Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521023/5/Ki/Da

Linz, 14.09.2005

 

 

 

VwSen-521023/5/Ki/Da Linz, am 14. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau S S, D, B, vom 29.6.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 21.6.2005, VerkR20-941-2005/SE, wegen Befristung der Lenkberechtigung sowie Erteilung einer Auflage zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse B in der zeitlichen Gültigkeit durch die Befristung bis 20.6.2010 behoben wird. Bezüglich Auflage Code 01.06 (Brillen oder Kontaktlinsen) wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.1 Z2 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land Frau S S die Lenkberechtigung für die Klasse B, in der zeitlichen Gültigkeit durch die Befristung bis 20.6.2010 und durch die Auflage Code 01.06 eingeschränkt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land stützt die Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 14.6.2005, in welchem festgestellt wurde, dass derzeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen gegeben sei, jedoch eine Nachuntersuchung mit fachärztlicher Stellungnahme (innere Medizin und Augenfacharzt) in fünf Jahren erforderlich erscheine. Weiters sei als Auflage der Code 01.06 (= Brillen- oder Kontaktlinsenverpflichtung) in den Führerschein einzutragen.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 29.6.2005, in welcher beantragt wurde den Bescheid vom 21.6.2005 aufzuheben und die Lenkberechtigung für unbefristete Zeit auszustellen.

 

Im Wesentlichen führt die Berufungswerberin aus, sie sei gesundheitlich geeignet, für unbestimmte Zeit die Lenkerberechtigung inne zu haben und sie bemängelt weiters, den ärztlichen Sachverständigengutachten würden konkrete Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch im ausreichenden Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden sei, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden müsse, fehlen. Der Amtsarzt habe die fachärztlichen Befunde nicht berücksichtigt und auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum eine derartige Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht bloß möglich sei bzw. nicht ausgeschlossen werden könne, sondern warum diese Verschlechterung geradezu bei ihr zu erwarten sei. Dies stehe diametral zu den augenfachärztlichen und internistischen Gutachten, die in ihrem Antrag auf unbefristete Erteilung der Lenkberechtigung beigefügt wurden. Sie habe überhaupt keine diabetesbedingten Sekundärschäden, sondern sei zu einer dauerhaften Stabilisierung ihrer Krankheit gekommen. Aus diesem Grunde sei eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung nicht notwendig.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde der amtsärztliche Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land ersucht, sein amtsärztliches Gutachten zu ergänzen.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Frau S stellte am 2.6.2005 einen Antrag auf sonstige Verlängerung ihrer Lenkberechtigung wegen Fristablaufs am 20.6.2005. Offensichtlich war die ursprüngliche Lenkberechtigung unter Zugrundelegung eines Gutachtens nach § 8 FSG für einen Zeitraum von fünf Jahren wegen Zuckerkrankheit befristet worden.

 

Im vorliegenden Verfahrensakt befindet sich das Gutachten eines Facharztes für innere Medizin vom 12.4.2005, in diesem Gutachten stellte der Facharzt nach entsprechender Befundaufnahme fest, dass grundsätzlich kein Einwand gegen die Erteilung einer unbefristeten Lenkberechtigung bestehe. Auf Grund der Vorgeschichte und der bisherig geführten Therapie mit einem zuletzt dokumentierten HbA1c-Wert von 7,4 % und des Fehlens von Hypohinweisen könne die Patientin als für die Führung eines Kraftfahrzeuges (Klasse B) von ärztlicher Seite als problemlos angesehen werden.

 

Vermerkt ist auf diesem Gutachten, dass am 25.5.2005 ein aktueller Test bezüglich HbA1c-Wert erstellt wurde, das Ergebnis betrug 8,40 %.

 

Im Verfahrensakt liegt weiters eine fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 14.3.2005 auf, in dieser fachärztlichen Stellungnahme wurde festgestellt, dass mit Korrektur derzeit von optomologischer Seite die Eignung für den Führerschein der Klasse B gegeben sei, jährliche Funduskontrollen wegen des Diabetes mellitus seien mit der Patientin vereinbart worden.

 

In seinem Gutachten vom 14.6.2005 attestierte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land letztlich eine befristete Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B auf fünf Jahr und er forderte weiters die Vorschreibung der Auflage der Verwendung von Brille oder Kontaktlinsen.

