Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521000/5/Br/Wü

Linz, 12.07.2005

 

 VwSen-521000/5/Br/Wü Linz, am 12. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K K, geb., M, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Mai 2005, Zl.: VerkR22-16-173-2005/LL, nach der am 11.7.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Auflage der Vorlage von Leberfunktionsparametern ersatzlos behoben wird; gleichzeitig wird festgestellt, dass der Berufungswerber binnen drei Monaten der bereits von der Rechtskraft des h. Bescheides vom 9.10.2005, VwSen-520694, erfassten Auflage (Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme und sich einer Kontrolluntersuchung zu stellen) nachzukommen hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG, § 5 Abs.5, § 8 Abs.1 und 2, § 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz - FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002 und § 14 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde I. Instanz hat mit dem o.a. Bescheid dem Berufungswerber die unter der obgenannten Aktenzahl am 2.8.2004 erteilten Lenkberechtigungen für die Klasse A u. B im Sinne der sich aus Code 104 ergebenden Einschränkung erteilt.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte in knapper Begründung ihre Entscheidung auf die amtsärztliche Empfehlung sowie auf § 5 Abs.5 FSG. Präzisierend wird in der Begründung die unaufgeforderte Vorlage des CD-Tect-Wertes alle drei Monate, bis spätestens 6.7.2005, 6,10.2005, 6.1.2006. usw. (mit einer Toleranzfrist von jeweils einer Woche) und eine Besuchsbestätigung bei einer Alkoholberatung (etwa beim KH Traun) oder einer Selbsthilfegruppe vorzulegen, aufgetragen. Widrigenfalls die Lenkberechtigung wieder entzogen würde.

Begründend stützt die Behörde erster Instanz die erteilten Auflagen mit dem Hinweis auf die amtsärztliche Untersuchung und das Gutachten vom 6.4.2005, wonach der Berufungswerber bedingt geeignet sei.

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich mit seiner fristgerecht eingebrachten Berufung gegen diesen Bescheid. Darin verweist er auf das Gutachten eines Herrn
HR Dr. D. Dieses wurde dem vorgelegten Verfahrensakt nicht angeschlossen. Da er sich viel auf Montage befinde würde die Erfüllung der genannten Auflage einen nicht leistbaren Aufwand bedingen. Seine Werte lägen im Normbereich (gemeint wohl die Leberfunktionsparameter) und er sei mit dem Gesetz noch nie in Konflikt geraten.

Abschließend vermeint der Berufungswerber man sollte ihm eine zweite Chance geben.

 

 

3. Der Berufungsakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat von der Behörde erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Demnach hat dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG in Wahrung der durch Art. 6 Abs. 1 EMRK intendierten Rechte geboten. Die Faktenlage wurde im Beisein der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erörtert und darauf gestützt ergab sich die für den Umfang der Berufungsbeurteilung erforderliche Entscheidungsgrundlage.

Einsicht genommen wurde in den bezughabenden h. Vorakt VwSen-520694 und in den diesbezüglichen Berufungsbescheid vom 9.10.2004.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter Berücksichtigung der diesem angeschlossenen Gutachten und deren Erörterung durch die der Berufungsverhandlung als ärztliche Sachverständige beigezogene Amtsärztin Dr. Ü.

Festzustellen ist eingangs, dass die mit dem Spruch der h. Berufungsentscheidung vom 9.10.2004 in Rechtskraft erwachsenen Auflagen mit der Fortschreibung der Vorlage von den sogenannten "Leberfunktionsparametern, sowie die Vorlage einer Besuchsbestätigung bei einer Alkoholberatung" abermals zum Gegenstand eines bescheidmäßigen Abspruches gemacht wurde. Diesbezüglich war daher der Bescheid zu beheben.

Gleichzeitig gilt es aber festzustellen, dass die mit h. Berufungsbescheid vom 9.10.2004 rechtskräftig vorgeschriebene Auflage über die Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme bis vier Wochen vor Ablauf der Befristung der Lenkberechtigung (8.7.2005) vom Berufungswerber noch nicht erfüllt wurde. Dies wohl nicht zuletzt auf Grund der schwer nachvollziehbaren Umschreibung der Auflagen in Verbindung mit der Anzahl vom Berufungswerber eingeforderten fachärztlichen Stellungnahmen.

Mit Blick darauf bildet der hier angefochtene Bescheid die Grundlage für die Verlängerung der Lenkberechtigung unter der sich aus dem h. Berufungsbescheid vom 9.10.2004, VwSen-529694, ergebenden noch offenen Auflage.

