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VwSen-521044/2/Br/Wü

Linz, 26.07.2005

 

 

 VwSen-521044/2/Br/Wü Linz, am 26. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn T J, L 6, L i.M., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. Juli 2005, Zl. VerR20-1365-2005, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, indem das ausgesprochene Verbot auf drei Monate ermäßigt wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm 64 Abs.2 idF BGBl.I Nr. 117/2002 und § 7 Abs.1,3 Z10 und Abs.4 FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die Behörde erster Instanz den vom Berufungswerber gestellten Antrag auf Austausch eines ausländischen Nicht-EU-Führerscheins für die Klasse B abgewiesen.

Ferner wurde mit diesem Bescheid dem Berufungswerber untersagt, von seinem ausländischen Führerschein, ausgestellt von der Tschechischen Republik am 21.12.2000, Nr. EA180359 für die Klasse B, bzw. Kirgisischer Führerschein mit der Nr. 00022551 vom 21.12.2000, gültig bis 21.12.2010 für die Klasse B) im österreichischen Bundesgebiet für die Dauer von fünf Monaten ab Zustellung des Bescheides - dies war der 11.7.2005 - Gebrauch zu machen. Es wurde ihm somit verboten, Kraftfahrzeuge der Klasse B in Österreich während der sich daraus ergebenden Zeitspanne zu lenken.

Gestützt wurden diese Aussprüche auf § 3 Abs.1 Z2 iVm § 7 Abs.3, § 30 Abs.1 iVm § 32 Abs.1, Z1, FSG.

Einer Berufung wurde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt:

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Eine Lenkberechtigung darf gemäß § 3 Abs.1, Ziffer 2, FSG nur Personen erteilt werden, welche unter anderem verkehrszuverlässig und gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Die Lenkberechtigung ist gemäß § 5 Abs.4 FSG zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

 

Eine Lenkberechtigung darf gemäß § 3 Abs.1 FSG nur Personen erteilt werden, die

1) das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben,

2) verkehrszuverlässig sind,

3) gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken,

4) fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind und

5) den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse B, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

§ 7 Abs.1 FSG lautet: "Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1 . die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7 Abs.3 Ziffer 10 FSG lautet: "Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat."

 

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 FSG auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs.2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

Personen, die nicht im Sinne des § 7 FSG verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde gemäß § 32 Abs.1 Ziffer 1 FSG unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs.1, 26 und 29 Abs.1 bis 3 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss gemäß § 84 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 i.d.g.F., der entsprechende nationale Führerschein vorliegen.

 

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Ziffer 2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.1 Ziffer 1 FSG von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Bei der Entziehung ist gemäß § 25 Abs.1 FSG auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Mit Schreiben vom 10.6.2005, haben Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach einen

Antrag Austausch Ihres ausländischen Nicht-EU-Führerscheines für die Klasse B eingebracht.

Auf Grund dieses Antrages wurde gemäß § 5 FSG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Nach durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgendes Bild:

Sie wurden am 19.4.2005 vom Landesgericht Linz

1 . gemäß § 15 Abs.1, § 269 Abs.1, 1. Fall StGB verurteilt, weil Sie am 10.11.2004 in Summerau dadurch, dass Sie mit den Füßen gegen die Gendarmeriebeamten Gl H Z und Insp. S H traten, sohin mit Gewalt Beamte an einer Amtshandlung, nämlich Ihrer Verbringung mit dem Dienstfahrzeug von Summerau auf den Posten Leopoldschlag zur weiteren Führung der gegen Sie eingeleiteten Amtshandlung zu hindern versuchten,

2. gemäß § 15 Abs.1, § 83 Abs.1 und § 84 Abs.2 Ziffer 4 StGB verurteilt, weil Sie am

10.11.2004 in Summerau durch die zu Punkt 1. beschriebene Tathandlung versucht haben, die Gendarmeriebeamten Gl H Z und Insp. S H vorsätzlich am Körper zu verletzen und

3. gemäß § 125, § 126 Abs.1 Ziffer 5 StGB verurteilt, weil Sie am 10.11.2004 in Summerau dadurch, dass Sie mit dem Kopf die Seitenscheibe des Dienstfahrzeuges (VW-Bus mit dem Kennzeichen BG14732) zertrümmerten, eine Sache, die der öffentlichen Sicherheit dient, beschädigten, wodurch ein Schaden in Höhe von € 467,05 entstand.

