Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521030/6/Br/Sta

Linz, 16.08.2005

 

VwSen-521030/6/Br/Sta Linz, am 16. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn L K, P S, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Mai 2005, Zl. VerkR20-1542-2004/SD, nach der am 16. August 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;

 

Rechtsgrundlagen:

§§ § 5 Abs.4, 7 Abs.3 Z6 lit.b FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 15/2005 Führerscheingesetz - FSG;

§ 66 Abs.4, § 67d Abs.1 und § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat die Behörde erster Instanz den Antrag des Berufungswerbers auf (Wieder-)Erteilung seiner Lenkberechtigung der Klasse A und B mangels Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen.

1.1. Gestützt wurde diese Entscheidung auf die nicht näher präzisierten Bestimmungen der §§ 5 Abs.4, 7 Abs.1 iVm Abs.3 Z7 lit. d, (gemeint wohl Z6 lit. b), 25 Abs.3 FSG und § 56 AVG in deren jeweils geltenden Fassung, welche im h. Erkenntnis zu präzisieren waren.

Es kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden sich selbst die "geltende Fassung" zu recherchieren.

 

1.2. In der ausführlichen und im Detail auf die Aktenlage eingehenden Begründung führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Nach § 7 Abs. 1 des Führerscheingesetzes gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Nach § 7 Abs.3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse ein Kraftfahrzeug lenkt (§ 7 Abs. 3 Z. 7 lit. d [richtig wohl Z6 lit.b] FSG).

 

Nach § 5 Abs. 4 des Führerscheingesetzes ist eine Lenkberechtigung nur zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

 

Nach § 25 Abs. 3 des Führerscheingesetzes ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Antragstellung:

Am 18.10.2004 haben Sie einen Antrag bei der hiesigen Behörde um Erteilung der Lenkberechtigung der Klassen A und B eingebracht. Am 25.05.2005 wurde Ihnen noch niederschriftlich und somit persönlich zur Kenntnis gebracht, dass Ihnen bis Ende dieses Jahres keine Lenkberechtigung erteilt werde und zwar mangels Verkehrszuverlässigkeit. Es wurde Ihnen auch mitgeteilt, dass der Grund in mehreren Tatbeständen nach § 1 Abs. 3 FSG liege (Lenkung von Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung). Diese Umstände haben Sie nicht zur Kenntnis genommen und um einen Bescheid ersucht, um rechtliche Schritte dagegen einleiten zu können.

 

Sachverhalt:

Ursprünglich war Ihnen die Lenkberechtigung bis 18.11.2003 befristet erteilt worden. Als Grund für die damalige Befristung wurde ein amtsärztliches Gutachten vom 13.09.2001 herangezogen: Sie sind am 19.04.2001 in der Absicht, sich das Leben zu nehmen, von der neuen Innbrücke der B 137 in den Innfluss gesprungen. Gestützt hat sich der Amtsarzt für den Vorschlag der Befristung Ihrer Lenkberechtigung auf einen psychiatrischen Facharztbefund vom 31.10.2001. Jedenfalls haben Sie damals das amtsärztliche Untersuchungsergebnis mit der angesprochenen Befristung bis zum 18.11.2003 zur Kenntnis genommen.

 

Laut aktuellem amtsärztlichen Gutachten vom 23.12.2004 und vom 27.12.2004 infolge Ihres Erteilungsantrages wurden Sie zwar für gesundheitlich geeignet befunden, derartige Kraftfahrzeuge zu lenken, wobei sich der hs. Amtsarzt auf eine fachärztliche Stellungnahme von Frau Dr. B-L vom 18.11.2004 stützte.

 

Die Erteilung der Lenkberechtigung gegen Ende des Jahre 2004 wurde jedoch nicht vorgenommen, weil eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz bekannt wurde, wonach Sie am 12.11.2004 ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt habe (wegen dieses Tatbestandes am 12.11.2004 wurden Sie bereits zu Aktenzahl VerkR96-7233-2004 wegen Übertretung nach § 1 Abs. 3 FSG - und zugleich auch nach § 36 a KFG - bestraft).