 

Begründet wurde das Gutachten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus, Visuseinschränkung (Kurzsichtigkeit), weiterhin seien fachärztliche Kontrolle und Therapie notwendig und es wären jährliche Kontrollen des Augenhintergrundes wegen der Zuckerkrankheit mit der Augenfachärztin vereinbart worden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Vorlage der Berufung den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land um Ergänzung seines Gutachtens dahingehend ersucht, inwieweit bzw. warum im vorliegenden Falle möglicherweise eine fortschreitende Erkrankung iSd § 3 Abs.5 FSG-GV gegeben sein könnte und den Amtsarzt in diesem Zusammenhang auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf den FSG-Durchführungserlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie hingewiesen.

 

Mit Schreiben vom 2.9.2005 führte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land in Ergänzung seines Gutachtens aus, dass sich die befristete Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von fünf Jahren mit Nachuntersuchung auf die fachärztlichen Stellungnahmen begründet habe. Die Stellungnahme des Facharztes für innere Medizin habe sich in der Zusammenfassung auf den anamnestisch angenommenen Wert von HbA1c 7,4 % bezogen. Erst nachdem die Stellungnahme ausgefertigt war, sei der aktuelle Wert mit 8,4 % vorgelegen, sei aber in die Beurteilung nicht eingegangen worden. Die Normwerte würden zwischen 4,5 und 6,3 % liegen. Von fachärztlicher Stelle werde auch schriftlich geäußert, dass die Optimierbarkeit der Behandlung möglich erscheine.

 

Der Hämoglobin A1c-Wert (HbA1c) sei ein Kontrollparameter zur Langzeitüberwachung der Diabeteseinstellung und -behandlung und werde zur Therapieüberwachung empfohlen. Bei Insulinbehandlung und stabiler Stoffwechsellage sei die halbjährliche Kontrolle, bei labiler Stoffwechsellage die Kontrolle mindestens alle drei Monate empfohlen.

 

In der Stellungnahme des Facharztes für Augenheilkunde stehe, dass jährliche Funduskontrollen wegen des Diabetes mellitus mit der Patientin vereinbart worden seien. Mit der Korrektur der Kurzsichtigkeit sei derzeit von ophthamologischer Seite die Eignung für den Führerschein der Gruppe B gegeben. Befristung der Lenkberechtigung aus ophthamologischer Sicht, ob notwendig oder nicht, sei in der Stellungnahme nicht angesprochen.

 

Dazu sei anzuführen, dass in dem Zuweisungsformular mit dem Ersuchen um Befund bzw. Stellungnahme in der Auflistung der zu enthaltenden Punkte gemäß Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung lediglich die empfohlenen ärztlichen Kontrolluntersuchungen mit Begründung anzuführen wären, was in der Stellungnahme auch geschehen sei.

 

Die Prognose einer dauerhaften Stabilisierung könne nicht getroffen werden bei dem Wissensstand, dass eine weitere Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden könne. Die vorgelegten Messwerte (zuletzt dokumentierter HbA1c von 7,4 % und vom Facharzt angeführter Wert von 8,4 %) und die Angabe des Facharztes, dass bei Frau S Optimierbarkeit möglich erscheine, hätten für die Beurteilung Hinweise auf die Stabilität ergeben. Die Krankheit bedürfe ständiger Kontrolle und Anpassung der Behandlung zur Verhütung oder wenigstens zum Aufschub der Progredienz der für die vitale Prognose entscheidenden Gefäßkomplikationen.

 

Die gesundheitliche Eignung sei derzeit in ausreichendem Maß vorhanden. Wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch die insulinpflichtige Zuckerkrankheit sei es aus medizinischer Sicht jedenfalls für die fernere Zukunft unmöglich, auszuschließen, dass es zu einer einschränkenden Verschlechterung kommt.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 11 Abs.1 FSG-GV darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.

 

Im vorliegenden Falle ist nun zu prüfen, ob bei der Berufungswerberin eine fortschreitende Erkrankung, welche die Befristung einer Lenkberechtigung begründen würde, vorliegt. Fortschreitende Erkrankungen werden in § 3 Abs.5 FSG-GV allgemein, hinsichtlich der Augenerkrankungen in § 8 Abs.2 FSG-GV geregelt. Wie bereits oben zitiert, finden sich in § 11 FSG-GV die Bestimmungen zur Zuckerkrankheit. Hinsichtlich fortschreitender Erkrankungen enthalten weder § 8 FSG-GV noch § 11 FSG-GV von § 3 Abs.5 zweiter Satz FSG-GV abweichende Spezialbestimmungen.