 

Ihr Wohlverhalten ist bisher zu kurz um ins Gewicht fallen zu können.

 

Die Begehung von Delikten gegen Leib und Leben weist auf eine Sinnesart hin, aufgrund der anzunehmen ist, dass die betreffende Person beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird. Gerade wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen muss von Kraftfahrzeuglenkern eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart, erwartet werden. Unbeherrschte Aggressivität lässt befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressiven Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert. Es kommt daher bei Gewaltdelikten nicht darauf an, dass sie "im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen" werden. Der vom Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang zwischen solchen Delikten und dem Lenken von Kraftfahrzeugen besteht vielmehr in der vorhin aufgezeigten Art und Weise (vgl. VwGH vom 27.05.1999, Zl. 98/11/0198).

 

Darauf, inwieweit hinsichtlich der strafgerichtlich geahndeten Taten tatsächlich ein KFZ benutzt wurde, kommt es nicht an. Im gegenständlichen Fall ist daher vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Ziffer 10 FSG auszugehen.

 

Die Behörde hat daher davon auszugehen, dass Sie die in den Bestimmungen des Führerscheingesetzes vorgeschriebene Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse B derzeit nicht besitzen, weshalb der Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung abzuweisen war."

 
 

2.1. Der Berufungswerber führt in der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung Folgendes aus:

"Mit Bescheid vom 07.07.2005 wurde mein Antrag auf Austausch meines ausländischen Nicht EU-Führerscheines wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen, und zugleich auch das Recht, von einem ausländischen Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch zu machen aberkannt. Das Lenkverbot wurde für einen Zeitraum von 5 Monate ab Zustellung des Bescheides ausgesprochen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass ich am 19.04.2005 vom Landesgericht Linz wegen §§ 15 (1), 268 (1) 1. Fall StGB, wegen §§ 15 (1), 83 (1) und 84 (2) z. 4 StGB und wegen §125, §126 (1) Z5 StGB, verurteilt wurde. Mein Wohlverhalten war bisher zu kurz um ins Gewicht zu fallen. Die Begehung von Delikten gegen Leib und Leben weist auf eine Sinnesart hin, aufgrund der anzunehmen ist, dass die betreffende Person beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird. Unbeherrschte Aggressivität lässt befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressiven Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert.

 
Gegen diesen Bescheid erhebe ich binnen offener Frist
 

BERUFUNG
 
an die Berufungsbehörde, und stelle die
 


A N T R Ä G E

 

Die Berufungsbehörde möge
 
1. Den oben bezeichneten Bescheid als rechtswidrig aufheben
2. meinen Antrag auf Austausch meines ausländischen Nicht-EU-Führerscheines von

10.06.2005 stattgeben
3. die Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch zu machen als unzulässig widerrufen.
 

Meine Berufung begründe ich wie folgt:

 

Zu meiner Verurteilung:

Am 10.11.2004, bin ich mit meiner Familie (meiner Frau und fünf Kinder) mit dem Zug von Prag nach Linz gefahren. Wir hatten in Tschechien ein abgeschlossenes Asylverfahren, die (gemeint das) nicht rechtstaatlich verlaufen war, hinter uns, und wollten in Österreich um Asyl ansuchen.

 

 

Auf der Tschechisch-Österreichischen Grenze, wurden unsere Reisedokumente verlangt. Da wir ein Ausreisevisum hatten, haben uns die Tschechischen Beamten problemlos durchgelassen. Sie machten uns jedoch darauf aufmerksam, dass wenn wir wieder zurück nach Tschechien wollen, würden wir auf der Straße bleiben und eine Abschiebung nach K kriegen.
 

Wir fuhren dann weiter zur österreichischen Grenze, wo uns ein Grenzbeamter in Summerau aussteigen ließ. Anschließend wurden wir in ein Wartezimmer gebracht, wo ich ihnen meinen in der deutschen Sprache geschriebenen Asylantrag vorlegte. Der Antrag wurde gelesen, aber nicht angenommen. Wir sagten darauf immer wieder, Asyl, Asyl.

 

Sie sagten uns was auf Deutsch, aber wir konnten kein Wort verstehen. In diesem Wartezimmer saßen zwei Tschechen, die uns dann sagten, dass die Beamten uns wieder nach Tschechien abschieben wollen. Wir sagten nochmals dass unser Asylantrag in Tschechien abgeschlossen ist und sie uns nach Kirgisien abschieben würden. Einmal in K, kommen wir nie mehr zurück, da wir dort bedroht werden und unser Leben in Gefahr wäre. Wir haben K aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen.

