Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521059/2/Fra/He

Linz, 12.08.2005

 

 

 

VwSen-521059/2/Fra/He Linz, am 12. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn WB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29. Juni 2005, VerkR22-1-358-2005/GM, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) aufgetragen, sich innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

2.1. Der Bw wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.4.2005, VerkR96-8286-2005, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 bestraft, weil er am 25.3.2005 um 17.50 Uhr in der Gemeinde Bad Goisern, B 145 bei Kilometer 66.470 in Richtung Gmunden als Lenker des Kraftfahrzeuges, GM-.......... die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Der Bw ist Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klasse B, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 1.4.2004.

 

2.2. Lenkberechtigungen ua für die Klasse B unterliegen gemäß § 4 Abs.1 FSG einer Probezeit von zwei Jahren.

 

Begeht der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) ........., so ist von der Behörde gemäß § 4 Abs.3 FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probzeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probzeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 FSG gilt als schwerer Verstoß eine mit technischen Hilfsmittel festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

  1. mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
  2. mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

 

Gemäß § 4 Abs.8 FSG sind die Kosten der Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz vorzugehen, dh die Lenkberechtigung ist bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 4 Abs.9 FSG darf die Nachschulung nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden.

 

2.3. Der Bw bestreitet in seinem Rechtsmittel die Lenkereigenschaft. Diesem Vorbringen ist - siehe oben - entgegenzuhalten, dass der ihm mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.4.2005, VerkR96-8286-2005 zur Last gelegte Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Wenngleich die bindende Wirkung sich lediglich auf den Umstand, dass der Bw eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat bezieht, nicht jedoch in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, ist festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es im gegenständlichen Fall zu einer Fehlmessung gekommen ist. Lt. Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 20.4.2005 erfolgte die Messung mittels Gerät TPX Microspeed 09A Nr.318, und zwar von einer stationären Anlage, wobei die Verkehrsfehlergrenze bereits abgezogen wurde.

 

Die angeordnete Maßnahme ist sohin aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes rechtlich zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Ebenso besteht auch keine Möglichkeit, der Anordnung dieser Maßnahme nachzusehen. Auch die Kostenfrage ist § 4 Abs.8 FSG eindeutig geregelt, ebenso die Rechtsfolge, dass Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung haben.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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