Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521047/8/Bi/Da

Linz, 07.11.2005

 

 

 

VwSen-521047/8/Bi/Da Linz, am 7. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, vom 20. Juli 2005 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 13. Juli 2005, FE-243/2005, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung und Anordnung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als sich der Berufungswerber in regelmäßigen Abständen, dh im Dezember 2005, März 2006 und Mai 2006, einer laborfachärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheins jeweils einen Befund über eine Drogenharnanalyse auf Cannabis der BPD Linz vorzulegen hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die dem Berufungswerber (Bw) von der BPD Linz am 13. Oktober 2000, F 3968/2000, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 Z2 iVm 8 Abs.3 Z2 und 3 FSG durch die Auflage eingeschränkt, sich in regelmäßigen Abständen von 2 Monaten - erstmals am 22.8.2005, dann am 22.10.2005, am 22.12.2005, 22.2.2006, 22.4.2006. 22.8.2006, 22.10.2006 und am 22.12.2006 - einer laborfachärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheins jeweils einen Befund über eine Drogenharnanalyse auf Cannabis bei der Behörde vorzulegen. Gleichzeitig wurde gemäß § 13 Abs.2 FSG die unverzügliche Vorlage des Führerscheins an die Behörde zur Eintragung der Einschränkung bzw Neuausstellung angeordnet.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 13. Juli 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, zwischen seinem und dem Strafverfahren seines Freundes gebe es große Unterschiede, obwohl sie zu zweit verraten worden seien. Er habe, wie sein Freund, alles sofort gestanden und sich jeglichen Tests unterzogen. Sein Freund sei aber bevorzugt worden bei der Strafe und den Tests. Er sei auf alle Drogen kontrolliert worden, sein Freund nur auf Cannabis. Er müsse alle 2 Monate 9 Harntests absolvieren, sein Freund nur 6 Tests. Diese Tests hätten ihm schon viel Geld gekostet und würden ihm auch eine Lehre sein. Er ersucht um Milderung der Strafe aufgrund des Sachverhalts.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw laut Strafanzeige der BPD Linz, Suchtgiftgruppe, vom 25. Jänner 2005 im Zeitraum von 2001 bis Silvester 2004 vorerst alleine, jedoch vorwiegend im Zusammenwirken mit D W in unregelmäßigen Abständen, etwa 1mal in 2 Monaten, im Stadtgebiet von Linz Cannabisprodukte konsumiert habe. Die Suchtmittel seien vom Bw bzw beiden Betroffenen im "C" in der in Linz von bislang unbekannten Personen erworben worden. Der Bw sei geständig gewesen.

Der Bw wurde mit Bescheid der BPD Linz vom 14. März 2005, FE-243/2005, gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen 4 Monaten ab dessen Rechtskraft von einem Amtsarzt gemäß § 8 FSG zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz untersuchen zu lassen.

Im vorgelegten Verfahrensakt findet sich ein Drogenharnbefund vom 18. März 2005, Labor Dr. R in Linz, positiv auf Cannabinoide, allerdings mit dem Hinweis, dass der Harn wegen des niedrigen Kreatininwerts möglicherweise verdünnt gewesen sei. Der Drogenharnbefund vom 2. Mai 2005 ist negativ.

Weiters liegt eine "Bestätigung" Dris E N, FA für Neurologie und Psychiatrie in Linz, vom 10. Mai 2005 vor, wonach der Bw klinisch völlig unauffällig ist und die psychophysischen Leistungsfunktionen gegeben sind. Allerdings zeige sich, dass die Angaben des Bw - er habe angegeben, er habe fallweise beim Fortgehen Cannabis konsumiert, aber nicht mehr seit der Anzeige, wobei das Aufhören kein Problem gewesen sei - von Aufhören könne man gar nicht reden, weil der Konsum sowieso nur fallweise erfolgt sei - nicht völlig gestimmt hätten, weil der Drogenharn vom März 2005 deutlich positiv, hingegen der vom Mai 2005 negativ gewesen sei. Der Bw sei daher unter strengen Auflagen - 6-wöchiger Drogenharn, Befristung - für den Erhalt der Lenkberechtigung der Klasse B tauglich.

Auf dieser Grundlage erging das Gutachten gemäß § 8 FSG des Polizeiarztes Dr. Häusler vom 22. Juni 2005, wonach der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bedingt geeignet auf 18 Monate unter der Auflage einer Kontrolluntersuchung auf negativen Drogenharn (Cannabis) durch einen FA für Labormedizin alle zwei Monate sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache des offenbar erst kürzlich zurückliegenden SG-Konsums und der fachspezifischen Ausführungen erscheine eine zunächst auf 18 Monate bedingte Eignung unter Einhaltung der genannten Auflage zwecks rechtzeitiger Erfassung eines eventuellen (dann aber eignungsausschließenden) Rezidivdrogenkonsums eben noch vertretbar. Bei entsprechender Bewährung des Bw könnten weitere Laborkontrollen im Anschluss an den Beobachtungszeitraum entfallen.

Daraufhin erging der angefochtene Bescheid.

Die Amtsärztin Dr. XX, Landessanitätsdirektion, hat nach vom Bw vorgelegten erneut negativen Drogenharnbefunden vom 8. August 2005 und vom 6. Oktober 2005 und einer Untersuchung des Bw am 5. Oktober 2005 im Gutachten gemäß § 8 FSG vom 19. Oktober 2005, San-234440-2005, den Bw als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unter der Auflage für geeignet erachtet, dass dieser negative Drogenharnbefunde auf Cannabis im Dezember 2005, März 2006 und Juni 2006 vorlegt. Aufgrund der bislang negativen Befunde, der FA-Stellungnahme von Frau Dr. N und seiner Einsicht sei dies vertretbar, wobei eine Befristung auf 1 Jahr empfohlen wurde.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1) die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2) die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 13 Abs.5 FSG-GV ist ua Personen, die mit Suchtmitteln gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Im gegenständlichen Fall war auf der Grundlage der Stellungnahme von Frau Dr. E N, FA für Neurologie und Psychiatrie in Linz, vom 10. Mai 2005, die dem Bw völlige klinische Unauffälligkeit und das Bestehen der psychophysischen Leistungsfähigkeit attestiert, allerdings aufgrund des erhöhten Drogenharns vom März 2005 eine sechswöchige Prüfung des Drogenharns und eine Befristung auf 1 Jahr für erforderlich gehalten hat, den nunmehr seither ununterbrochen negativen Harnwerten vom Mai, August und Oktober 2005 und dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG davon auszugehen, dass der Bw genügend einsichtig und motiviert ist, um die ursprünglich bis Dezember 2006 vorgesehenen Auflage zeitlich zu reduzieren.

Eine Befristung konnte insofern entfallen, als die Harnbefunde seit einem halben Jahr sicher negativ sind und daher die Voraussetzungen für die Befristung im Sinne der VwGH-Judikatur nicht vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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