Wir haben um einen Dolmetscher gebeten und um einen kompetenten Beamten, der unseren Asylantrag bearbeitet.

Die Grenzbeamten wollten, dass wir in einen VW-Bus einsteigen, wir sind erschrocken und sind nicht eingestiegen, aus Angst, dass Sie uns wieder in die Tschechei bringen. Hätten wir gewusst, dass Sie uns zum Posten Leopoldschlag bringen würden, wäre das alles nicht passiert.

 

Mir wurden dann Handschellen angelegt und wurde ich gegen meinen Willen zum Bus geschleppt. Ich legte mich auf den Boden, danach wurden mir auch noch Fußfesseln angelegt. Sie packten mich und steckten mich in den Bus. Ich hörte meine Kinder vor Angst schreien und weinen. Ich erlitt einen Schock, die Tür war verschlossen und ich konnte nicht raus. Vor lauter Panik schlug ich mit dem Kopf drei Mal gegen die Scheibe, bis diese zerbrach und weinend bat ich um Asyl.

 

Dann kamen die Rettung, ein Dolmetscher und ein ranghöherer Beamter. Der Beamte versprach uns, dass sie uns nicht in die Tschechei abschieben und nahm meinen Asylantrag an. Sie brachten mich dann in ein Krankenhaus wo ich medizinisch versorgt wurde. Anschließend wurde ich auf den Gendarmerieposten gebracht.

 

In der oben geschilderten Situation habe ich um mein Leben gefürchtet und ich war verzweifelt. Eine Abschiebung nach Tschechien wäre eine Todesstrafe für mich, da sie mir nach K abschieben würden. Meine Reaktion in dieser Ausnahmesituation wurde aus subjektiver Notwehr hervorgerufen und ist daher in meiner Sicht entschuldigt.

 

Ich habe mich zwar gewährt (legte mich auf den Boden), aber ich habe niemanden geschlagen oder bin sonst irgendwie handgreiflich geworden. Ich bin ein christlicher Mensch, der die Gesetze befolgt und ich weiß, dass man einer Amtshandlung nicht widersprechen darf.
 

Ich wurde am 19.04.2005 vom Landesgericht Linz wegen VERSUCHTER Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 StGB), wegen VERSUCHTER Körperverletzung an einem Beamten (daher §84) (§§ 15, 83 (1), 84 (2) z.4 StGB) und wegen Sachbeschädigung an einer Einrichtung die der öffentlichen Sicherheit dient (§§ 125, 126 (1) z. 5) zu einer gesamt Freiheitsstrafe von 3 Monate auf Bewährung unter der Bestimmung einer Probezeit von
3 Jahren verurteilt. Es wurde ausgesprochen, dass ich die für den Schaden am Gendarmerieauto aufkommen muss.

 

Der Schaden in der Höhe von € 467,05, der durch die beschädigte Scheibe entstanden ist, zahle ich derzeit ab mittels einer Ratenvereinbarung.
 

Aus rechtlicher Sicht ergibt sich der Tatbestand "Bestimmte Tatsache" in § 7 Abs.3 z. 10 nicht, da ich nur einmal wegen § 83 verurteilt wurde, und es zudem bei dem Versuch (§ 15) geblieben ist. Auch meine Verurteilung wegen § 84 (2) Z4 ist beim Versuch (§ 15) geblieben.

 

Auch wenn die belangte Behörde der Meinung vertreten sollte, dass eine bestimmte Tatsache in meinem Fall vorliegen sollte, hätte die Wertung nicht zu meinem Nachteil ausfallen sollen.
 
 

Schon alleine die Umstände die zu meiner Tat und Verurteilung geführt haben sind als mildernd zu werten. Es bestand aus meiner Sicht Lebensgefahr, indem mir eine Abschiebung angedroht wurde, und wäre auch meine Handlung, mich gegen die Abschiebung zu wehren für jedermann in derselben Situation nachvollziehbar. Auch die milde der Strafe, zeigt darauf hin, dass der Gericht die mildernden Umstände erkannt und gewürdigt haben. Mein Verhalten in dieser für mich Lebensbedrohliche Situation sagt nichts über mein Verkehrsverhalten aus.

