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des Landes Oberösterreich
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VwSen-520986/2/Br/Wü

Linz, 13.06.2005

 

 

 VwSen-520986/2/Br/Wü Linz, am 13. Juni 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R T, E-A-S, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 13.5. 2005, Zl. Fe-551/2005, zu Recht:

 

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer auf zehn Monate ermäßigt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3, 25 Abs.1 und 25 Abs.3, § 29 Abs.4 iVm §§ 7 Abs.1 Z1 u. Abs.3 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002 Führerscheingesetz - FSG;

§ 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004 .

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid bestätigte die Behörde erster Instanz den mit ihrem Mandatsbescheid vom 19.04.2005 in der Dauer von zwölf Monaten (beginnend mit 16.4.2005) ausgesprochenen Entzug der dem Berufungswerber am 28.8.2003, unter Zl. F 01803/2003, für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit. Ebenfalls wurde mit diesem Bescheid ausgesprochen, dass sich der Berufungswerber einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen habe. Ebenfalls wurde diesem Bescheid eine aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

1.1. Gestützt wurde diese Entscheidung auf die §§ 7, 24, 25, 29, 32 FSG und § 64 Abs.2 AVG.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

 

 

"Gem. § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Gem. § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr Oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 


Gem. § 7 Abs.3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
 

ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gem.
§ 99 Abs.1 bis l b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
 

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gem. § 24 Abs.3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder la StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gem. § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
 

Laut Anzeige der Sicherheitswache lenkten Sie am 16.04.2005 um 08.15 Uhr in Linz, Hauptplatz 5 das Kraftfahrzeug mit Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf deren Alkoholgehalt wurde ein Wert von 0,79 mg/1 festgestellt. Die Behörde wertet diesen Sachverhalt als bestimmte Tatsache und entzog mit Mandatsbescheid vom 19.04.2005 die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten ab 16.04.2005.

Gleichzeitig wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet.
 

Gegen den Mandatsbescheid vom 19.04.2005 brachten Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein und machten berufliche und familiäre Gründe für eine Herabsetzung der Entziehungsdauer geltend. Die bestimmte Tatsache und die herangezogenen Wertungskriterien wurde nicht bestritten.

 

Die Behörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Nach dem angeführten Sachverhalt haben Sie eine bestimmte, die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache gesetzt. Sie haben verwerflich gehandelt und die Verkehrssicherheit in Gefahr gebracht. Demnach sind Sie nicht verkehrszuverlässig und erfüllen nicht alle Voraussetzungen zum Erwerb bzw. Erhalt der Lenkberechtigung. Nicht verkehrszuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen stellen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar und es ist ihnen die Teilnahme am Straßenverkehr als KFZ - Lenker zu verbieten. Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer war zu berücksichtigen dass Sie im Jahr 2004 die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholisierungsdeliktes für die Dauer von 1 Monat entzogen und eine Nachschulung angeordnet wurde. Der Umstand der Wiederholungen einschlägiger Delikte ist bei der Wertung von bestimmten Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Aufgrund von
16 gerichtlichen Verurteilungen wegen u.a. Begehung von Suchtgiftdelikten und Körperverletzungen ist eine besonders bedenkliche Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten anzunehmen. Auch dies ist bei der Wertung der o.a. bestimmten Tatsache von Bedeutung und wirkt sich ungünstig auf die Prognose für das Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit aus.

Da der Entzug der Lenkberechtigung ausschließlich darauf gerichtet ist, im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit diejenigen Personen von der Teilnahme am Lenken von KFZ auszuschließen, die nicht mehr verkehrszuverlässig sind, kann auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Belange kein Bedacht genommen werden.

 

Die Anordnung der Nachschulung ist vom ermittelten Alkoholisierungsgrad abhängig und demnach gesetzlich zwingend (§ 24 Abs.3 FSG).

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen."

 

 

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Im Wesentlichen führt er wirtschaftliche und familiäre Gründe ins Treffen mit denen er eine Ermäßigung der ausgesprochenen Entzugsdauer zu begründen sucht. Dabei bringt er auch durchaus achtenswert zum Ausdruck, dass private Gründe dem öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit nachgeordnet zu bleiben haben. Diesbezüglich bringt er vor sich auch mit Auflagen abfinden zu können und vermeint letztlich, dass auch mit einer Entzugsdauer von sechs Monaten das Auslangen gefunden werden könnte. Abschließend verweist er auf seine geänderten Lebensgewohnheiten seit 1999. Seit dieser Zeit habe er keine strafbaren Handlungen mehr begangen, er sei seit Mai d.J verheiratet und habe zwei kleine Kinder. Er bitte daher um Reduzierung der Entzugsdauer.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 letzter Satz AVG).

 

 

3.1. Unstrittig ist die diesem Entzugsverfahren zu Grunde liegende Alkofahrt mit einem Atemluftalkoholgehalt des Berufungswerbers von 0,79 mg/l. Im Rahmen des Berufungsvorbringens wird diesen inhaltlich nicht entgegen getreten. Zu verkennen scheint der Berufungswerber die grundsätzliche Unterschiedlichkeit der Frage der gesundheitlichen Eignung, welche vielfach in einer nicht ausreichenden Fähigkeit Alkoholkonsum und Lenken trennen zu können gründet und der vorübergehend fehlenden Verkehrszuverlässigkeit auf Grund einer bestimmten zu wertenden Tatsache (hier die Alkofahrt).

