Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521010/5/Bi/Be

Linz, 18.07.2005

 

 

 VwSen-521010/5/Bi/Be Linz, am 18. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn DI Dr. F P, vom 16. Juni 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 24. Mai 2005, VerkR21-237-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung der unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins, zu Recht erkannt:
 
 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Vöcklabruck 18. April 2002, VerkR20-1576-2002/VB, für die Klassen B, C, F und G erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 26 Abs.3 iVm 7 Abs.3 Z4 FSG für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides (bzw bei vorheriger freiwilliger Abgabe des Führerscheines ab diesem Datum) entzogen. Außerdem wurde gemäß § 29 Abs.3 FSG die nach Rechtskraft unverzügliche Ablieferung des Führerscheins bei der BH Vöcklabruck angeordnet.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 1. Juni 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei vor der Geschwindigkeitsmessung von einem Pkw, der wahrscheinlich die Messung gesehen habe, abrupt an seiner Fahrbahn "beschnitten" worden, sodass er im Effekt seinen Pkw beschleunigt und überholt habe. Er habe nach Erhalt der Geldstrafe von 350 Euro von einer Stellungnahme abgesehen, da er eine weitere drastische Bestrafung nicht erwartet habe. Sein Verhalten sei sicher nicht gesetzeskonform gewesen, doch wäre ohne Einwirken des fremden Pkw die zugegeben erhöhte Geschwindigkeit nicht in diesem stark erhöhten Bereich gewesen. Er zähle nicht zu den Rasern auf der Straße, sondern sei eher den defensiveren Verkehrsteilnehmern zuzuordnen, daher ersuche er, vom Entzug der Lenkberechtigung Abstand zu nehmen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

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Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass der Bw den angefochtenen Bescheid eigenhändig am 1. Juni 2005 übernommen hat, dh mit diesem Datum begann die gesetzlich mit zwei Wochen bemessene und von der Behörde nicht beeinflussbare Rechtsmittelfrist zu laufen, die daher mit 14. Juni 2005 endete.

Das Rechtsmittel ist mit 16. Juni 1005 datiert, trägt den Eingangsstempel der Erstinstanz "20. Juni 2005" und wurde offensichtlich verspätet eingebracht.

Dieser Umstand wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 27. Juni 2005 zur Kenntnis gebracht und der Bw eingeladen, binnen zwei Wochen ab dessen Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, ob er die Berufung aufrecht hält oder zurückzieht. Der Bw hat mit Schreiben vom 6. Juli 2005 ersucht, die Verspätung nachzusehen und die Berufung aufrechterhalten.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides ...

Die Berufung ist offensichtlich verspätet, zumal der Bw das Schriftstück auch eigenhändig zugestellt erhalten hat. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt und auch inhaltlich nichts vorgebracht, was als solcher anzusehen wäre.

Es steht der Behörde nicht zu, verspätete Rechtsmittel zu entschuldigen oder nachzusehen. Der Gesetzgeber hat die Regelung, wann ein Rechtsmittel als verspätet anzusehen ist und welche Folgen sich daraus ergeben, unabhängig vom Einzelfall selbst getroffen und der Behörde damit keinen Entscheidungsspielraum gelassen. Voraussetzung für die inhaltliche Behandlung einer Berufung wäre deren fristgerechte Einbringung gewesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Am Rande zu bemerken ist, dass das Berufungsvorbringen insofern zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, als die dortigen Argumente in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit vorzubringen gewesen wären. Die auf der Grundlage der Videoaufzeichnungen ergangene Strafverfügung der BPD Wels vom 30. März 2005, III-S-2.763/05/A, wegen Übertretung gemäß §§ 52a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezügliche inhaltliche Vorbringen im Entziehungsverfahren unbeachtlich waren. Die Entziehungsdauer von zwei Wochen ist in solchen (erstmaligen) Fällen ebenfalls vom Gesetz vorbestimmt und von der Behörde nicht beeinflussbar.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
 

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