 

 

Die Länge der Entziehung der Lenkberechtigung ist in meinem Fall nicht nachvollziehbar und nicht verhältnismäßig. Ein Lenkverbot von 5 Monate ab Zustellung des Bescheides setzt voraus, dass die Annahme zutreffend ist, dass ich noch für einen Zeitraum von weiteren
5 Monaten (im Sinne des § 25 Abs.3 FSG; vgl hierzu Erkenntnis des VWGH vom 23.04.202, Zahl 2001/11/0149) verkehrsunzuverlässig bin, d.h. für eine Zeit von insgesamt ca.
13 Monaten seit der Begehung der strafbaren Handlung.

 

 

Der Verwaltungsgerichtshof hielt z.B. in seiner Erkenntnis vom 30. Juni 1992, Zahl 91/11/0124, die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von 15 Monaten bei einer Verurteilung wegen absichtlichen schweren Körperverletzung (Schuss gegen Schulter) gem. §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.1 StGB, für verfehlt.

 

Die Behörde begründet die Entscheidung auf ein einziges Urteil, wo die relevanten Tatbestände beim Versuch geblieben sind. Mir die Verkehrszuverlässigkeit für einen Zeitraum von insgesamt 13 Monaten nach der Tat abzusprechen ist keinesfalls verhältnismäßig.

 

Es ergibt sich daher in der Wertung (§ 7 Abs.4 FSG), dass meine Tat nicht wegen der Gefährlichkeit der Verhältnisse oder der Verwerflichkeit der Tat erschwert wird.
 

Ich habe mich vor und seit dem Vorfall immer gut verhalten. Ich bin vor der Tat strafgerichtlich unbescholten, im Inland sowohl wie auch im Ausland. Ich bin kein aggressiver Mensch, und es gibt keine Umstände die dafür sprechen, dass ich in Konfliktsituationen gewalttätig bin. Insbesondere nicht im Verkehr. Da die Gesamtsituation eine extreme Situation bei Gefahr der Kettenabschiebung war, ist nicht davon auszugehen, dass mein Verhalten meine Verkehrszuverlässigkeit in irgendeiner Weise einschränkt, weshalb die Voraussetzungen für den Entzug nicht gegeben sind.

 

Meiner Berufung ist daher Folge zu geben, den bekämpften Bescheid als Rechtswidrig aufzuheben und meinem Antrag auf Austausch meines ausländischen Führerscheins stattzugeben.

 

In eventu wird der Antrag gestellt, die Dauer des Entzugs, aufgrund der Unverhältnismäßigkeit zwischen der Tat und die ausgesprochene und faktische Länge des Lenkverbots, erheblich zu verkürzen."
 
 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhaltes unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 letzter Satz AVG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, sowie durch Anhörung des Berufungswerbers im Rahmen des Parteiengehörs am 23.2.2004. Ergänzend wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat der Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (als der 11.7.2005) erhoben.

 

 

4. Wie sich bereits aus den unbestritten bleibenden Ausführungen der o.a. Bescheidbegründung in Verbindung mit den Berufungsausführungen ergibt, hat sich der Berufungswerber im Zuge seiner Einreise aus Tschechien am 10.11.2004 mit Gewalt einer Amtshandlung durch Exekutivbeamte zu widersetzen versucht. Im Zuge dieses Widerstandes ist es zu einer versuchten schweren Körperverletzung der einschreitenden Exekutivebeamten und zu einer Sachbeschädigung an einem Dienstkraftwagen gekommen.

Der Berufungswerber wurde wegen dieser Handlung vom LG Linz, 27 Hv, 59/05m, am 19.4.2005 1.) nach §§ 15 Abs.1, 269 Abs.1 1. Fall StGB; 2.) nach §§ 15 Abs.1, 84 Abs.2 Z4 und 3.) nach §§ 125, 126 Abs.1 Z5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter einer bedingten Strafnachsicht unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Strafmildernd wurde teilweise der Versuch und die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung darf eine solche im Sinne des § 3 Abs.1 FSG nur Personen erteilt (und daher auch nur belassen) werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im

Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

...

Z10 eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

...

(4) Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

...

 

5.2. Hier beschränkt sich die rechtliche Beurteilung auf den Umstand der gerechtfertigten Annahme der vorübergehend fehlenden Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr, angesichts der nunmehr siebeneinhalb Monate zurückliegenden, objektiv als aggressiv zu wertenden Verhaltens des Berufungswerbers. Dieses setzte er im Zuge des Einschreitens der Sicherheitsexekutive. Das es nur beim Versuch geblieben ist ändert an sich nichts an der Tatsache. Sie ist aber bei der Wertung entsprechend zu berücksichtigen. Auch auf das vom Berufungswerber angeführte panische Zustandsbild wegen einer befürchteten Zurückschiebung trifft dies zu.

