Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521024/25/Kof/Pe

Linz, 22.11.2005

 

 

 

VwSen-521024/25/Kof/Pe Linz, am 22. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn RN vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. TM gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24.5.2005, VerkR21-64-2005, betreffend Beibringung des Befundes eines Facharztes für Psychiatrie, nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen vom 18.10.2005 und vom 21.11.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr RN bis spätestens 23.12.2005 einen zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund eines Facharztes für Psychiatrie der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vorzulegen hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 FSG aufgefordert, einen zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund eines Facharztes für Psychiatrie innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beizubringen.

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14.6.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Am 18.10.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben.

Am 21.11.2005 wurde - am Amtssitz der belangten Behörde - vom UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Amtsarzt der belangten Behörde, Herr Dr. E. T., teilgenommen haben.

Aus diesen mündlichen Verhandlungen sowie dem Verfahrensakt ergibt sich nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Bw ist seit 30.10.1995 im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B.

Der Bw hat - siehe dessen Angaben in der Niederschrift vom 18.10.2005 - ca. 10 Jahre lang gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Joints (Cannabis) geraucht.

Das Bezirksgericht Bad Ischl hat mit Urteil vom 4.5.2005, Gz.: 2 U 52/05 s-11, über den Bw wegen dem Vergehen nach § 27 Abs.1, 1., 2., 3. und 6. Fall SMG eine Freiheitsstrafe von drei Wochen, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verhängt.

Grund für diese Verurteilung war, dass der Bw den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erworben, besessen, erzeugt und einem anderen überlassen hat und zwar dadurch, dass er

Dieses Urteil ist - durch Rechtsmittelverzicht - in Rechtskraft erwachsen.

Der Bw hat - wie bereits dargelegt - zehn Jahre lang Cannabis (Joints) geraucht.

Bei der UVS-Verhandlung vom 18.10.2005 hat der Bw angegeben, er habe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin im Zeitraum von ca. zwei bis drei Monaten einen Joint, manchmal auch mehrere Joints geraucht.

Der Bw hat gemäß dem bereits zitierten Gerichtsurteil Cannabis(pflanzen)

gemäß Aussage des Bw in der Niederschrift beim Gendarmerieposten Bad Ischl

vom 22.9.2004 hat er "diese Cannabisstaude lediglich für seinen Eigenkonsum

angepflanzt und wollte er auch keinesfalls den Ertrag dieser Pflanze weitergeben."

Dass der Bw sowohl mit Cannabis gehandelt, als auch Cannabis angepflanzt hat, nur um alle zwei bis drei Monate einen - einzigen - Joint zu rauchen, ist nicht glaubwürdig!

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw wesentlich öfter als nur alle zwei bis drei Monate einen (einzigen) Joint geraucht hat.

 

Gegen die Glaubwürdigkeit des Bw spricht auch seine Angabe bei der UVS-Verhandlung vom 18.10.2005, er habe - abgesehen von einem einzigen Parkschaden - nur einige "Parkdelikte" begangen.

 

Gemäß dem Auszug aus der Verwaltungsstrafevidenz sind beim Bw insgesamt 28 Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der StVO, des KFG und des FSG vorgemerkt. Mehr als 15 dieser Verwaltungsübertretungen sind keine "Parkdelikte"!

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

"Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach dieser Gesetzesstelle sind begründete Bedenken, dass der Besitzer der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt.

 

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

Der gelegentliche Konsum von Cannabis berührt nicht die gesundheitliche Eignung; VwGH vom 24.4.2001, 2001/11/0035.

 

 

Im vorliegenden Fall ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass der Bw über einen Zeitraum von zehn Jahren Cannabis konsumiert hat - und zwar wesentlich öfter als nur alle zwei bis drei Monate einen Joint.

 

Von einem nur gelegentlichen Cannabis-Konsum kann daher keine Rede sein.

 

Es liegen somit ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dem Bw fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit und/oder gehäuftem -missbrauch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;

siehe das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2001, 2001/11/0035.

 

Aus diesem Grund hat ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG zu ergehen.

 

Der amtsärztliche Sachverständige hat bei der UVS-Verhandlung vom 21.11.2005 gutachtlich ua. ausgeführt, dass bei allen Arten von "Substanzabhängigkeiten bzw. gehäuftem Missbrauch" gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV die Einholung des Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie erforderlich ist. Dieser Facharzt hat in seiner Stellungnahme auszuführen, ob eine Abhängigkeit von einer dieser "Substanzen" vorliegt oder nicht.

 

Diese gutachtliche Stellungnahme ist schlüssig und widerspruchsfrei.

 

Dem Bw war daher die Beibringung des Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie aufzutragen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG - Aufforderungsbescheid, Cannabiskonsum

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum