Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521049/3/Zo/Pe

Linz, 16.08.2005

 

 

 

VwSen-521049/3/Zo/Pe Linz, am 16. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A E, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 7.7.2005, VerkR21-853-2004, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Befristung der Lenkberechtigung bis 7.7.2006 aufgehoben.

Die Verpflichtung zu drei monatlichen Harnkontrollen wird dahingehend konkretisiert, dass der Berufungswerber verpflichtet ist, ein Jahr lang alle drei Monate (erstmals bis 7.10.2005) einen Harnbefund auf folgende Drogen-Metabolite der Führerscheinbehörde vorzulegen:

  1. Kokainderivate
  2. Opiate
  3. Tetrahydrocannabinol

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1AVG, § 14 Abs.5 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Berufungswerbers auf ein Jahr bis 7.7.2006 befristet und es wurde als Auflage vorgeschrieben, dass bei der Nachuntersuchung ein Nachweis dreimonatlicher Harnkontrollen erforderlich ist. Dieser Bescheid stützt sich auf das Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7.7.2005, wonach beim Berufungswerber ein Zustand nach einer Drogenentwöhnungsbehandlung besteht, dreimonatliche Harnkontrollen sowie eine Nachuntersuchung erforderlich sind.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er seit 16.10.2003 keine Drogen mehr konsumiert hätte. Er war vom 16.10.2003 bis 23.6.2004 in Deutschland inhaftiert und hatte dort dreimal einen negativen Urin abgegeben. Von 23.6.2004 bis 2.11.2004 machte er eine stationäre Therapie, bei welcher er mehrmals wöchentlich negativ getestet wurde. Weiters machte er in dieser Zeit auch freiwillig einen EPOS-Lehrgang. Eine Untersuchung bei Dr. W habe keine Gründe zum Entzug der Fahrerlaubnis gegeben. Im Mai habe er eine Urinkontrolle bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden abgegeben, welche ebenfalls negativ war. Seit Februar 2005 nehme er an einem Nachsorgeprogramm bei Ikarus teil, welches er noch mindestens ein Jahr fortsetze. Er ersuchte daher um Aufhebung der Befristung und (erkennbar) der dreimonatigen Harnkontrollen, weil diese mit erheblichen Kosten und Zeitaufwand verbunden seien.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber versuchte am 18.10.2003 mit seinem Pkw gemeinsam mit einem Bekannten ca. 46 g Heroin und ca. 27 g Kokain von Holland nach Österreich einzuführen. Dabei wurden sie in Würzburg auf der Bundesautobahn 3 von einer Polizeikontrolle betreten. Er wurde deshalb vom Landgericht Würzburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiters wurde ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von 18 Monaten entzogen, wobei das Gericht davon ausging, dass der Berufungswerber seinen Pkw damals in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Im Gerichtsakt befindet sich ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten (Dr. G) vom 5.3.2004 über den Berufungswerber. Dieses ergibt zusammengefasst, dass beim Berufungswerber eine Opiatabhängigkeit mit Abstinenz unter den Bedingungen der Haft bestand. Weiters wurde ein schädlicher Gebrauch von Kokain diagnostiziert. Der Berufungswerber habe ca. ein dreiviertel Jahr vor der Inhaftierung täglich Heroin konsumiert und über typische körperliche Entzugssymptome berichtet.

 

Der Berufungswerber wurde auf richterliche Anordnung in einer Entziehungsanstalt untergebracht (nach seinen eigenen Angaben befand er sich bis 23.6.2004 in Haft und hat im Anschluss daran bis 2.11.2004 eine stationäre Therapie gemacht. Nach seinen Angaben ergaben sämtliche Harnbefunde in dieser Zeit ein negatives Ergebnis. Am 25.5.2005 legte er dem Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einen negativen Harnbefund betreffend Kokainderivate, Opiate und THC vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen kam der Amtsarzt zu dem Schluss, dass der Berufungswerber jahrelang Heroin, Kokain und Cannabis konsumiert habe und ein Zustand nach einer Drogenentwöhnungsbehandlung im Jahr 2004 vorliege, welcher dreimonatliche Harnkontrollen sowie eine Nachuntersuchung in einem Jahr erforderlich machen würden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Das Gutachten des Amtsarztes stützt sich auf eine ausführliche fachärztliche psychiatrische Untersuchung, wonach der Berufungswerber von Heroin abhängig war und Kokain sowie Cannabis über einen längeren Zeitraum regelmäßig konsumiert hat. Dies wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Wenn der gehäufte Suchtmittelmissbrauch (oder eine vorherige Abhängigkeit) feststeht, so hat die Behörde gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV die Lenkberechtigung dahingehend einzuschränken, dass Kontrolluntersuchungen angeordnet werden. Die vom Amtsarzt vorgeschlagenen und im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen im Abstand von drei Monaten sind daher gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV zwingend anzuordnen, wobei diese Verpflichtung noch dahingehend zu konkretisieren waren, dass die Harnuntersuchung aufgrund der Vorgeschichte eben auf Kokainderivate, Opiate sowie THC zu erfolgen hat. Es ist der Berufungsbehörde durchaus bewusst, dass diese Untersuchungen mit erheblichen Kosten und einem gewissen Zeitaufwand verbunden sind, aufgrund der eindeutigen Anordnung in § 14 Abs.5 FSG-GV ist aber keine andere Entscheidung möglich.

 

Die Befristung der Lenkberechtigung war jedoch nicht erforderlich, weil die Führerscheinbehörde durch die Vorlage der regelmäßigen Drogenharnbefunde einen allfälligen zukünftigen Suchtmittelkonsum des Berufungswerbers feststellen und darauf entsprechend reagieren kann. Sollten diese Kontrolluntersuchungen ergeben, dass der Berufungswerber über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen hat und ist dann das Rückfallrisiko nur mehr als unwahrscheinlich anzunehmen, so sind in Zukunft keine weiteren Kontrolluntersuchungen vorzuschreiben. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 20.3.2001, 2000/11/0264, hinzuweisen.

 

Es konnte daher die Befristung der Lenkberechtigung aufgehoben werden. Die Verpflichtung zu dreimonatlichen Harnkontrollen bleibt jedoch bestehen, wobei diese entsprechend zu konkretisieren war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

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