 

Zugleich wurde bekannt, dass Sie bereits einen Tag zuvor, nämlich am 11.11.2004 gegen 14.45 Uhr, im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A 1 einen PKW gelenkt haben, obwohl Sie wiederum nicht im Besitz einer Lenkberechtigung waren; eine Strafverfügung hat die genannte Behörde erlassen zu Aktenzahl VerkR96- 25210-2004 ebenfalls wegen des Tatbestandes nach

 

§ 1 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (zugleich hat sie auch bestraft ein Delikt nach § 36 lit. a KFG). Insgesamt betrug die Geldstrafe zu diesem Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land 583,-- Euro.

 

Mittlerweile wurde zudem eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vorgelegt, die zum Strafverfahren an die hiesige Behörde abgetreten wurde. In dieser Anzeige erklären Sie, wiederholt Kraftfahrzeuge ohne Lenkberechtigung auf öffentlichen Straßen gelenkt zu haben, wobei wiederum das Fahrzeug während dieser Fahrten nicht zum Verkehr behördlich zugelassen war; Sie stehen zumindest im Verdacht, am 07.02., 08.02. und am 09.02.2005 aufgrund Ihrer eigenen Angaben mit einem PKW ohne Lenkberechtigung auf öffentlichen Straßen gefahren zu sein, wobei jeweils das KFZ nicht behördlich zum Verkehr zugelassen war (Strafverfahren eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen).

 

Am 28.03.2005 hat der Gendarmerieposten Schärding gegen Sie Anzeige erstattet, weil Sie im Ortsgebiet Schärding auf Höhe des Hauses Burgfriedenweg 10 einen PKW der Marke Fiat Fiorino lenkten und zwar ohne behördliche Zulassung und ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein. Sie selbst haben dazu erklärt, am Klein-LKW der Marke Fiat Fiorino die beiden für Ihren Opel Kadett zugewiesenen Kennzeichentafeln montiert und bis zum Haus Burgfriedenweg 10 gelenkt zu haben. Sie wären gezwungen, diesen Klein-LKW zu lenken, da Sie ansonsten nicht mobil wären. Ihr Führerschein befände sich bei der Behörde. Sie hätten alle Auflagen zur Wiedererteilung erfüllt. Die hs. Behörde trage die Verantwortung dafür dass Sie derzeit keine Lenkberechtigung hätten (Strafverfahren eingeleitet, jedoch noch nicht abgeschlossen).

 

Erstattet wurde eine weitere Anzeige durch den Gendarmerieposten Schärding, weil Sie am 18.03.2005 gegen 15.35 Uhr auf der B 149 auf Höhe km 0,750 einen PKW gelenkt haben. Das Fahrzeug war erneut zum Verkehr nicht zugelassen. Im Besitz einer Lenkberechtigung waren Sie auch an diesem Tag nicht. Eine Anhaltung konnte damals nicht vorgenommen werden. Sie konnten jedoch von einem Beamten, der Sie seit 30 Jahren persönlich kennt, eindeutig als Lenker identifiziert werden (Strafverfahren eingeleitet, jedoch noch nicht abgeschlossen).

 

Der Gendarmerieposten Schärding hat darüber hinaus Anzeige erstattet wegen einer Fahrt am 02.04.2004 gegen 23.20 Uhr im Gemeindegebiet St. Florian/Inn. Sie haben dabei erneut einen Klein-LKW gelenkt und zwar der Marke Fiat Fiorino. Das Fahrzeug war behördlich zum Verkehr ebenfalls nicht zugelassen. Eine Lenkberechtigung besaßen Sie wiederum nicht. Sie erklärten dazu, zu wissen, dass keine Lenkberechtigung vorhanden sei; die Schuld habe die zuständige Behörde (Strafverfahren eingleitet, jedoch noch nicht abgeschlossen).

 

Zugleich wird auf eine weitere Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich der Außenstelle Ried im Innkreis verwiesen; danach haben Sie am 27.03.2005 gegen 15.40 Uhr einen PKW mit dem Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A8 gelenkt. Sie waren dabei nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung (Strafverfahren eingleitet, jedoch noch nicht abgeschlossen).

 

Die letzte aktuelle Anzeige des Gendarmeriepostens Schärding bezieht sich auf eine Fahrt am 20.4.2004 im Stadtgebiet Schärding auf der L 1143 bis auf Höhe des Gebäudes der Oberösterreichischen Versicherung, wobei das KFZ nicht zum Verkehr zugelassen war und Sie nicht im Besitz einer Lenkberechtigung waren (Strafverfahren wird noch eingeleitet).

