Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521037/4/Ki/Jo

Linz, 21.09.2005

 

 

 

VwSen-521037/4/Ki/Jo Linz, am 21. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn P S, L, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W W. N und Dr. T K, W, P, vom 07.07.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.06.2005, VerkR21-184-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Anordnung einer Nachschulung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15.09.2005 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren ist.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1, 24 Abs.3, 2. Satz Z1, 32 FSG i.d.g.F.; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ein an den Berufungswerber gerichteter Mandatsbescheid vom 01.04.2005 vollinhaltlich bestätigt und einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Mit dem genannten Mandatsbescheid vom 01.04.2005, VerkR21-184-2005 Ga, wurde ihm die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 8 Monaten gerechnet ab 26.03.2005, das ist bis einschließlich 26.11.2005, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen, weiters wurde ihm das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ab Zustellung des Bescheides bis einschließlich 26.11.2005 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit verboten. Weiters wurde angeordnet, er habe sich auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer vom Landeshauptmann ermächtigten Stelle zu unterziehen.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 07.07.2005 fristgerecht Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Das Berufungsvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass nicht bestritten wird, im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges bereits wiederholt ein Alkoholdelikt begangen zu haben, es wird jedoch die Reduzierung der verfügten Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von vier Monaten, in eventu für einen angemessenen kürzeren Zeitraum als acht Monate angestrebt.

 

Konkret zeigt sich der Berufungswerber einsichtig und er führt aus, dass es ihm nicht darum gegangen sei, Gefahr für den Einzelnen, nämlich seine Freundin, sondern gerade Gefahr von anderen Straßenbenützern abzuwenden. Er selbst habe sich fahrtauglich gefühlt und habe durch sein Fahren gerade die Gefahr für andere Straßenbenützer reduzieren wollen.

 

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat er diesbezüglich argumentiert, er habe verhindern wollen, dass seine Freundin im alkoholisieren Zustand mit dem Auto fahre.

 

Zu berücksichtigen wäre auch, dass ihm der Führerschein beim ersten Mal nur für ein Monat entzogen wurde. Es sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass jede Steigerung der Entzugsdauer, etwa auf vier Monate, also das Vierfache, bereits deutlich und spürbar höhere erzieherische Wirkung hätte. Es müsse nicht ein Sprung von einem auf acht Monate erfolgen, dies erscheine ihm unangemessen.

 

Beantragt wurde seine eigene Einvernahme sowie die Einvernahme einer namentlich benannten Zeugin im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie Einvernahme des Berufungswerbers im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15.09.2005. An dieser Verhandlung nahmen weiters der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land teil.

 

Dem Beweisantrag auf Einvernahme der namentlichen Zeugin wurde nicht Folge gegeben, dies mit der Begründung, dass dem diesbezüglichen Vorbringen des Berufungswerbers ohnedies geglaubt wird.

 

5. Laut rechtskräftiger Entscheidung (siehe hiesiges Erkenntnis vom 14.06.2005, VwSen-160616/2/Ki/Da) wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 26.03.2005 um 08.00 Uhr ein Kfz im Ortsgebiet von Linz am Hessenplatz nächst dem Haus Nr. 18 gelenkt, wobei er sich bei dieser Fahrt im einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,72 mg/l befand.

 

Gegen einen zunächst erlassenen Mandatsbescheid vom 01.04.2005 hat der Berufungswerber Vorstellung erhoben. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.06.2005 erlassen.

 

Aus den Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass der Berufungswerber bereits einmal wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beanstandet und seine Lenkberechtigung aus diesem Anlass für die Zeit vom 23.01.2005 bis 23.02.2005 entzogen wurde.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Diese ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigen Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Unbestritten und durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis festgestellt hat der Berufungswerber am 26.03.2005 um 08.00 Uhr ein Kfz im Ortsgebiet von Linz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt einen relevanten Wert von 0,72 mg/l ergeben hat. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, dazu kommt, dass der Berufungswerber kurz vor Begehung seines Deliktes wegen eines gleichartigen Deliktes beanstandet wurde und ihm damals die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monates entzogen wurde. Dass sich der Berufungswerber nunmehr trotz dieser Maßnahme neuerlich einschlägig strafbar gemacht hat, dies überdies in gesteigertem Ausmaß (nunmehr 0,72 mg/l Atemluftalkoholgehalt), muss natürlich bei der Wertung der bestimmten Tatsache zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.

 

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen. Dazu wird festgestellt, dass durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dabei ist im vorliegenden konkreten Falle auch das erhebliche Ausmaß der Alkoholisierung (0,72 mg/l bzw. 1,44 %o) des Berufungswerbers zu berücksichtigen.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung am 26.03.2005 keine negativen Umstände hervorgekommen sind, dennoch kann einem Wohlverhalten während der Zeit eines schwebenden Verfahrens grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Zur Argumentation des Berufungswerbers, er habe gerade dadurch, dass er seine, wie er behauptete, alkoholisierte Freundin vom Lenken des Kraftfahrzeuges abhalten wollen um dadurch eine Gefahr von anderen Straßenbenützern abzuwenden, wird festgestellt, dass damit nichts zu gewinnen ist. Mit dieser Argumentation zeigt der Berufungswerber offensichtlich, dass er sich selbst überschätzt bzw. er, jedenfalls zum Zeitpunkt der Tatbegehung, sich nicht dessen bewusst war, dass auch seine Alkoholisierung und das damit verbundene Lenken eines Kraftfahrzeuges eben eine Gefahr für andere Straßenbenützer dargestellt hat, sodass es auch nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich jedenfalls einer längeren Entzugsdauer bedarf, um einen entsprechenden Gesinnungswandel annehmen zu können. Dass sich der Berufungswerber nunmehr einsichtig zeigt, könnte als positiver Faktor gewertet werden, eine Herabsetzung der Entzugsdauer lässt sich jedoch im konkreten Falle nicht vertreten, zumal - allgemein betrachtet - durchaus eine längere Entzugsdauer als 8 Monate in Erwägung gezogen werden könnte.

 

Der Berufungswerber wies auch darauf hin, dass er den Führerschein beruflich benötigen würde. Dazu muss festgestellt werden, dass im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Belange im Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkerberechtigung nicht Bedacht genommen werden darf.

 

Zusammenfassend stellt daher der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass es im konkreten Falle jedenfalls der von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land festgelegten Entziehungsdauer bedarf um erwarten zu können, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder hergestellt ist.

6.2. Gemäß § 24 Abs.3 2. Satz FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1a StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung, und zwar für alkoholauffällige Lenker (§ 2 FSG-NV), zwingend geboten war und somit der Berufungswerber durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

Zur Klarstellung der Anordnung wurde in der Berufungsentscheidung eine entsprechende Konkretisierung vorgenommen.

 

6.3. Gemäß § 32 Abs.1 hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

 

  1. ausdrücklich zu verbieten
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

In Anbetracht der oben festgestellten mangelnden Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers musste die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auch das gegenständliche Verbot aussprechen, sodass der Berufungswerber hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

6.4. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.02.1990 u.a.).

 

7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

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