Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521031/2/Sch/Pe

Linz, 11.08.2005

 

 

 VwSen-521031/2/Sch/Pe Linz, am 11. August 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J G vom 8. Juli 2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Juni 2005, VerkR21-472-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn J G, die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 30. Oktober 2000 unter VerkR20-5016-2000/VB erteilte Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, C, E, F gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Weiters wurde er gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, sich auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigen Stelle zu unterziehen sowie gemäß § 29 Abs.3 FSG den Führerschein nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides unverzüglich bei der Behörde oder beim Gendarmerieposten Frankenmarkt abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 28. Mai 2004 als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges in Macon (Frankreich) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten wurde, wobei eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,76 mg/l festgestellt wurde.

 

Der Berufungswerber musste bereits einmal wegen eines gleichgelagerten Deliktes im Jahr 2001 beanstandet werden, wobei damals die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen worden ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungsbehörde schließt sich vollinhaltlich den Ausführungen im angefochtenen Bescheid an. Diesem haftet keinerlei rechtlicher Mangel an, sodass nur mit einer Abweisung des Rechtsmittels vorgegangen werden konnte. Wenn vom Rechtsmittelwerber die Kosten des Verfahrens bzw. der angeordneten Nachschulung erwähnt werden, so entzieht sich sowohl die Frage, ob eine solche Nachschulung angeordnet wird oder nicht, aufgrund des eindeutigen gesetzlichen Auftrages sowohl der Dispositionsmöglichkeit der Erst- als auch jener der Berufungsbehörde. Damit erübrigt sich auch jede Erörterung, ob es einem Betroffenen möglicherweise schwer fällt, diese Kosten aufzubringen.

 

§ 7 Abs.2 FSG normiert den gesetzlichen Auftrag an die österreichischen Behörden, auch im Ausland begangene Verkehrsverstöße nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Das vom Berufungswerber gesetzte Alkoholdelikt stellt bekanntermaßen auch in Österreich eine strafbare Handlung dar.

 

Zur Dauer der angeordneten Entziehung der Lenkberechtigung ist zu bemerken, dass damit die Erstbehörde ohne Zweifel im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht. Dieser hat in gleichgelagerten Fällen eine noch weitaus längere Entziehungsdauer für rechtens erachtet, etwa eine von zwölf Monaten bei zwei Alkoholdelikten innerhalb von drei Jahren (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0295).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

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