Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520987/9/Br/Wü

Linz, 18.07.2005

 

 

 VwSen-520987/9/Br/Wü Linz, am 18. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E K, B, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 9. Mai 2005, Zl.: VerkR21-670-2004 LL, nach der am 29. Juni 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer auf 24 Monate ermäßigt wird. Die übrigen Spruchpunkte werden insofern bestätigt, als diese entsprechend angepasst gelten. Der Punkt 4. wird mit Blick auf das Erlöschen der Lenkberechtigung als obsolet festgestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3 iVm 7 Abs.1 Z1 u. Abs. 3 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3,
26 Abs.2, 27 Abs.1 Z1 FSG, § 29 Abs.4 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002;

§ 66 Abs. 4, § 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004.
 

 

Entscheidungsgründe:
 

1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde in Bestätigung des Mandatsbescheides dem Berufungswerber wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die von der Bundespolizeidirektion Salzburg am 13.9.1978 unter AZ 3616/78 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B 1.) auf die Dauer von 60 Monaten entzogen (§ 24 Abs.1 FSG);

2.) wurde ausgesprochen, dass ihm innerhalb dieses Zeitraumes keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf (§ 25 Abs.1 und Abs.3, § 3 Abs.2 FSG);

3.) das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen wurde für die genannten Zeitdauer verboten (§ 32 Abs.1 FSG) wurde und

4.) vor Ablauf der Entzugsdauer für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens, sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet und festgestellt wurde, dass die Entzugsdauer nicht vor dieser Beibringung endet (§ 8,
§ 24 Abs.3 FSG).

Zuletzt wurde der Berufungswerber aufgefordert den Führerschein bei der Behörde erster Instanz abzuliefern und es wurde darauf hingewiesen, dass er sich widrigenfalls strafbar mache (§ 29 Abs.3, § 32 Abs.2 FSG).

Unter Hinweis auf § 64 Abs.2 AVG 1991 wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

1.2. Die Behörde erster Instanz begründet ihre Entscheidung mit folgenden Ausführungen:

"Laut Anzeige vom 30.09.2004 des Gendarmeriepostens Leonding haben Sie am 29.09.2004 im Gemeindegebiet von Leonding, auf der Wegscheiderstraße bis auf Höhe des Objektes Wegscheiderstraße Nr. 124 - 126 in Richtung Hart das Fahrzeug PKW, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich in diesem Zusammenhalt wegen eines Alkoholdeliktes (Verweigerung) zu verantworten.
 

Gegen den von der ha. Behörde ergangenen Mandatsbescheid vom 10.01.2005 haben Sie rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht.
 

In Ihrer Eingabe vom 01.02.2005 bestreiten Sie, den Alkotest verweigert zu haben, sondern führen an, dass Sie sehr wohl in den im Streifenwagen befindlichen Alkomaten geblasen haben, dieser aber defekt gewesen wäre. Bei der anschließenden Fortsetzung der Amtshandlung am Gendarmerieposten Leonding hätten Sie ebenfalls 4 Blasversuche unternommen. Es wäre allerdings zu keinem gültigen Messergebnis gekommen und die Beamten hätten nur gemeint, dass der Alkomat nicht funktionieren würde. Sie wären auch nicht alkoholisiert gewesen, zumal Sie am Vorfallstag lediglich zu Mittag 2 Seidel Bier getrunken hätten, da Sie aufgrund Ihrer Erkrankungen und der deshalb erforderlichen Medikamenteneinnahme gar nicht mehr Alkohol konsumieren dürften.
 

Aufgrund Ihrer Rechtfertigungsangaben wurden die beiden Beamten des GP Leonding, die die Amtshandlung vorgenommen hatten, als Zeugen einvernommen. Der erste Zeuge, Herr GI. G, gab bei seiner Einvernahme Folgendes zu Protokoll:
 

"Herr K wurde vom Kollegen aufgrund des Vorliegens eindeutiger Alkoholisierungsmerkmale zum Alkotest aufgefordert. Aufgrund eines technischen Defektes beim Alkomaten, welcher im Dienstfahrzeug mitgeführt wurde, wurde Herr K zum GP Leonding gebracht. Dort wurde die Amtshandlung fortgesetzt. Die beiden ersten Messungen waren erfolglos, da die Blaszeit jedesmal zu kurz war, zwei weitere Messungen ergaben eine zu große Differenz, weshalb diese nicht verwertbar waren. Herr K wurde von mir ausdrücklich darauf hingewiesen, dass noch weitere Blasversuche erforderlich sind, da ansonsten von einer Verweigerung auszugehen wäre. Auch die rechtlichen Konsequenzen wurden Herrn K ausführlich erklärt. Trotz dieser wiederholten Hinweise war Herr K aber nicht mehr bereit, weitere Blasversuche zu machen. Es stimmt nicht, dass von mir die Äußerung gekommen wäre, dass der Alkomat defekt sein soll. Wie anhand des Messstreifens eindeutig ersichtlich ist, war der Alkomat einwandfrei in Ordnung; es handelte sich bei den ersten Messungen um Fehlversuche, die beiden letzten Messungen wiesen eine zu große Messdifferenz auf. Aus diesem Grund wurde die Anzeige erstattet."
 

Der zweite Zeuge, Herr RI. K, gab zum Sachverhalt befragt im wesentlichen zu Protokoll, dass es richtig wäre, dass der Alkomat im Dienstwagen nicht funktioniert habe. Herr K wurde daher zum GP Leonding gebracht, wo die Alkomatmessung vorgenommen wurde. Dieses Gerät wäre einwandfrei in Ordnung gewesen, beim ersten Versuch kam ein Messergebnis zustande, die beiden folgenden Versuche waren Fehlversuche und der vierte brachte wiederum ein Ergebnis. Die Differenz zwischen den beiden Messungen wäre allerdings zu groß gewesen, weshalb von keinem gültigen Ergebnis ausgegangen werden konnte. Herr K wäre deshalb nochmals aufgefordert worden, weitere Blasversuche zu unternehmen. Dieser habe aber mitgeteilt, dass ihn dies nicht mehr interessieren würde, er hätte oft genug geblasen. Herr K wäre sowohl von ihm als auch vom Kollegen über die Rechtsfolgen einer Verweigerung aufgeklärt worden, wäre aber trotzdem nicht mehr gewillt gewesen, weiter zu blasen. Aus diesem Grund wurde die Amtshandlung beendet. Weiters habe Herr K eindeutige Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen, wie starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Bindehäute, deshalb wäre er auch zum Alkotest aufgefordert worden.
 

Von der Möglichkeit zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, haben Sie keinen Gebrauch gemacht.
 

Die ha. Behörde hat folgendes erwogen:
 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu unterziehen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
 

Seitens der Behörde wird jedenfalls als erwiesen angenommen, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Übertretung begangen haben, zumal Sie auch keine konkreten Beweise für Ihr Vorbringen anbieten konnten. Wenn Sie behaupten, dass der Alkomat am Gendarmerieposten Leonding nicht funktionsfähig gewesen wäre, so wird auf den der Anzeige beigeschlossenen Messstreifen verwiesen, aus dem eindeutig ersichtlich ist, dass das Gerät voll funktionsfähig war. Zwei Messungen wurden als Fehlversuche ausgeworfen, die zwei erzielten Messergebnisse wiesen eine zu große Differenz auf, weshalb diese als " nicht verwertbar " ausgeworfen wurden.
 

Ein Lenker eines Fahrzeuges ist grundsätzlich so lange verpflichtet, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, als noch kein gültiges Messergebnis zustande gekommen ist oder als noch nicht mit Sicherheit feststeht, dass mit dem verwendeten Gerät kein verlässliches Messergebnis erzielt werden kann (sh. auch VwGH 15.12.1999, 99/03/0323). Nachdem im konkreten Fall kein gültiges Messergebnis zustande gekommen war, weil die Differenz der gemessenen Werte zu groß (mehr als 10 % Unterschied) war, war der Beamte jedenfalls berechtigt, Sie zu weiteren Blasversuchen aufzufordern.
 

Weiters werden Ihnen die Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten entgegen gehalten. Die Behörde sah auch keinen Grund an der unbedenklichen und nachvollziehbaren Aussage der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal diese wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage - auf deren strafrechtliche Konsequenzen sie anläßlich ihrer Einvernahme hingewiesen wurden - auf sich nehmen werden, während Sie als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können..
 

Es wird hier auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Beschuldigte alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.05.1989, 89/02/0017, 24.02.1993, 92/03/0011).
 

Zur Begründung der Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung genügt nach ständiger Rechtsprechung außerdem das Vorliegen nur eines der allgemein typischen Alkoholisierungsmerkmale. Dass Ihr Atem nach Alkohol gerochen hat, haben Sie nie bestritten. Überdies sind Straßenaufsichtsorgane grundsätzlich als befähigt anzusehen, das Vorliegen von Alkoholisierungsmerkmalen zu beurteilen. Wie sich aus der Anzeige entnehmen läßt, wurden Sie schließlich auch aufgrund Ihres auffälligen Fahrverhaltens (Fahrzeug ohne jegliche Beleuchtung in der Dunkelheit sowie mehrmaliges Verreißen des Fahrzeugs nach rechts) zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten.
 