Diese Umstände vermögen aber letztendlich sein zur Verurteilung führendes Verhalten nicht zur Gänze einer Wertung entziehen. Dies kann auf Grund der umfassend vorliegenden Judikatur als gesichert gelten.

Unter Hinweis auf die dazu bereits zur früheren Bestimmung des § 66 Abs.1 lit.a KFG ergangene Judikatur wird eine Aggressionstendenz und eine Person mit solchen Eigenschaften als die Verkehrssicherheit in Frage stellender Verkehrsteilnehmer erkannt (VwGH 21.4.1998, 98/11/0006).

Da hier die Tat noch nicht einmal acht Monate zurückliegt, ist im Sinne der gesetzlichen Intention davon auszugehen, dass der Berufungswerber zum gegenwärtigen und darüber hinaus noch drei Monate - ab dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entzugsbescheides, - als noch verkehrsunzuverlässig gelten muss. Dem Zeitfaktor und dem Verhalten während eines solchen Zeitlaufes kommt bei einer derartigen Beurteilung eine entscheidende Bedeutung zu. Auch dazu ergeben sich, soweit die dazu überaus reichhaltige Judikatur noch überblickbar ist, Zeithorizonte im Bereich von zwei Jahren nach einem derartigen Ereignis, wobei sich ein Betroffener innerhalb dieser Zeitspanne wohlverhalten muss (Grundner / Pürstl, Kurzkommentar zum FSG, 2. Auflage, Seite 85, E28 u.29 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0168).

Selbst wenn hier die Tat nicht im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges stand, so ist beim Berufungswerber, wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte, von einer zur spontanen Aggressionshandlung neigenden Person auszugehen, wobei der unabhängige Verwaltungssenat die mögliche verzweifelte Situation und daraus das strafbare Verhalten motiviert des um Asyl werbenden Berufungswerbers nicht verschweigen will.

Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß einer iSd § 7 Abs.5 FSG 1997 - zu erstellende Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde; also wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs.1, Z10 u. Abs.4 FSG 1997, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird (VwGH 6.7.2004, 2002/11/0130 mit Hinweis auf VwGH 20.9. 2001, 2001/11/0119), m.a.W)

Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist festzustellen, dass Handlungen gegen Leib und Leben (§ 7 Abs.3 Z10 FSG) als bestimmte Tatsache gilt, auf Grund welcher auf eine Sinnesart des Betreffenden geschlossen werden kann, dass der Betreffende im Sinne des § 7 Abs.1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde; dies insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr.

Die Behörde erster Instanz hat daher zutreffend den Standpunkt vertreten, dass von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden müsse (siehe VwGH 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0260, mwN).

Wohl scheint aber die von der Behörde erster Instanz festgesetzte Entziehungsdauer als überhöht qualifizierbar. Mit seinem Vorbringen, die Verkehrsunzuverlässigkeit bereits in kürzerer Zeit wieder erlangt sehen zu können, kann ihm gefolgt werden (vgl. VwGH 20. März 2001,. 99/11/0074, mwN, sowie VwGH 24. August 1999, 99/11/0216, VwGH 20. September 2001, 2001/11/0119).

Der Behörde erster Instanz kann aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie das genannte Ereignis aber insgesamt als "bestimmte und die Verkehrszuverlässigkeit in Frage stellendes Wertungskriterium" beurteilte. Dabei kann aber unter Berücksichtigung der bislang verstrichenen Zeit die Mindestdauer für das Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit angenommen werden, wobei ein knappes Jahr nach dem entsprechenden Ereignis der Wegfall dieses Hindernisses angenommen werden kann.

Abschließend ist im Hinblick auf die vom Berufungswerber dargelegte persönliche und familiäre Situation und die darin zum Ausdruck gebrachten durchaus verständlichen Ausführungen zu bemerken, dass subjektive Interessen am Besitz der Lenkberechtigung gegenüber dem Interesse nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen zurücktreten bzw. nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

 

Der Berufung konnte daher nur insofern Erfolg beschieden werden, als dessen Verhalten als ein Entzugstatbestand zu werten war, jedoch das Wiedervorliegen der Verkehrszuverlässigkeit bereits ab 7. Oktober 2005 prognostiziert werden kann.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 
 
 

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