 

Bekannt wurde auch eine Bestrafung durch ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit Datum 09.04.2005 (Strafbescheid wurde Kopie an die hiesige Behörde übermittelt); wegen einer Lenkung eines Fahrzeuges am 30.12.2004 in GÜST-Kittsee wurden Sie bestraft unter anderem auch wegen des Tatbestandes nach § 1 Abs. 3 des Führerscheingesetzes mit einer Geldstrafe von 363 Euro.

 

Zum Spruch des Bescheides wird hinzugefügt, dass aufgrund der Vielzahl der von Ihnen selbst zu verantwortenden Delikte nach § 1 Abs. 3 des FSG (Lenkung von Fahrzeugen ohne Lenkberechtigung) jedenfalls bis etwa Ende des Jahre 2005 keine Lenkberechtigung der Klassen A und B erteilt werden darf, sofern keine weiteren einschlägigen Übertretungen vor allem auch nach § 1 Abs. 3 FSG gesetzt werden!

 

Bei Rechtskraft dieses Bescheides ist Ihrerseits somit zu gegebener Zeit ein neuer Antrag um Erteilung der Lenkberechtigung erforderlich.

 

Die Nichterteilung der Lenkberechtigung erfolgt daher ausschließlich mangels Verkehrszuverlässigkeit, welcher ein charakterlicher Wertbegriff ist. Der Gesetzgeber hat in den hiezu angeführten Bestimmungen zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass Personen, die wiederholt ohne Lenkberechtigung Kraftfahrzeuge lenken, als verkehrsunzuverlässig gelten. Dabei hat er bei einer wiederholten einschlägigen Tat nach § 1 Abs. 3 FSG bereits eine Mindestentziehungszeit von 3 Monaten festgelegt (siehe § 25 Abs. 3 FSG).

 

Der Antrag um Erteilung der Lenkberechtigung der Klassen A und B war deshalb und zum gegebenen Zeitpunkt abzuweisen, weil die Behörde somit das Vorliegen Ihrer Verkehrszuverlässigkeit nicht bestätigen kann. Durch die Vielzahl der Fahrten ohne Lenkberechtigung sind bei Ihnen charakterliche Mängel in Erscheinung getreten, die die Erteilung der Lenkberechtigung nicht verantworten lassen. Durch die illegalen Fahrten haben Sie wiederholt ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber der für die Verkehrssicherheit geschaffenen Rechtsordnung erkennen lassen, weshalb bei einer sofortigen Erteilung der Lenkberechtigung wegen Ihrer derzeitigen negativen Sinnesart eine Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit nicht auszuschließen ist."

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wie folgt entgegen:

 

"Ich erhebe gegen den Abweisungsbescheid v. 30.5.2005 Berufung. Die Entscheidung der Behörde nehme ich nicht zur Kenntnis.

 

Am 23.12.2004, nachdem das Gutachten von Frau Dr. B, v. 18.11.2004 durch den Amtsarzt geprüft wurde, ist mir dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht worden. Der Amtsarzt hat mir bescheinigt, dass ich gesundheitlich geeignet bin. Ich begab mich in die Führerscheinstelle . Ich wollte den Führerschein deshalb abholen.

 

An diesem Tag war leider die Frau M nicht anwesend; das ist kein Vorwurf an Frau M. Ich ging dann in die Verkehrsabteilung. Man sagte mir, es wären heute Weihnachtsfeierlichkeiten, ich könne keinen Führerschein haben. Ich habe das auch zur Kenntnis genommen. Ich ließ das Gutachten bei der Behörde zurück. Ich ersuchte auch um Ausstellung des Führerscheines.

 

Ich trat eine Reise an in die Slowakei. Ich kam am 30.12.2004 zurück. Bei der Einreise am Grenzübergang Perg wurde ich beanstandet wegen fehlender Lenkberechtigung. Ich konnte keinen Führerschein vorweisen. Ich durfte nicht mehr weiter fahren.

