Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104099/2/Br

Linz, 05.11.1996

VwSen-104099/2/Br Linz, am 5. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 3. Oktober 1996, Zl. VerkR96-19694-1996-Ro, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm § 24 u. § 50 Abs.6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat dem Berufungswerber ein gegen eine Organstrafverfügung gerichtetes Anbringen (Schreiben vom 29. August 1996), welches offenbar als Rechtsmittel gewertet wurde, mit dem hier angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf § 50 Abs.6 VStG zurückgewiesen.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, dass gegen eine Organstrafverfügung ein Rechtsmittel unzulässig sei, weil im Fall der Verweigerung der Einzahlung die Organstrafverfügung ohnedies gegenstandslos werde und der Tatvorwurf dann in einem allenfalls einzuleitenden Verfahren bekämpfbar wäre.

2. Trotz dieser an sich aussagekräftigen Begründung wurde gegen diesen - den Berufungswerber nicht beschwerenden Bescheid Berufung erhoben und unter Hinweis auf das Schreiben vom 29. August 1996 inhaltlich ausgeführt, dass lediglich ein kurzzeitiges Halten vorgelegen habe und eben kein anderer Abstellplatz gefunden werden habe können.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Weil hier lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen ist, kann von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes.

4.1. Wie aus der Aktenlage ersichtlich, ist gegenwärtig gegen den Berufungswerber ein Verwaltungsstrafverfahren nicht anhängig. Er ist daher durch das bargeldlose Organmandat, welches er offensichtlich nicht einzahlte, nicht beschwert. Dem Text der Organstrafverfügung ist ferner der rechtliche Hintergrund derselben in schlüssiger Weise zu entnehmen, sodass letztlich nicht nachvollziehbar ist, worin sich der Berufungswerber hier beschwert erachten könnte.

Gegen ihn wurde durch diese Organstrafverfügung kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, noch ist die Anhängigkeit eines solchen abzuleiten.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

5.1. § 50 VStG lautet:

§ 50. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 300 S zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, so kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, bei bestimmten Verwaltungsübertretungen an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, am Tatort zu hinterlassen.

(3) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.

(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

(5) Die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.

(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Täter übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten.

(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen. (8) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen zu entrichten.

5.2. Die Zurückweisung des als Einspruch gewerteten Schreibens erfolgte daher zu Recht. Der dagegen erhobenen Berufung kommt somit keine Berechtigung zu.

5.3. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Organstrafverfügung die Abstelldauer des Personenkraftwagens nicht entnommen werden kann.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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