Für die Behörde erscheint es auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretungen begangen haben.
 

Gemäß § 25 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
 

Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
 

Gemäß § 25 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
 

Gemäß § 3 Abs.2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997 darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
 

Entsprechend den bei Ihnen aufscheinenden Vormerkungen kann Ihre Verkehrszuverlässigkeit zusätzlich nicht positiv beurteilt werden. Sie haben sich innerhalb von etwas mehr als 5 Jahren zum 5. Mal wegen eines Alkoholdeliktes und dementsprechend mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu verantworten.
 

Es ist Ihnen daher aus Gründen der Verkehrssicherheit auch das Lenken eines Motorfahrrades ausdrücklich zu verbieten. Die genannten Umstände wiegen in ihrer Gesamtheit so schwer, dass es der festgesetzten Lenkverbotsdauer und der festgesetzten Entziehungszeit bedarf, bis Sie die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen.
 

Gemäß § 24 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder la StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß
§ 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
 

Die bei Ihnen festzustellende Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten aufgrund der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten verstärkt den Verdacht auf eine Alkoholkrankheit und es ist eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen, um Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen.
 

Gemäß § 7 Abs.4 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
 

Da Fahrzeuglenker mit mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die öffentliche Verkehrssicherheit gefährden, war im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen."

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung entgegen: Er bestreitet im Ergebnis eine Alkotestverweigerung und bezeichnet die Entzugsdauer zu lang.

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte - nämlich den Schutz des hier in den Kernbereich "civil rights" betreffenden Rechtssphäre - geboten
(§ 67d Abs.2 AVG).

Das Berufungsverfahren war gleichzeitig mit dem nach § 38 AVG die Vorfrage bildenden Verfahren wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung VwSen-160610 durchzuführen, wobei das geschöpfte Ergebnis beidseitig diesem Verfahren verwertbar und damit zu Grunde zu legen ist.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Ferner wurde Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Einvernahme des RevInsp. K im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Dem Berufungswerber wurde angesichts seiner angeblich aus gesundheitlichen Gründen nicht möglichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung einvernehmlich das Tonbandprotokoll mit dem Hinweis zugestellt, sich dazu binnen einer Woche noch äußern zu können. Die Behörde erster Instanz nahm entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

 

4. Diesem Verfahren liegt folgender als erwiesen geltender Sachverhalt zu Grunde:

Der Berufungswerber hat am 29.09.2004 um 02.10 Uhr im Gemeindegebiet von Leonding auf der Wegscheider Straße, von Leonding kommend in Richtung Wegscheiderstraße/Hart bis auf Höhe des Hauses Nr. 124, das KFZ, pol. KZ. gelenkt, wobei er u.a. entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung am 29.09.2004 um 02.40 Uhr in Leonding, P (Gendarmerieposten Leonding), eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerte, obwohl er sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

 

 

4.1. Diese Feststellung stützt sich auf die dienstliche Feststellung des RevInsp. K. Letzterer legte im Rahmen des Berufungsverfahren abermals dar, dass die Atemluftuntersuchung vorerst am Funkwagen nicht durchgeführt werden konnte, weil wegen eines Spannungsabfalls an der Stromversorgung der mitgeführte "Alkomat" nicht einsetzbar war. Daher habe der Berufungswerber zum Gendarmerieposten Leonding vorgeführt werden müssen. Dort haben sich keinerlei Anzeichen ergeben, die einer Beatmung des Atemluftmessgerätes entgegen gestanden wären. So konnte er etwa mühelos die Stiege zum ersten Stock überwinden. Die Beatmung habe er sehr vorsichtig ausgeführt. Dies könne die Ursache für die nach einem zwischenzeitig ungültigen Beatmungsvorgang, zu hohen Probendifferenz gewesen sein. Als schließlich dieses "nicht verwertbare" Ergebnis vorlag, habe sich der Berufungswerber unter Hinweis auf dieses Ergebnis geweigert noch weitere Beamtungsvorgänge vorzunehmen. Dies obwohl er mehrfach dazu aufgefordert und auf die Verweigerungsfolgen hingewiesen worden sei. Auch der Postenkommandant G versuchte den Berufungswerber noch im Sinne der Fortsetzung der Atemluftuntersuchung zu überzeugen. Nach Beendigung der Amtshandlung habe der Berufungswerber am Posten noch eine Zigarette geraucht.

