Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521043/2/Ki/Da

Linz, 03.08.2005

 

 

 VwSen-521043/2/Ki/Da Linz, am 3. August 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, G, N, vertreten durch Rechtsanwalt Mag.Dr. R S, W, F, vom 17.5.2005 gegen Punkt I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4.5.2005, VerkR21-120-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, die im Bescheid festgelegte Entziehungszeit wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.1 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Unter Punkt I des oben angeführten Bescheides wurde dem Berufungswerber die von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 7.3.2000, Zahl: VerkR20-124-2000/SE, für die Klassen A und B ausgestellte Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen A und B vorübergehend auf die Dauer von 12 Monaten entzogen und es wurde zugleich ausgesprochen, dass ihm für die Dauer von 12 Monaten keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Festgestellt wurde, dass die Entzugsdauer sich vom 12.4.2005 bis einschließlich 12.4.2006 erstreckt.

 

2. Gegen Punkt I des Bescheides hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 17.5.2005 fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Entzugsdauer mit sechs Monaten festgesetzt werde. Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Das Berufungsvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass mit Ausnahme von bisherigen Entziehungen der Lenkberechtigung keine weiteren Gründe vorliegen würden, den Entzug für einen Zeitraum auszusprechen, der die Mindestdauer um ein mehrfaches überschreite. Die Behörde hätte auch berücksichtigen müssen, dass der Atemluftalkoholgehalt gerade den Grenzwert (0,40 mg/l) erreicht habe und er niemals in alkoholbeeinträchtigtem Zustand andere Verkehrteilnehmer gefährdet oder gar einen Unfall verursacht habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4.5.2005, VerkR96-1334-2005 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe verhängt, weil er am 12.4.2005 um 22.22 Uhr den PKW SE- im Gemeindegebiet von Ternberg, auf der L 1328 Ternberger Straße von Grünburg kommend in Richtung Ternberg bis zur Ennsbrücke, StrKm. 9,830, gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (0,40 mg/l Atemluftalkoholgehalt).

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Berufungswerber in den Jahren 2001 bis 2003 die Lenkberechtigung bereits entzogen werden musste, dies in zwei Fällen wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und in zwei Fällen wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 gilt der Zustand einer Person bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Der Berufungswerber hat laut rechtskräftigem Straferkenntnis vom 4.5.2005, VerkR96-1334-2005, an welches die Führerscheinbehörde gebunden ist, am 12.4.2005 um 22.22 Uhr den PKW SE- im Gemeindegebiet von Ternberg, auf der L 1328 Ternberger Straße von Grünburg kommend in Richtung Ternberg bis zur Ennsbrücke, StrKm. 9,830, gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Der Alkoholgehalt der Atemluft betrug 0,40 mg/l. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlung der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, dazu kommt, dass der Berufungswerber bereits zweimal wegen Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und weiters zweimal wegen Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung beanstandet wurde und ihm die Lenkberechtigung jeweils für einen entsprechenden Zeitraum entzogen werden musste. Dass sich der Berufungswerber nunmehr trotz dieser Maßnahme neuerlich einschlägig strafbar gemacht hat, muss natürlich bei der Wertung der bestimmten Tatsache zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, zumal die in der Vergangenheit verfügten Entziehungen offensichtlich beim Berufungswerber keine Änderung seiner diesbezüglichen Sinnesart bewirkt haben.

 

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen. Dazu wird festgestellt, dass alkoholbeeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Faktum ist, dass alkoholbedingte Defizite bereits unter der in § 5 StVO 1960 festgelegten Schwelle auftreten können, sodass der Umstand, dass der Berufungswerber gerade den Grenzwert erreicht hat, im vorliegenden Falle eher marginal zu betrachten ist.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung am 12.4.2005 bis zur Erlassung der nunmehrigen Berufungsentscheidung ein relativ kurzer Zeitraum vergangen ist. In diesem Zeitraum hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach wohlverhalten, einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Zum Vorbringen, der Berufungswerber habe niemals in alkoholbeeinträchtigtem Zustand andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar einen Unfall verursacht, wird festgestellt, dass, wie bereits dargelegt wurde, die potentielle Gefährdung für sich bei der Festsetzung der Entzugsdauer zu berücksichtigen ist. Allfällige konkrete Umstände könnten allenfalls zu einer Verlängerung der Entzugsdauer führen.

 

Zusammenfassend vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass im konkreten Falle es tatsächlich des von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land festgesetzten Entzugzeitraumes bedarf, um die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder herzustellen, eine Herabsetzung der Entzugsdauer kann daher nicht vorgenommen werden.

 

Der Berufungswerber wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Hingewiesen wird, dass die gegenständliche Berufung mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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