Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521016/4/Sch/Pe

Linz, 25.08.2005

 

 

 

VwSen-521016/4/Sch/Pe Linz, am 25. August 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R H vom 13. Juni 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Mai 2005, VerkR21-690-2004/LL, wegen Verhängung eines Lenkverbotes sowie Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn R H, gemäß § 32 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von 48 Monaten, gerechnet ab 8. November 2004 (Zustellung des Mandatsbescheides), verboten. Weiters wurde angeordnet, dass er sich zusätzlich auf eigene Kosten vor Ablauf der Lenkverbotsdauer einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG zu unterziehen, zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen habe und dass das Lenkverbot nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber im Hinblick auf die Dauer des Lenkverbotes rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber als Lenker eines Pkw am 28. September 2004 an einer in der entsprechenden Gendarmerieanzeige näher umschriebenen Örtlichkeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,81 mg/l) betreten wurde.

 

Nach der gegebenen Aktenlage ist dem Berufungswerber bereits mehrmals wegen Alkoholdelikten die Lenkberechtigung entzogen worden. Beginnend ab dem Jahr 1993 finden sich insgesamt vier Entziehungen der Lenkberechtigung, zuletzt ab 18. November 2000 für die Dauer von drei Jahren wegen eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr in Verbindung mit Vergehen nach dem StGB.

 

Bei der Kontrolle anlässlich der eingangs erwähnten Alkoholfahrt konnte der Berufungswerber keinen Führerschein vorweisen, da er diesen angeblich zuhause vergessen hätte. Nach der Aktenlage war er allerdings gar nicht im Besitz einer Lenkberechtigung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Tatsächlich muss beim Berufungswerber ein sehr geringes Maß an Bereitschaft konstatiert werden, sich an die grundlegenden Regeln des Straßenverkehrs zu halten. Die Begehung von Alkoholdelikten und das Lenken von Kraftfahrzeugen ohne die hiefür erforderliche Lenkberechtigung, also gravierende Verstöße gegen die Verkehrssicherheit, belegen diesen Einstellungsmangel beim Berufungswerber. Keinesfalls kann erwartet werden, dass er, wie in seinen Eingaben im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens bzw. in der Berufungsschrift ausgeführt, schon nach einem Zeitraum von lediglich sechs Monaten wiederum als verkehrszuverlässig anzusehen wäre.

 

Dem Berufungswerber ist in Summe seit dem Jahr 1993 die Lenkberechtigung wegen Alkoholdelikten insgesamt fast fünfeinhalb Jahre entzogen gewesen. Der Oö. Verwaltungssenat vermag daher keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn die Erstbehörde wegen des nunmehr begangenen Deliktes (massive Alkoholbeeinträchtigung, keine Lenkberechtigung) den Mangel an Verkehrszuverlässigkeit für eine Dauer von 48 Monaten als gegeben annimmt.

 

Sie findet sich hiemit auch im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081, welcher eine Entziehungsdauer von fünf Jahren nicht als unangemessen angesehen hat, nachdem dem Betreffenden innerhalb von etwa zehn Jahren viermal die Lenkberechtigung entzogen war und das Gesamtausmaß dieser Entziehungszeiten fünf Jahre betragen hatte.

 

§ 32 Abs.1 FSG ordnet ausdrücklich an, dass für die Verfügung eines Lenkverbotes betreffend Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge die einschlägigen Bestimmungen für die Entziehung der Lenkberechtigung anzuwenden sind. Somit konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

 

Die übrigen von der Behörde verfügten Maßnahmen wurden nicht in Berufung gezogen und sind zudem, wie auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, gesetzlich geboten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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