Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521052/6/Kof/He

Linz, 21.09.2005

 

 

 

VwSen-521052/6/Kof/He Linz, am 21. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn MM vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. TCM gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21.6.2005, VerkR21-220-2005, betreffend der mündlichen Verhandlung vom 19.9.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung gegen die Befristung der Lenkberechtigung wird stattgegeben und
  2. Herrn MM die Lenkberechtigung für die Klasse B unbefristet belassen.

     

    Rechtsgrundlage:

    § 14 Abs.5 FSG-GV

     

     

  3. Die Vorschreibung der Auflage:

Harnproben sind in der

in der Sanitätsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden abzugeben

ist - durch Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs. 4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) ist im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B, welche ihm am 12.12.2000 von der belangten Behörde ausgestellt wurde.

Der Gendarmerieposten Bad Ischl hat am 24.2.2005 gegen den Bw wegen des Verdachtes gemäß § 27 Abs.1 Suchtmittelgesetz (Konsum von Cannabis) Anzeige an die belangte Behörde erstattet.

Die belangte Behörde hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ua. das Gutachten des Amtsarztes vom 10.5.2005 eingeholt.

Aufgrund dieses amtsärztlichen Gutachtens wurde dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B durch Befristung und Auflage wie folgt eingeschränkt:

Harnproben sind in der 30. und 43. Kalenderwoche (KW) 2005 sowie in der

4. und 14. KW 2006 in der Sanitätsabteilung der belangten Behörde abzugeben.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 5.7.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

Am 19.9.2005 wurde am Amtssitz der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, ein Vertreter der belangten Behörde und der Amtsarzt der belangten Behörde teilgenommen haben.

Der Rechtsvertreter des Bw hat - trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung - an dieser mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.

Das gegenständliche Verfahren betreffend die Befristung der Lenkberechtigung stützt sich auf § 14 Abs.5 FSG-GV.

In derartigen Fällen kommt eine Befristung der Lenkberechtigung nicht in Betracht; VwGH vom 20.3.2001, 2000/11/0264

Der Berufung gegen die Befristung der Lenkberechtigung war daher stattzugeben, die Befristung aufzuheben und dem Bw die Lenkberechtigung unbefristet zu belassen.

Betreffend die Vorschreibung der Auflage:

Harnproben sind in der 30. und 43. KW 2005, 4. KW 2006 und 14. KW 2006

in der Sanitätsabteilung der belangten Behörde abzugeben,

hat der Bw die Berufung zurückgezogen.

Gemäß § 10 Abs.6 AVG schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Die vom Bw selbst ausgesprochene Zurückziehung der Berufung betreffend die Auflage: "Harnproben" ist daher rechtswirksam erfolgt;

VwGH vom 13.8.2003, 2001/11/0202; vom 26.4.2001, 2000/20/0022 ua.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Harnprobe in der 30. Kalenderwoche 2005 ist - da dieser Termin mittlerweile verstrichen ist - gegenstandslos (geworden)!

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

§ 14 Abs.5 FSG-GV, Konsum von Cannabis

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