 

Ich war aber der Meinung, dass ich schon fahren dürfte, weil ich ja am 23.12.2004 gebeten hatte, mir den Führerschein wegen positiver Eignung auszustellen. Ich ging daher davon aus, eine Lenkberechtigung bereits zu besitzen, obwohl ich wußte, dass ich noch keinen Führerschein in der Hand hielt. Mit der Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens am 23.13.2004 (richtig wohl 23.12.2004) meinte ich, ich hätte nun auch die Berechtigung wieder. Der Amtsarzt sagte mir ja, ich bekäme den Führerschein ja wieder. Da es nicht an mir lag, diesen nicht erhalten zu haben, konnte ich doch durch die Erklärung des Amtsarztes davon ausgehen, wieder eine Lenkberechtigung zu haben.

 

Am 4.1.2005 wollte ich den Führerschein wieder holen. Es ging dabei primär um Delikte wegen Fahren ohne Lenkberechtigung (ich war bei Herrn A). Dabei wurde mir mitgeteilt, dass ich den Führerschein nicht erhalten könne, weil "Schwarzfahrten" zu berücksichtigen wären, die eine Erteilung der Lenkberechtigung nicht ermöglichten. Ich glaube, ich habe erfahren, dass ich den Führerschein anfangs April erhalten könne. Damit hätte ich mich auch abgefunden.

 

Ich glaube, dass ich in den ersten Tagen im April wieder bei der BH Schärding (Frau M) war. Frau M sagte, ich bekäme den Führerschein nicht, weil wieder neue Anzeigen wegen Lenkung eines KFZ ohne Lenkberechtigung eingelangt wären. Sie sagte mir, ich hätte nun eine weitere Zeit abzuwarten bis zur Erteilung der Lenkberechtigung. Grund war u.a. auch der Umstand, dass mich ein Herr Doktor (Name nicht bekannt) mich anzeigte, weil ich das KFZ im B in S (wo ich wohnte) abstellte und dieser Herr nicht einparken konnte. Ich fuhr damals nur ein kleines Stück. Es war auch ein Fehler, dass ich ein falsches Kennzeichen auf dieses Fahrzeug montierte. Das gelenkte KFZ war zum Verkehr ja nicht zugelassen.

 

Ich war auch wiederholt bei Mag. H und ersuchte um Ausstellung des Führerscheines. Dieser war ebenso nicht bereit, mir diesen auszuhändigen. Der Grund war immer wieder der Umstand von Anzeigen nach § 1 Abs 3 FSG, die gegen mich erstattet worden sind.

 

Ich weiß von der Einleitung von Strafverfahren und erhielt zahlreiche Aufforderungen wegen Lenkung ohne Lenkberechtigung. Mich hat das aber gar nicht mehr interessiert und begab mich dazu auch nicht mehr zur Behörde. Der Grund lag einfach darin, dass mir die Erteilung der Lenkberechtigung zu Unrecht verweigert wurde und ich daher bewußt Fahrten ohne Führerschein durchführte.

 

Es trifft auch nicht zu, dass ich am 11.11.2004 ein KFZ ohne Lenkberechtigung lenkte. Zu diesem Zeitpunkt fuhr ein Herr R P, Wohnort B, das KFZ. Ich erhielt zwar dazu eine Strafe von der BH Linz-Land wegen Lenkung ohne Lenkberechtigung. Unternommen dagegen habe ich nichts. Ich tat deshalb nichts, weil der Erhebungsbeamte, der mich damals 8 Stunden festhielt - auch unter Terrorvorwurf und Mädchenhandel - zu Unrecht Anzeige erstattete, und weil ich nicht vorhabe, diesen Beamten wegen falscher Aussage anzuklagen.

 

Die Fahrt am 12.11.2004 bestreite ich wieder nicht. Deshalb waren es für mich am 4.1.2005 nicht 2 Fahrten, die mir vorzuwerfen waren, sondern eben nur ein einzige.

 

Alle anderen Fahrten - nach dem 4.1.2005 - sind von mir bewusst durchgeführt worden, weil ich der Auffassung bin, dass mir die Erteilung der Lenkberechtigung der Klassen A und B noch im Dezember 2004 zu Unrecht verweigert wurde.

 

Aus all diesen Gründen lege ich Berufung ein und verlange die sofortige Erteilung der Lenkberechtigung, weil keine Verkehrsunverzulässigkeit gegeben ist.

 

Anmerken möchte ich noch, dass ich am 6.6.2005 eine Strafverfügung der BH Linz - Land zugestellt bekam, wonach ich am 15.5.2005 ohne "internationalen Führerschein" in W ein KFZ gelenkt habe. Die Fahrt ist richtig. Dabei lenkte ich den Pkw mit Kennz. auf der B 129 bei km 11,610.

 

Ich sage auch gleich dazu, dass ich die Strafen niemals zahlen werden und auch nicht zahlen kann. Ich beziehe derzeit ein Einkommen monatlich (Pension) in der Höhe von 446,46 Euro. Sorgepflichten habe ich keine".

 

Ich erwarte mir, dass meiner Berufung stattgegeben und die BH Schärding angewiesen wird, mir die Lenkberechtigung trotz der "Schwarzfahrten" unverzüglich zu erteilen. Dass mir darüber hinaus damals die Lenkberechtigung bis 18.11.2003 befristet erteilt wurde, war sowieso nicht in Ordnung. Ich stellte erst im Okt. 2004 den Antrag um Erteilung der Lenkberechtigung, weil ich früher finanziell gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Kosten für den Führerschein aufzubringen."

 

Ich hoffe, dass meiner Berufung Folge gegeben wird."

 

 

3. Der Berufungsakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat von der Behörde erster Instanz am 6. Juli 2005 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Demnach hat dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde hier wegen des entsprechenden Hinweises im Vorlageschreiben zwecks unmittelbarer Anhörung des Berufungswerbers anberaumt.

An der Berufungsverhandlung nahm die Behörde erster Instanz teil, während der Berufungswerber trotz fernmündlicher Kontaktaufnahme und entsprechender Zusage bereits nach Aufruf der Sache und entsprechendem Zuwarten letztlich unentschuldigt nicht teil.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde von der Behörde erster Instanz der aktuelle Stand der Verwaltungsvormerkungen des Berufungswerbers vorgelegt (Beilage 1).

Dem Verfahrenakt angeschlossen waren die Vorakte auf die die Behörde erster Instanz den abweisenden Bescheid stützte.

 

 

4. Zur Sache:

Eingangs ist festzustellen, dass der Berufungswerber noch vor der Vorlage dieses Verfahrensaktes beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorsprach und die bezughabende Sache bzw. seinen Rechtsstandpunkt dazu darlegte.

Wie aus dem übermittelten Verfahrensakt bzw. der oben zitierten Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, wurden die mehrfachen "Schwarzfahrten" des Berufungswerbers (Übertretungen nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 FSG) als die Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend ausschließende Tatsache gewertet.

Aus dem unter Beilage 1 zum Akt genommenen aktuellen Auszug aus dem Vormerkregister ergeben sich alleine aus dem Jahr 2005 insgesamt zehn rechtskräftig festgestellte Verstöße gegen § 3 Abs.1 iVm § 37 Abs.1 FSG und damit einhergehende Bestrafungen.

Ein weiterer Rechtshilfeakt betreffend eines inhaltsgleichen Deliktes aus einem anderen Bundesland lag zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung der Behörde erster Instanz schon wieder vor.

Der Berufungswerber nahm unentschuldigt an der über seine Anregung und an seinem Heimatort S anberaumten Berufungsverhandlung nicht teil. Er konnte nach Aufruf der Sache fernmündlich erreicht werden. Dabei entschuldigte er seine Säumigkeit mit einem angeblich zur Nachtzeit erlittenen Freizeitunfall. Er sagte sein Erscheinen (am Verhandlungsort) binnen einer viertel Stunde zu. Nach Zuwarten bis 09.30 Uhr war der Berufungswerber dennoch nicht erschienen, sodass schließlich die Verhandlung ohne seinem Beisein durchgeführt wurde. Die nachfolgend um 13.40 Uhr dem Unabhängigen Verwaltungssenat seitens der Behörde erster Instanz übermittelte Nachricht, wonach der Berufungswerber um 09.35 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding erschienen sei und angeblich den Verhandlungsort am S in S keine Kenntnis gehabt habe, ist unbeachtlich. Dem Berufungswerber war offenbar die Ladung rechtzeitig durch Hinterlegung am 21.7.2005 zugegangen. Es mutet daher absurd an, wenn er diese Ladung wegen eines angeblich in der Nacht des 16.8.2005 erlittenen Unfalles und der dabei zerbrochenen Brille nicht lesen hätte können.

