Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521020/8/Zo/Pe

Linz, 10.08.2005

 

 

 VwSen-521020/8/Zo/Pe Linz, am 10. August 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D D, vom 24.6.2005, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 13.6.2005, F 4844/2004, wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und der Berufung mit der Maßgabe stattgegeben, dass festgestellt wird, dass die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse B unter folgenden Einschränkungen gegeben ist:

Ein Jahr lang Vorlage von Harnbefunden auf Cannabinoide im Abstand von zwei Monaten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, §§ 3 Abs.1 Z3, 8 Abs.2 FSG und § 14 Abs.5 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 29.3.2005 begründet, wonach der Berufungswerber suchtmittelabhängig sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er sich deshalb nur auf THC habe untersuchen lassen, weil ihm anfangs nicht gesagt worden sei, dass die Untersuchung auch hinsichtlich weiterer Substanzen erforderlich sei. Er sei mit Cannabis erwischt worden und der Test vom 17.2.2005 sei positiv gewesen. Er habe daraufhin weitere Tests durchgeführt, welche negativ waren. In einem Fall habe er sich auch auf alle vier Substanzen (Kokain, Amphetamine, Opium und THC) überprüfen lassen und auch dieser Test sei hinsichtlich aller vier Suchtmittel negativ gewesen. Er habe damit ausreichend bewiesen, dass er nicht abhängig sei. Weiters würden diese Tests viel Geld kosten und er könne sich das nicht leisten.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Einholung eines Gutachtens der Landessanitätsdirektion hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse B. Diesbezüglich wurde noch Parteiengehör gewahrt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber beantragte am 22.9.2004 die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Am 21.1.2005 bestand er die theoretische Lenkerprüfung und am 4.2.2005 die praktische Prüfung für die Klasse B.

 

Am 23.1.2005 wurde er in Linz im Besitz einer geringen Menge von Haschisch betreten und gestand auch ein, am Vortag geraucht zu haben. Er wurde deshalb am 17.2.2005 amtsärztlich untersucht, eine Drogenharnuntersuchung an diesem Tag war hinsichtlich Cannabinoid positiv (55,66 ng/ml) es wurde deshalb die Vorlage weiterer Drogenharnbefunde (und zwar sowohl hinsichtlich Amphetamine, Cannabinoid, Kokain und Opiate) und die Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme verlangt. Der Berufungswerber erbrachte daraufhin am 7.3.2005 einen Drogenharnbefund betreffend Cannabis, bei welchem der Harn möglicherweise verdünnt war. Ein weiterer Befund auf Cannabinoide vom 22.3.2005 war negativ, am 6.5.2005 hat der Berufungswerber einen vollständigen Drogenharnbefund durchgeführt, welcher auf Opiate, Cannabinoid, Kokain und Amphetamine negativ war.

 

Die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 23.3.2005 ergab zusammengefasst die Diagnose eines unregelmäßigen schädlichen Gebrauches von Cannabis über einen Zeitraum von ca. einem halben Jahr, wobei ein Abhängigkeitssyndrom nicht eindeutig feststellbar war (F12 Punkt 1). Das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B wurde unter folgenden Voraussetzungen befürwortet:

Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen erstellte der Amtsarzt der Erstinstanz ein Gutachten, wonach der Berufungswerber nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse 1 geeignet ist.

 

Aufgrund der Berufung wurde ein Gutachten der Sanitätsdirektion eingeholt, aus welchem sicher ergibt, dass aufgrund der aktenkundigen Unterlagen ein Abhängigkeitssyndrom nicht eindeutig feststellbar ist. Zur Frage eines gehäuften Missbrauchs von Suchtmitteln führte die Sachverständige aus, dass eben entsprechend der fachärztlichen Stellungnahme ein unregelmäßiger schädlicher Gebrauch von Cannabis über einen Zeitraum von ca. einem halben Jahr stattgefunden hat. Nach den ICD-10-Kriterien ist ein schädlicher Gebrauch dem Missbrauch gleichzusetzen. Dieser ist über einen Zeitraum von ca. einem halben Jahr in unregelmäßigen Abständen erfolgt. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber auch bei der fachärztlichen psychiatrischen Untersuchung vorerst hinsichtlich seines Cannabiskonsums falsche Mengenangaben gemacht hat und diese erst nach Konfrontation mit dem positiven Untersuchungsergebnis geändert hat.

 

Zur Frage, welche Kontrolluntersuchungen in welchem Zeitraum erforderlich sind, führte die Sachverständige aus, dass die in der fachärztlichen Stellungnahme vorgeschlagene einjährige Befristung mit unregelmäßigen unangemeldeten Untersuchungen des Harns auf Drogen-Metabolite im Verlauf eines Jahres empfohlen wird. Hinsichtlich allfälliger sonstiger Einschränkungen der Lenkberechtigung führte die Sachverständige aus, dass aufgrund des im Akt befindlichen medizinischen Gutachtens von Dr. Häusler keine weiteren Auflagen vorzuschreiben sind. Dieses Gutachten wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, wobei er mit Schreiben vom 3.8.2005 mitteilte, dass er mit einer Einschränkung dahingehend, dass er ein Jahr lang alle zwei Monate eine Harnuntersuchung auf Cannabinoide durchführen müsse, einverstanden sei.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden,

  1. die das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben,
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken,
  4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind und
  5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall unterwiesen worden zu sein.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Der Berufungswerber wurde im Besitz von Cannabis betreten und hat auch den Konsum dieses Suchtmittels eingestanden. Die Erstinstanz hat deshalb zutreffend die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt veranlasst, auch die Einholung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme erfolgte - insbesondere wegen des ersten positiven Harnbefundes - zu Recht und der Berufungswerber wurde zur Vorlage weiterer Harnbefunde aufgefordert. Es gibt jedoch keinen aktenkundigen Hinweis darauf, dass der Berufungswerber jemals andere Suchtmittel außer Cannabis konsumiert hat. Spätestens mit der Vorlage des negativen Drogenharnbefundes auf sämtliche Drogen-Metabolite vom 6.5.2005 ist daher eine weitergehende Untersuchung auf sonstige Suchtmittel (mit Ausnahme von Cannabis) nicht mehr gerechtfertigt.

 

Aus der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 23.3.2005 ergibt sich, dass eine Suchtmittelabhängigkeit beim Berufungswerber nicht festgestellt werden kann. Es wurde deshalb auch zutreffend im amtsärztlichen Gutachten der Sanitätsdirektion die Frage einer Suchtmittelabhängigkeit verneint. § 14 Abs.1 FSG-GV ist daher nicht anzuwenden.

 

Aus dem Gutachten der Sanitätsdirektion vom 13.7.2005, welches sich diesbezüglich auf die fachärztliche Untersuchung vom 23.3.2005 und die aktenkundigen Laborbefunde stützt, ergibt sich aber nachvollziehbar und schlüssig, dass der Berufungswerber zumindest über einen Zeitraum von einem halben Jahr einen schädlichen Gebrauch von Cannabis begangen hat. Dies stellt einen Missbrauch im Sinne des § 14 Abs.5 FSG dar, wobei im Hinblick auf den Zeitraum von einem halben Jahr und die nur eingeschränkt verwertbaren eigenen Angaben des Berufungswerbers zu seinen Konsumgewohnheiten von einem gehäuften Missbrauch auszugehen ist. Es ist daher gemäß § 14 Abs.5 FSG die Lenkberechtigung unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen dann zu erteilen, wenn eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme vorliegt. Die Stellungnahme vom 25.3.2005 stellt im Ergebnis eine derartige befürwortende Stellungnahme dar, weshalb eben die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unter der Auflage regelmäßiger Kontrolluntersuchungen gegeben ist.

 

Zu dem festgelegten Untersuchungszeitraum von zwei Monaten ist anzuführen, dass die von der Fachärztin vorgeschlagenen unregelmäßigen unangemeldeten Harnuntersuchungen zu wenig bestimmt sind, um sie verbindlich vorzuschreiben. Es ist nicht ersichtlich, wie eine derartige Auflage im Falle der Nichteinhaltung vollstreckt werden sollte. Andererseits hat bereits der Amtsarzt der Erstinstanz Untersuchungen in zweimonatigen Abständen für ausreichend erachtet und im Hinblick auf die Ausführungen der Fachärztin zum relativ langsamen Abbau von Cannabis erscheint dieser Untersuchungszeitraum ausreichend, um einen eventuellen zukünftigen Cannabiskonsum des Berufungswerbers feststellen zu können. Die Kontrolluntersuchungen waren auf Cannabis einzuschränken, weil der Missbrauch sonstiger Suchtmittel aufgrund des Akteninhaltes nicht beweisbar ist. Eine Befristung der Lenkberechtigung ist nicht erforderlich, weil die Führerscheinbehörde aufgrund der Vorlage der Harnbefunde ohnedies einen allfälligen zukünftigen Cannabiskonsum des Berufungswerbers feststellen und dann entsprechend reagieren kann.

 

Im gegenständlichen Berufungsverfahren konnte nur die Feststellung getroffen werden, dass die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers unter Einschränkungen gegeben ist, weil eben nur diese gesundheitliche Eignung Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Die Erteilung der Lenkberechtigung bleibt der Erstinstanz vorbehalten, wobei diese das Vorliegen der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen hat. Dem Berufungswerber wird daher empfohlen, sich hinsichtlich der Erteilung seiner Lenkberechtigung mit der Erstinstanz in Verbindung zu setzten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum