Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521058/7/Sch/Pe

Linz, 06.09.2005

 

 

 

VwSen-521058/7/Sch/Pe Linz, am 6. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau B G vom 23. Juli 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Juli 2005, VerkR21-512-2005/LL, wegen Aufforderung, die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 2. September 2005 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde Frau B G, aufgefordert sich gemäß § 24 Abs.4 Führerscheingesetz (FSG) innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides von einem Amtsarzt hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 untersuchen zu lassen. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Organe des Gendarmeriepostens Enns haben mit der hier in ihren wesentlichen Punkten wiedergegebenen Anzeige vom 31.5.2005 der Erstbehörde nachstehenden Sachverhalt zur Kenntnis gebracht:

 

"B G wurde am 19.04.2005 gegen 23.00 Uhr, von dem ihr unbekannten C S, offensichtlich alkoholisiert, im Ortsgebiet von Asten, bei der Bushaltestelle beim Gasthaus R, auf der Fahrbahn am Boden kniend angetroffen. C S bot der ihm unbekannten Frau an, sie mit seinem Pkw nach Enns zu bringen, da sie ihm gegenüber angab, in Enns wohnhaft zu sein. Während der Fahrt von Asten nach Enns, sagte Brigitta Grindling zu Christian Schöftner: ‚Wenn meine Muter morgen tot ist, dann habe ich sie umgebracht!'. Nachdem B G von C S gefragt wurde, ob sie dies ernst meine, bejahte sie dies."

Da er die Aussagen der Frau sehr bedenklich finde, habe er den Vorfall gemeldet.

Die Beamten sprachen in der Folge mit der Mutter M P, die das Erdgeschoss des Hauses bewohnt. M P gab an, dass ihre Tochter vor kurzem nach Hause gekommen sei. Sie habe gehört, dass ihre Tochter, die den ersten Stock des Hauses bewohnt, im Stiegenhaus offensichtlich gestürzt war und sie habe daher angenommen, dass ihre Tochter wieder einmal alkoholisiert sei. Nachdem M P von den Beamten mitgeteilt wurde, dass ihre Tochter gegenüber einem Pkw-Lenker, der sie von Asten nach Enns gebracht hatte, Drohungen ausgesprochen habe, gab sie an, dass ihre Tochter auch bereits mehrmals gegenüber Nachbarn derartige Drohungen gegen sie ausgesprochen habe. M P gab weiters an, dass sie aber nie eine Anzeige erstattet habe und auch nie eine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen würde, da es sich um ihr ‚Kind' handle. Ihre Tochter habe sich im Jahre 1995 scheiden lassen und habe seither ein starkes Alkoholproblem. Ihrer Meinung nach müsse ihre Tochter dringend einen Alkoholentzug machen."

 

Nach Zustellung der Ladung zur eingangs angeführten Berufungsverhandlung hat die Berufungswerberin das unterfertigte Mitglied des Oö. Verwaltungssenates telefonisch kontaktiert und dabei angegeben, sie sehe überhaupt keinen Grund, zu der anberaumten Berufungsverhandlung zu erscheinen. Mit der Gendarmerieanzeige vom 31. Mai 2005 sowie der Begründung des angefochtenen Bescheides konfrontiert gab sie an, dass dies alles haltlose Vorwürfe seien.

 

Trotz des Hinweises, dass eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Berufungsverhandlung sinnvoll wäre und sie dort ihre Einwendungen detailliert und begründet vortragen könne, wurde von ihr darauf beharrt, dass sie keine Veranlassung sehe, zu erscheinen, da sie völlig geeignet sei, Kraftfahrzeuge zu lenken.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind.

 

Gemäß § 14 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

 

Wie schon angeführt, ist die Berufungswerberin zu der anberaumten Berufungsverhandlung nicht erschienen. Sie hat sich somit der Möglichkeit begeben, ihren gesundheitlichen Zustand aus ihrer Sicht zu schildern bzw. einen entsprechenden Eindruck ihrer Person zu vermitteln. Damit verblieb zur Entscheidung jener Sachverhalt, der der Führerscheinbehörde zur Anzeige gebracht worden ist. Dieser rechtfertigt die Annahme, dass die Berufungswerberin allenfalls gesundheitlich nicht geeignet sein könnte, Kraftfahrzeuge im Rahmen ihrer Lenkberechtigung zu lenken. Ob tatsächlich eine solche gesundheitliche Nichteignung vorliegt, wird durch ein amtsärztliches Gutachten, wie im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben, zu klären sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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