Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521042/13/Kof/He

Linz, 05.10.2005

 

 

 

VwSen-521042/13/Kof/He Linz, am 5. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn WN vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. KZ gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.6.2005, VerkR21-284-2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern ua., begleitende Maßnahme, amtsärztliches Gutachten und verkehrspsychologische Stellungnahme, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 4.10.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 10 Monate, vom 24. April 2004 bis einschließlich
24. Februar 2005 herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Ab.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005.

§ 32 Abs.1 Z.1 FSG

 

  1. Die Anordnung der

wird bestätigt

und dafür eine Frist bis einschließlich 31. Dezember 2005 eingeräumt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.3 FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1, 25 Abs.3,
3 Abs.2, 32 Abs.1, 8 und 24 Abs.3 FSG

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13.7.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Dem Bw wurde - wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" -

die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten, vom 19.3.2000 bis 19.6.2000, entzogen.

Der Bw lenkte am 24.4.2004 um 05.25 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw im Gemeindegebiet N. auf dem Gästeparkplatz des Tanzcafes S. Dabei verursachte er beim Ausparken möglicherweise einen Verkehrsunfall mit Sachschaden.

Anlässlich der Amtshandlung verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotests.

Am 4.10.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie die Zeugen, Frau H.P., Herr M.H. und Herr R.H. teilgenommen haben.

 

 

Der Bw sowie dessen Rechtsvertreter haben dabei nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

"Ich erkläre, dass ich am 24.4.2004 um 05.25 Uhr in N., Parkplatz Tanzcafe S. meinen Pkw gelenkt habe und - nachdem ich von einem Gendarmeriebeamten zum Alkotest aufgefordert wurde - diesen verweigert habe. "

Somit steht fest, dass der Bw am 24.4.2004 um 05.25 Uhr auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr einen Pkw gelenkt und dabei eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2002/11/0182; vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062 uva.

Der Bw hat - wie dargelegt - innerhalb von vier Jahren (2000 und 2004) zwei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 13.12.1994, 94/11/0368 - in einem nahezu identischen Fall - eine Entzugsdauer von 10 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

Für den UVS ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 10 Monate, gerechnet ab 24. April 2004 (= Datum der vor-läufigen Abnahme des Führerscheines), somit bis einschließlich 24. Februar 2005 herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit. verkehrszuverlässig sind ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Dieses von der belangten Behörde - zu Recht erlassene - Lenkverbot endet mit Ablauf der nunmehr festgesetzten Entzugsdauer (= Ablauf des 24. Februar 2005).

 

Lenkt jemand ein KFZ und verweigert die Vornahme des Alkotests,

ist gemäß § 24 Abs.3 FSG rechtlich zwingend anzuordnen:

VwGH vom 6.7.2004, 2004/11/0046; vom 23.3.2004, 2004/11/0008 uva.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht diese Anordnungen getroffen.

 

Die Frist für die Befolgung dieser Anordnungen wird bis einschließlich 31. Dezember 2005 verlängert bzw. neu festgesetzt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kofler

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