 

§ 3 Abs.5 zweiter Satz FSG-GV regelt, dass eine Stabilisierung der Erkrankung oder Behinderung die Grundlage für die Aufhebung der bei der befristeten Erteilung oder Belassung der Lenkberechtigung zu verfügenden Auflagen bildet. Damit ist im gegebenen Zusammenhang nicht schon eine vorübergehende, sondern eine dauerhafte Stabilisierung einer ihrer Art nach als fortschreitende Erkrankung anzusehende Krankheit gemeint. Diese muss also derart zum Stillstand gekommen sein, dass nach dem medizinischen Wissensstand keine weitere Verschlechterung zu befürchten ist. Nur dann kann von einer Befristung Abstand genommen werden, ohne eine vorhersehbare Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf zu nehmen. Bei Eintritt einer Stabilisierung im besagten Sinne liegt keine fortschreitende Erkrankung gemäß § 3 Abs.5 FSG-GV mehr vor (siehe VwGH 2003/11/0315 vom 20.4.2004).

 

Diesbezüglich hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Änderung vom 26.1.2005) in einem Durchführungserlass hingewiesen, dass keine allgemeine Notorietät dahingehend besteht, dass bei jeder Art der Zuckerkrankheit (auch nicht im Falle eines insulinanhängigen Diabetes mellitus) mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss, die die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließt oder einschränkt. Der amtsärztliche Sachverständige hat darzulegen, ob und warum im konkreten Fall mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen zu rechnen ist, wobei dies grundsätzlich auch auf jene Fälle zutrifft, wo es bereits zu Sekundärschäden gekommen ist.

 

Im vorliegenden Falle weist keines der vorliegenden fachärztlichen Gutachten auf die Notwendigkeit der Befristung der Lenkberechtigung hin. Im Gutachten des Facharztes für innere Medizin wird ausdrücklich festgehalten, dass grundsätzlich kein Einwand gegen die Erteilung einer unbefristeten Lenkberechtigung bestehe und auch in der fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie findet sich kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass eine Befristung geboten sei. Lediglich eine Visuskorrektur ist aus dieser fachärztlichen Stellungnahme abzuleiten.

 

Dagegen hat der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land weder in seinem ursprünglichen Gutachten noch in seiner Ergänzung zum Gutachten konkret dargelegt warum es sich im vorliegenden Falle um eine fortschreitende Erkrankung iSd § 3 Abs.5 FSG-GV handeln könnte. Wohl finden sich Ausführungen dahingehend, dass erst nachdem die (internistische) Stellungnahme ausgefertigt war der aktuelle Wert HbA1c 8,4 % vorgelegen habe bzw. dass die Normwerte zwischen 4,5 und 6,3 % liegen würden, es findet sich jedoch kein Hinweis dahingehend, warum gerade dieser erhöhte Wert im vorliegenden Falle eine fortschreitende Erkrankung indizieren würde. Es wurde lediglich ausgeführt, dass dieser Wert ein Kontrollparameter zur Langzeitüberwachung der Diabeteseinstellung und -behandlung sei und zur Therapieüberwachung empfohlen werde.

 

Dass bei dem Wissensstand eine weitere Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden könne, mag nach allgemeiner Lebenserfahrung zutreffen, es stellt aber auch diese Aussage keinen konkreten Hinweis auf das Vorhandensein einer fortschreitenden Erkrankung im konkreten Falle dar. Dies gilt nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich auch für die Angabe des Fachartzes, dass bei Frau S Optimierbarkeit möglich erscheine. Auch der Umstand, dass die Krankheit ständiger Kontrolle und Anpassung der Behandlung bedarf, spricht für sich nicht für eine fortschreitende Erkrankung.

 

Weiters findet sich in dem Gutachten keinerlei Hinweis dahingehend, wann allenfalls eine Verschlechterung der Krankheit eintreten könnte. Konkrete Anzeichen für eine Änderung des derzeitigen Zustandes werden ebenfalls nicht angeführt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass das ärztliche Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als Begründung für die als notwendig erachtete Befristung der Lenkberechtigung zu wenig Aussagekraft hat. Andererseits lässt sich aus den (als schlüssig befundenen) vorliegenden fachärztlichen Gutachten durchaus ableiten, dass unter den derzeit aktuellen Bedingungen eine Befristung der Lenkberechtigung nicht geboten ist, weshalb in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben war.

 

Bezüglich Auflage der Verpflichtung zum Tragen von Brille oder Kontaktlinsen war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Diese Auflage lässt sich aus der vorliegenden augenfachärztlichen Stellungnahme ableiten und wurde überdies von der Berufungswerberin nicht bestritten.

 

7. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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