Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104123/2/Br

Linz, 13.11.1996

VwSen-104123/2/Br Linz, am 13. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Herrn W, betreffend das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr, vom 16. Oktober 1996, Zl.: St 5060/95, wegen der Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird im Strafausspruch bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 100 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem Straferkenntnis vom 16. Oktober 1996, Zl.: St 5060/95, über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 57a Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.2. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf die diesbezügliche dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes und das Eingeständnis des Berufungswerbers.

Die Erstbehörde folgte nicht der Rechtsansicht des Berufungswerbers, dass diesen nur ein geringes Verschulden treffe, zumal ohnedies eine Toleranzfrist von vier Monaten bestehe. Die Erstbehörde fand für die Strafzumessung weder mildernde noch erschwerende Umstände. Sie ging von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers im Ausmaß von 15.000 S aus.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit nachfolgender fristgerecht eingebrachten Berufungsschrift worin er wörtlich wie folgt ausführt:

2.1. Innerhalb offener Frist und ohne Einblickmöglichkeit in den eigenen Einspruchstext erhebe ich schriftlich Berufung.

Bloß wegen eines Zeitversäumnisses von 4 Wochen im Jahre 1995 bin ich in Anbetracht des Datenschutzes und des ebenso löchrigen Amtsgeheimnisses nicht bereit, Personalien unnötig preiszugeben.

Dennoch weise ich in dieser Berufung darauf hin" daß ich KEIN Einkommen habe und auch keinen "Beruf" im üblichen Sinne. Ich habe, ohne jemals gelangweilt zu sein, immer mein AUSkommen gehabt und deshalb auf ein unnötiges EINkommen gerne verzichtet. Dies bitte ich bei der Berufungsvorentscheidung entsprechend zu berücksichtigen.

Des weiteren meine ich zu wissen, daß auch im öst.VwStVerf. eine SCHULD nötig wäre, die jedoch nie gegeben war. Zum Zeitpunkt des Ablaufes der Plakette war ich als Zulassungsbesitzer einerseits vom Fahrzeug getrennt und andererseits beachtlich ortsabwesend. Details scheinen mir unnötig, aber auch eine Übertreibung der Sorgfaltspflicht zu sein.

Ich stelle daher den Antrag, von weiteren belastenden Aktivitäten abzusehen, denn eine gerichtliche Eintreibung erscheint mir sinnlos (siehe zeitgleiche Verf.,Zl. ggw.

nicht greifbar).

Die "Strafe" einer 16-stündigen Vw-Haft kann ich als solche gar nicht empfinden, da ich vermutlich demnächst exzessiv und ehrenamtlich im PolGefHaus erscheinen werde.

Des weiteren besteht die große Wahrscheinlichkeit, daß ich mich ob der öst. Gesamtlage mit Freuden in einen Auslandsösterreicher verwandeln werde, insbesonders hinsichtlich derartig kleinlicher Vorgangsweisen." (Unterschrift und der blockschriftlichen Beifügung "EWR-Bürger").

3. Die Erstbehörde hat ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht erforderlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Steyr, Zl.: St 5060/95. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4.1. Soweit der oben wörtlich wiedergegebenen Berufung auch ein objektiver Erklärungswert zuzumessen ist, so ist in Verbindung mit dem bisherigen Vorbringen des Berufungswerbers von einer Tatsachenbestreitung nicht auszugehen.

Der Berufungswerber behauptet im Ergebnis eine unrichtige rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes indem er teilweise ein Verschulden bestreitet, teilweise in seinem Verhalten ein bloß geringes Verschulden erblicken will.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

5.1. Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (§ 21 Abs.1 VStG).

Hier liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Einerseits ist es ein nicht bloß unbedeutendes rechtliches Interesse, welches insbesondere im Interesse der Verkehrssicherheit zu erblicken ist, dass im öffentlichen Verkehr verwendete Kraftfahrzeuge der jährlich wiederkehrenden Begutachtung zugeführt werden. Hiefür hat der Gesetzgeber eine Frist bis zu vier Monate nach Ablauf des 16. Monates seit der letzten Begutachtung eingeräumt. Im ungenützten Verstreichenlassen auch dieser Frist kann ein bloß geringes Verschulden nicht mehr erblickt werden. Immerhin muß jedem Fahrzeuglenker zugemutet werden können, selbst wenn er sich teilweise auch im Ausland aufhalten sollte, dass er sich rechtzeitig um diese wiederkehrende Begutachtung kümmert.

Gemäß der Judikatur gilt auch ein auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestelltes Kraftfahrzeug als im öffentlichen Verkehr verwendet.

6. Zur Strafzumessung wird ausgeführt, dass in der Verhängung einer Geldstrafe von bloß 500 S ein Ermessensfehler nicht erblickt werden kann. Selbst wenn der Berufungswerber über kein Einkommen verfügte, könnte diesem Strafausmaß objektiv nicht entgegengetreten werden.

Die Strafe scheint hier auch aus Gründen der Spezialprävention gerechtfertigt, zumal es dem Berufungswerber im Zusammenhang mit dieser Übertretung an einem Unrechtsbewußtsein zu fehlen scheint.

Der hier vorliegenden Berufung war daher (auch im Hinblick auf das Strafausmaß) ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Straferkenntnis ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Straferkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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