Zutreffend hebt der Berufungswerber jedoch selbst hervor, wonach private Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse - nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen - zurücktreten müssen.

Diesbezüglich handelt es sich bereits um die zweite Alkofahrt seit dem April 2004, wobei im gegenständlichen Fall zusätzlich noch auf den an sich hohen Alkoholisierungsgrad hinzuweisen ist. Dies ist jedenfalls als ein Indiz für ein nicht ausreichendes Problembewusstsein zu diesem Rechtsgut zu qualifizieren. Selbst die bereits vor einem Jahr absolvierte Nachschulung konnte entweder an diesem Problembewusstsein oder an der Wertehaltung des Berufungswerbers zum Problem Alkohol und Lenken eines Kraftfahrzeuges keine Einstellungsänderung herbeiführen.

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

4.1. Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.........

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Die Berufungsbehörde vermeint, dass die in die Zeit von 1990 bis
1999 zurückreichenden Gerichtsdelikte im Rahmen dieses Verfahrens nicht pauschal zur Frage der Beeinträchtigung der Verkehrszuverlässigkeit gemacht werden können. Immerhin wurden diese Strafen verbüßt, sodass diesbezüglich von einer Resozialisierung auszugehen ist. Dieser sollte daher nicht durch einen weiteren Ausschluss von "sozialen Rechten" - darunter muss das Recht auf Mobilität begriffen werden - entgegen gewirkt werden.

 

 

4.2. Die nach § 7 Abs.3 Z1 zu wertenden Tatsachen (zwei Alkofahrten) wurden hier innerhalb eines Zeitraumes von nur einem Jahr begangen, wobei hinsichtlich der Alkofahrt vom April 2004 ein Entzug von einem Monat ausgesprochen und für den Berufungswerber als Probeführerscheinbesitzer zusätzlich eine Nachschulung angeordnet wurde. Dem Zeitfaktor kommt daher im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des "Wertungskriteriums" eine für den Berufungswerber nachteilig ausschlagende Bedeutung zu. Ein Negatives und sich für die Verkehrsteilnahme als relevant erweisendes Wertungskriterium kann objektiv betrachtet den schon über fünf Jahre zurückliegenden Gerichtsdelikten wohl kaum mehr zugeordnet werden.

Alkoholdelikte jedoch zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften und die Interessen der Verkehrssicherheit.

Die Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs 5 FSG 1997 besonders ins Gewicht (VwGH, 24.3.1999, 98/11/0268, 23.10.2001, 2001/11/0295-3). Da die Bestrafung des Berufungswerbers in Verbindung mit einer Entzugsmaßnahme wegen des von ihm bereits ebenfalls im Vorjahr begangenen Alkoholdeliktes offenbar nicht ausreichte, ihn von der Begehung einer weiteren Alkofahrt abzuhalten, scheint unter Berücksichtigung des im Rahmen der Berufung dargelegten grundsätzlichen Problembewusstseins die Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit nach einem Ablauf von zehn Monaten prognostizierbar (vgl. VwGH, 24.8.1999, 99/11/0216, mit Hinweis auf VwGH 21.3.1995, 95/11/0071, VwGH 10.11.1998, 97/11/0266, ua).

Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers handelt es sich beim Entzug der Lenkberechtigung jedoch um keine Bestrafung, sondern um eine Maßnahme im Sinne der Verkehrssicherheit. Selbst wenn eine solche Maßnahme für einen Betroffenen als (zusätzliche) Strafe empfunden werden mag.

Ebenfalls werden die mit der durch den Entzug der Lenkberechtigung einhergehenden Einschränkungen in der Mobilität und deren nachteiligen Auswirkungen für ihn, die er umfassend hervorstrich, von der Berufungsbehörde nicht übersehen. Dennoch hat die Beurteilung an objektiven Kriterien zu erfolgen, welche insbesondere im Faktum der dennoch angetretenen Fahrt und der damit in Kauf genommenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen gründen. Wie auch der Berufungswerber selbst richtig erkannte, treten seine wirtschaftlichen und familiären Interessen am Besitz der Lenkberechtigung, gegenüber dem öffentlichen Interesse nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen, zurück. Sie sind daher im Rahmen des Entzugsverfahrens nicht zu berücksichtigen (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

 

 

4.3. Die in geringer Bewertung der gerichtlichen Delikte gründende Reduzierung der Entzugsdauer auf zehn Monate kann mit der hierzu umfassend ergangenen Judikatur gedeckt erachtet werden (VwGH 28.5.2002, 2000/11/0078).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht.

Zu den übrigen Aussprüche der Behörde erster Instanz bedarf es mangels diesbezüglicher Berufungseinwände und der zwingenden gesetzlichen Anordnung keiner weiteren Ausführungen.

 

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

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