuchung am 27.04.2005 erscheint die zeitliche Orientierung teilweise mangelhaft auch finden sich Diskrepanzen in Hinblick auf die angegebene Medikation zur schriftlichen fachärztl. Therapieempfehlung - dies kann ggf. als Ausdruck einer Restsymptomatik des beschriebenen organischen Psychosyndroms gewertet werden. Testpsychologisch sind dzt. erhebliche Leistungsdefizite mit insgesamt als unzureichend beurteilter kraftfahrspezifischer Leistungsfunktion vorliegend, auch ist die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur sehr grenzwertig gegeben - das Ergebnis der Verkehrspsychologie passt zu den vorliegenden medizinischen Berichten im Sinne einer alkoholbedingten Herabsetzung der funktionalen Voraussetzungen, die Auffälligkeiten im Persönlichkeitsbereich mit einem ev. noch vorhandenen OPS. Lt. vorgelegtem Laborbefund vom Feb. 2005 scheint Hr. A, zumindest in den 6 - 8 Wochen vor Blutabnahmezeitpunkt, glaubhaft seine Alkoholkonsummengen erheblich reduziert zu haben - die chron. Langzeitalkoholmarker in CDT u. MCV liegen im Normbereich, die isolierte GGT-Erhöhung ist vermutl. Zeichen einer nach wie vor bestehenden alkoholtoxischen Leberzellschädigung. In wie ferne sich die funktionalen Voraussetzungen bei konsequenter Alkoholkarenz verbessern lassen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Eine neuerlich stattgehabte Verletzung der re. Schulter vor einigen Wochen hat derzeit eine komplette Bewegungseinschränkung der gesamten re. oberen Extremität (Arm inkl. Schultergelenk) zur Folge. Die Behinderung ist mit einem KFZ der Klasse A keinesfalls, der Klasse B nur mit entsprechenden techn. Hilfsvorrichtungen möglich, auf eine techn. Beobachtungsfahrt mit einem techn. Sachverständigen wurde jedoch aufgrund der momentanen Befundlage (neg. VPU) vorerst verzichtet. Aus internistischer Sicht - Hr. A leidet an einem tachykarden VH-Flimmern u. einer art. Hypertonie - bestünde zum Untersuchungszeitpunkt kein Einwand bzgl. des Lenkens von KFZ. Aus amtsärztlicher Sicht ist Hr. A aufgrund seiner dzt. unzureichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen gesundheitlich nicht geeignet zum Lenken von KFZ. Die verletzungsbedingte völlige Gebrauchsunfähigkeit des re. Armes ist ebenso unvereinbar mit dem Lenken von KFZ ohne entsprechender techn. Hilfseinrichtungen. Aufgrund der Befundlage wurde vorerst auf die Einholung einer weiteren psychiatrischen Stellungnahme zur eindeutigen Beurteilung der vorliegenden Alkoholproblematik verzichtet. Eine entsprechende Stellungnahme wäre jedoch im Falle eines Wiederansuchens im Zuge einer weiteren Gutachtenserstellung beizubringen. Ein Wiederansuchen aus amtsärzt. Sicht ist frühestens möglich mit nachgewiesener Alkoholabstinenz über einen Zeitraum von zumindest 6 Monaten, zu belegen mittels Vorlage regelmäßiger normwertiger bzw. rückläufiger (GGT) alkoholrelevanten Parameter im Abstand von längstens 6 - 8 Wochen. Empfehlenswert wäre jedenfalls die Inanspruchnahme einer geeigneten Alkoholnachsorge (Hr. A wurde auf die entsprechenden Therapieeinrichtungen am 27.04.2005 hingewiesen). Wiederholung der verkehrspsychologischen Untersuchung aus amtsärztlicher Sicht in frühestens 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Letztuntersuchung vom 24.03.2005, möglich. In wie weit bei einer neuerlichen Untersuchung eine Beobachtungsfahrt mit einem techn. Sachverständigen erforderlich sein wird, hängt vom weiteren Heilungsverlauf der Schulterverletzung ab."

 

4.3. Im Hinblick auf die vorliegenden Ergebnisse, muss dem Vorbringen des Bw ein Erfolg versagt werden. Das o.a. Gutachten der Amtsärztin Dr.S ist schlüssig und nachvollziehbar. Aus dem Gutachten ist eindeutig ersichtlich, auf welchem Wege die Amtsärztin zu ihren Schlussfolgerungen gelangt ist und was sie ihrem Gutachten zugrundegelegt hat. Es ist ausreichend begründet und enthält keine Widersprüche. Dieses Gutachten ist sohin beweiskräftig, weshalb es der Entscheidung zugrunde zu legen war. Der Bw hat diesem Gutachten nichts Entscheidungswesentliches entgegengesetzt. Der Bw hat lediglich lapidar vorgebracht, seine Alkoholprobleme im Griff zu haben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten entkräftet werden. Wenngleich die Amtsärztin feststellt, dass nicht mit Sicherheit, sondern lediglich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Alkoholabhängigkeitserkrankung vorliegt und sie aufgrund der Befundlage vorerst auf die Einholung einer weiteren psychiatrischen Stellungnahme zur eindeutigen Beurteilung der vorliegenden Alkoholproblematik verzichtet, muss im Hinblick auf die eindeutige verkehrspsychologische Stellungnahme vom 24.3.2005 davon ausgegangen werden, dass zumindest eine Erteilungsvoraussetzung mit Sicherheit, nämlich die Voraussetzung der mangelnden nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (im Sinne des § 3 Abs.1 Z4 FSG-GV) zum derzeitigen Zeitpunkt fehlt.

 

Dem Rechtsmittel konnte daher aus den genannten Gründen keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 
 
 
 
 
 
 

Dr. F r a g n e r

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