Bereits im Rahmen einer Vorsprache des Berufungswerbers bei der Behörde erster Instanz wurde diesem die Sach- und Rechtslage erörtert, wonach sich aus derartigen Verstößen eine entsprechende "Wartefrist" für das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit ergeben würde (Aktenvermerk d. Abteilungsleiters der Behörde erster Instanz v. 3. Mai 2005).

 

 

4.1. Die hier zu wertenden Tatsachen sind zweifellos auf ein offenbar beim Berufungswerber gänzlich fehlendes Problembewusstsein hinsichtlich der herrschenden Rechtslage, wonach Lenken eines KFZ nur mit einer gültigen Lenkberechtigung zulässig ist, zu sehen. Zwischenzeitig hat der Berufungswerber offenbar am laufenden Band auf gleicher schädlicher Neigung beruhend gegen die Bestimmung des FSG verstoßen und damit weitere zu wertende Tatsachen gesetzt, die seine Verkehrszuverlässigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinesfalls als gegeben annehmen lassen.

Damit ist der Behörde erster Instanz in der Qualifizierung der Beweislage durchaus zu folgen gewesen.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 5 Abs.4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6

bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

 

Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend und ausführlich dargetan, gilt nach § 7 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses

Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch

Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird,

Nach § 7 Abs.3 Z6 lit.b hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse ein Fahrzeug lenkt;

Dies liegt hier wiederholt vor, wenngleich sich der Berufungswerber diesbezüglich auf einen Rechtsirrtum zu berufen scheint. Dieser wäre einerseits nicht unverschuldet und hätte andererseits keine Rückwirkung auf die Wertung dieser Tatsache im Hinblick auf den Ausschluss der vorübergehenden Verkehrszuverlässigkeit!

 

5.2. Die Wertung der "jüngsten Verkehrsgeschichte" des Berufungswerbers muss in sorgfältiger Würdigung zum Ergebnis führen, das bei ihm auf ein nachhaltiges Defizit in der Verbundenheit mit gesetzlich geschützten Werten und damit auf den Mangel an einer verkehrsgerechten Verhaltenseignung geschlossen werden muss. Es wird daher weiterhin einer gewissen Dauer des Wohlverhaltens bedürfen, ehe von einem Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden wird können.

Laut Verwaltungsgerichtshof rechtfertigt eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z6 (damals Z.7 FSG) - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, vgl. VwGH 12. 12. 2000, 2000/11/0200 - für sich allein nur in enger zeitlicher Nähe mit der Tatbegehung die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinn des § 7 Abs.1 FSG 1997. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass bei diesen Delikten im Regelfall eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden nur für einen kürzeren Zeitraum angenommen werden kann und daher - auch im Hinblick auf § 25 Abs. 3 FSG - eine Entziehung der Lenkberechtigung nur in Frage kommen wird, wenn die Entziehung verhältnismäßig knapp nach der Begehung des Deliktes erfolgt.

Im Sinne dieser Judikatur durfte bzw. musste hier die Behörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom 30. Mai 2005 davon ausgehen, dass angesichts der damals schon bekannten mehreren Verstöße durch Schwarzfahrten die Verkehrsunzuverlässigkeit zumindest für mehrere Monate (noch) angenommen werden konnte.

Gleiches trifft angesichts der fortgesetzten einschlägigen (zwei Bestrafungen vom 3.6.2005 (VerkR96-1642-2005 und VerkR96-1686-2005, sowie eine Bestrafung vom 1.8.2005, VerkR96-2233-2005) für die im Rahmen des Berufungsverfahrens auf den derzeitigen Status bezogene Beurteilung zu (vgl. VwGH 6.7.2004, 2002/11/0108).

 

Abschließend ist zu bemerken, dass der Berufungswerber sich wohl zu einem Wohlverhalten wird durchringen müssen, ehe bei ihm ein ausreichender Wille einer Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und damit die Verkehrszuverlässigkeit als wieder erlangt angenommen werden wird können (VwGH 6.7.2004, 2002/11/0108).

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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