Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521017/2/Ki/Da

Linz, 02.08.2005

 

 

 VwSen-521017/2/Ki/Da Linz, am 2. August 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, G, B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H K, V, S, vom 28.6.2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.6.2005, VerkR21-632-1-2004, betreffend Entzug der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung für die Klassen A und B bzw. des Verbotes des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges auf drei Monate, gerechnet ab 13.5.2005 festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z6a, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 25 Abs.3 und 32 Abs.1 VStG, BGBl I Nr. 120/1997 i.d.F. BGBl I Nr. 15/2005; § 64 Abs. 2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab 13.5.2005 bis einschließlich 13.10.2005, entzogen, weiters wurde für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung auch das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges verboten und schließlich wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 28.6.2005 fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf drei Monate reduziert oder aber die Entzugsdauer angemessen herabgesetzt werde. Die Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Das Berufungsvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Entzugsdauer bzw. Verbotsdauer als zu lange erachtet wird bzw. die Erstbehörde keine entsprechende Wertung vorgenommen hätte. Es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, der Berufungswerber sei nur deswegen ausnahmsweise selbst gefahren, da seine sonstige Mitfahrtgelegenheit zur Arbeit unvorhergesehen und kurzfristig ausgefallen war und ihm in der Kürze der Zeit die Organisation einer anderweitigen Mitfahrgelegenheit nicht möglich war. Er habe zu seinem damaligen Dienst bzw. Einsatz fahren müssen. Dieser Umstand hätte sowohl bei der Verwerflichkeit als auch bei der Gefährlichkeit der Verhältnisse positiv gewertet werden müssen. Er sei zum Vorfallszeitpunkt vollkommen fahrtauglich gewesen, sodass sein Verhalten weder für die Umwelt noch andere Verkehrsteilnehmer gefährlich gewesen sei. Einzig der Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Betretung trotz entzogener Lenkberechtigung den PKW gelenkt habe, sei ihm anzulasten.

 

Bei einer Gesamtschau aller Umstände wäre daher mit der Mindestentzugsdauer von drei Monaten das Auslangen zu finden bzw. wäre jedenfalls die Entzugsdauer angemessen herabzusetzen gewesen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.10.2004, VerkR21-632-2004, u.a. die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab 24.9.2004, das ist bis einschließlich 24.6.2005, entzogen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

 

Gemäß § 68 Abs.2 AVG wurde dieser Bescheid mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.4.2005, VerkR21-632-2004, dahingehend abgeändert, dass die Entzugsdauer auf sieben Monate bis einschließlich 24.4.2005 festgesetzt wurde. Dem Berufungswerber wurde daraufhin der Führerschein wieder ausgefolgt.

 

Dem angeführten Entzugsverfahren lag zu Grunde, dass der Berufungswerber am 24.9.2004 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,07 mg/Atemluftalkoholgehalt gelenkt und er dabei einen Verkehrsunfall mit schweren Sachschaden verursacht hat.

 

Laut Anzeige der Verkehrsabteilung Außenstelle Seewalchen/Attersee vom 4.5.2005 lenkte Herr S (während des aufrechten Entzuges der Lenkberechtigung) am 21.4.2005 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Dieser Umstand wird nicht bestritten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat ihm daraufhin mit Mandatsbescheid vom 11.5.2005, VerkR21-632-1-2004, wiederum die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen und weiters für diese Zeit auch ein Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges verboten.

 

Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben, die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung wurde ab 13.5.2005 gerechnet.

 

In der Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aus, dass sie zur Auffassung gelangte, mit einer Mindestentzugsdauer von drei Monaten könne nicht mehr das Auslangen gefunden werden, zumal bereits ursprünglich die Lenkberechtigung auf neun Monate entzogen worden sei. Der Umstand, dass bei seinem ersten Entzug wegen Alkoholisierung die Lenkberechtigung um zwei Monate früher ausgefolgt wurde, sei nur deshalb geschehen, da die Behörde angenommen habe, dass während der Entzugsdauer vom Berufungswerber keine Übertretung gesetzt worden sei. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung, noch dazu während der Entzugsdauer sei als verwerflich anzusehen, der Berufungswerber sei erst nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Monaten wieder als verkehrszuverlässig anzusehen.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z6a FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines ein Kraftfahrzeug lenkt.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Der Berufungswerber hat unbestritten am 21.4.2005 um 06.20 Uhr in Seewalchen am Attersee einen PKW gelenkt, obwohl seine Lenkberechtigung entzogen war. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlung der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder ferner Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Dazu wird festgestellt, dass, wie die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Recht festgestellt hat, das Lenken eines Kraftfahrzeuges während der Entzugsdauer der Lenkberechtigung als verwerflich anzusehen ist, wobei im vorliegenden Falle jedoch zu Gunsten des Berufungswerbers berücksichtigt werden kann, dass er offensichtlich zum Vorfallszeitpunkt vollkommen fahrtauglich war und er sich auch sonst in keinerlei beeinträchtigtem Zustand befunden hat. Das Vorbringen, er habe das Kraftfahrzeug nur deshalb gelenkt, da seine sonstige Mitfahrgelegenheit zur Arbeit unvorhergesehen und kurzfristig ausgefallen war, ist an und für sich nicht geeignet, das Verhalten zu rechtfertigen. Andererseits stellt dieser Umstand doch eine gewisse Notsituation dar und es ist auch zu berücksichtigen, dass es sich offensichtlich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die auslösende bestimmte Tatsache im vorliegenden Falle keine einschlägige im Vergleich zu den bisherigen Entzugsgründen darstellt.

 

Zusammenfassend kommt daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zum Ergebnis, dass zwar derzeit die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nicht gegeben ist, dass aber in Anbetracht der konkreten Situation damit gerechnet werden kann, dass diese nach Ablauf der Mindestentzugsdauer von drei Monaten wieder hergestellt ist, weshalb der Berufung in diesem Ausmaß Folge gegeben werden konnte.

 

5.2. Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Wie unter Pkt. 5.1. bereits dargelegt wurde, ist davon auszugehen, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers für die Dauer von drei Monaten nicht gegeben ist, weshalb auch ein entsprechendes Verbot ausgesprochen werden musste.

5.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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