Angesichts des ebenfalls auch noch nicht restlos abgeklärten Diabetesproblems - der dzt. vorliegenden HBA1C-Wert ist überhöht - sodass diesbezüglich eine entsprechende Einstellung erforderlich scheint, was in Verbindung mit der Kontrolle dieses Wertes anlässlich der mit der Behörde erster Instanz abzustimmenden Kontrolluntersuchung - sinnvoller Weise im Zuge der Vorlage des ausstehenden psychiatrischen Gutachtens - zweckmäßig erscheint.

Diese Feststellungen waren Gegenstand der Berufungsverhandlung am 11.7.2005 an welcher der Berufungswerber teilnahm. In einer ausführlichen Erörterung der hier offenen Problematik stimmte der Berufungswerber dieser Vorgehensweise zu.

Für eine Fortsetzung der Kontrolle der Leberfunktionsparameter ergaben sich keine sachbezogenen Anhaltspunkte mehr. Die Feststellung im Bescheid, dass die "Eignung unter den bisherigen Auflagen" gegeben sei, ist einerseits weitgehend unbestimmt und im gegenständlichen Fall angesichts des zwischenzeitigen Wegfalls dieser Auflagen obsolet.

Auf Grund der Faktenlage wird voraussichtlich in weiterer Folge - vorbehaltlich der positiven psychiatrischen Stellungnahme und der Diabetesfrage - von einer uneingeschränkten Eignung ausgegangen werden können.

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Die abermals ausgesprochene Einschränkung ist mit Blick auf die noch nicht erfüllte Auflage berechtigt, mit Blick auf die ursprünglich angenommene Alkoholproblematik jedoch nicht mehr begründet. Dies vor allem durch die diesbezüglich rechtskräftig entschiedene Sache.

Im Sinne des § 68 Abs.1 AVG, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Umgekehrt ist aber auch die Behörde an ihre eigene Entscheidung in diesem Umfang gebunden (VwGH 23.10.1997, 96/07/0127).

Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene" Sache, d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgebenden Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine ÄNDERUNG eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt.

Aus § 69 Abs. 1 lit. b AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1980, Slg. Nr. 10.285/A, vom 10. Jänner 1987, Zl. 86/08/0065, vom 16. Jänner 1990, Zl. 89/08/0163, und - zuletzt - vom
21. Jänner 1992, Zl. 90/08/0032). Solche neuen Aspekte liegen nach dem Bescheid vom 9.10.2004 nicht vor.

Vielmehr ist betreffend der einst gegebenen Alkoholproblematik von einem stabilen Zustand auszugehen, der eine Grundlage für eine neue Befristung oder Auflage nicht (mehr) rechtfertigt.

 

4.1 Bleibt die hier nicht verfahrensgegenständliche, aber mit der Amtsärztin gutachterlich erörterte Diabetes-Situation stabil, würden die zu den behobenen Auflagen getroffenen Feststellungen sinngemäß wohl ebenfalls für den Fall gelten, dass die diesbezüglich auszuweitende Kontrolluntersuchung keine fortschreitende oder Sekundärerkrankung gemäß § 3 Abs. 5 FSG-GV ergeben sollte und wenn ärztlich eine entsprechend gute Einstellung festgestellt werden kann.

Eine Einschränkung der Lenkberechtigung bedarf einer nachvollziehbaren Begründung um dem diesbezüglich bestehenden Bestimmtheitserfordernis zu entsprechen (vgl. VwGH 24.4.2001, 2000/11/0337 mwN).

Grundsätzlich gilt es anzumerken, dass unbestimmte Bescheidauflagen, wie etwa "Einschränkung 104", sowie unbestimmte Definitionen, wie "geeignet im Umfang der bisher bestehenden Auflagen", dem Bestimmtheitsgebot krass widersprechen und letztlich dazu führen - wie sich hier sehr augenfällig zeigte -, dass in Wahrheit weder die Behörde, noch die Amtsärztin und zuletzt auch die Berufungsbehörde den Bescheidinhalt und Beschränkungsumfang nicht wirklich nachvollziehen kann.

 

 

4.2 Bei vollständiger Erfüllung der im h. Bescheid erteilten Auflagen und bei keiner objektivierbaren Veränderung der Eignungsvoraussetzungen wird wohl die Lenkberechtigung unbefristet und ohne Auflagen erteilt werden können.

Abschließend ist jedoch festzustellen, dass im Falle der Nichtvorlage dieses Gutachtens mit dem Entzug der Lenkberechtigung mangels Erfüllung der Auflage vorzugehen wäre. Die damit einhergehende Kontrollmaßnahme wird sinnvoller Weise mit der Klärung der Eignungsfrage betreffend die beim Berufungswerber laut amtsärztlichen Gutachten vom 6.4.2005, San20-5-157-2004/Ueb, vorliegenden Diabetesdiagnose, die sich offenbar als unproblematisch gestaltet, abzuklären sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 


 
 

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