Diese Schilderung ist gut nachvollziehbar. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung. Die Aussage dieses Zeugen war glaubwürdig und vor allem kann auf Grund der sonstigen Umstände welche die sehr sachlich verlaufene Amtshandlung begleiteten kein Anhaltspunkt für Irrtümer oder eine Quelle für Fehldarstellungen gefunden werden. Selbst der Berufungswerber behauptet derartiges nicht. Dies insbesondere mit Blick auf die Fähigkeit noch weitere Beamtungsvorgänge vorzunehmen, welche vom Berufungswerber offenkundig gezielt verweigert wurden. Die von ihm in der Berufung und der abschließenden Stellungnahme vorgegebenen Gründe können sein Verweigerungsverhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen.

Von dem ihm im Zuge der Zustellung des Tonbandprotokolls eröffneten Rechtes im Rahmen des Parteiengehörs sich zum Beweisergebnis des Berufungsverfahrens ebenfalls noch zu äußern machte der Berufungswerber nicht Gebrauch.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 7 des Führerscheingesetzes gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses

Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. hat insbesondere (auch) zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs.3 Z1 FSG).

Für die Wertung der in § 7 Abs.3 FSG beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwerflichkeit eines Verweigerungsdeliktes einer erwiesenen Alkoholbeeinträchtigung mit mehr als 1,6 Promillen gleichzuhalten (VwGH 22.1.2002, 201/11/0401 mit Hinweis auf VwGH 20.3.2001, 2001/11/0078).

Hier liegt jedoch ein Messergebnis vor, welches als Indiz für eine doch geringe Alkoholisierung (unter 1,6 Promille) herhalten und einer Wertung im Administrativerfahren zugänglich bleibt, selbst wenn dieses im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu verwerten war, was in der Folge zu einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung durch den Berufungswerber führte.

 

5.2. Zur Reduzierung der Entzugsdauer ist insbesondere auch auf die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Im Rahmen der Wertung ist die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten durch den Berufungswerber - und zwar auch die länger zurückliegenden und getilgten Übertretungen - zu berücksichtigen. Die Prognostizierung der Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von (nur) zwei Jahren ergibt sich aus einer Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Dies vor dem Hintergrund, dass auch noch mit dem nunmehr ausgesprochenen Entzug das Erlöschen der Lenkberechtigung (§ 27 Abs.1 Z1 FSG) ein Neuantrag unter Überprüfung der gesundheitlichen Eignung, wobei insbesondere die beim Berufungswerber offenbar bestehende Alkoholproblematik, welche untrennbar mit der gegenwärtigen Verkehrsunzuverlässigkeit zu sehen ist, primär den Gegenstand der Eignungsbeurteilung bilden wird müssen. Mit Blick darauf erweist sich der Ausspruch zu Punkt 4. als überflüssig.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehören Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Gegen die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Beschwerdeführers im Rahmen der nach § 7 Abs.5 FSG vorzunehmenden Wertung durch die belangte Behörde, die sich erkennbar darauf stützte, dass der Betroffene bereits vier Jahre zuvor zweimal wegen Alkoholdelikten bestraft worden war, hegte der Verwaltungsgerichtshof etwa keine Bedenken (vgl. VwGH vom 24. April 2001, 2001/11/0101).

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Entziehung einer Lenkberechtigung, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, nicht um eine Strafe, sondern um eine

Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH 25.7.2002, 2000/11/0184 mit Hinweis auf VwGH 12. April 1999, 98/11/0053).

Auch im zuletzt zitierten Fall wurden wohl zwei Jahre als angemessen erachtet. Daraus ist der Schluss zulässig, dass der im gegenständlichen Fall reduzierte Ausspruch der prognostizierten fehlenden Verkehrszuverlässigkeit als vertretbar angesehen werden kann (siehe insb. auch VwGH 4.10.2000, 2000/11/0210).

Allenfalls bei der Behörde erster Instanz unter anderen Aktenzahlen anhängige und von dieser Entscheidung überlagerte Aussprüche wären angesichts der Einheitlichkeit des Entzugsverfahrens aus dem Rechtsbestand zu beseitigen (VwGH 28. Mai 2002, 2001/11/0284, VwGH 8. August 2002, 2001/11/0186, uva.).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. B l e i e r
 
 

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