Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521061/2/Zo/Pe

Linz, 22.08.2005

 

 

 

VwSen-521061/2/Zo/Pe Linz, am 22. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn B F, vom 29.7.2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25.7.2005, VerkR21-609-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Fahrverbot für Motorfahrräder sowie begleitende Maßnahmen zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1, Abs.3 Z12, Abs.4, 24 Abs.1 und 3, 25 Abs.1, 29 Abs.3 und 32 Abs.1 FSG sowie § 14 Abs.5 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (das ist vom 28.7.2005 bis 28.2.2006) entzogen. Für den gleichen Zeitraum wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Der Berufungswerber wurde verpflichtet, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung. Weiters wurde dem Berufungswerber aufgetragen, seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern und einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher sich der Berufungswerber gegen den Entzug der Lenkberechtigung für einen Zeitraum von sieben Monaten richtet. Er übe den Beruf als Kfz-Mechaniker aus, was ihm soziale Sicherheit gebe, allerdings auch eine Lenkberechtigung voraussetze. Er habe nachweislich seit September 2004 jeglichen Drogenkonsum vermieden, weitere Tests könnten jederzeit durchgeführt werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5.4.2005, Zl. 27 Hv 30/05x. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hat in der Zeit von Anfang 2001 bis Februar 2004 gewerbsmäßig Cannabiskraut bzw. Cannabisharz in einer großen Menge (zumindest 609 g) gewinnbringend an eine größere Anzahl von Personen verkauft. Dadurch hat er auch Minderjährigen den Konsum von Suchtmitteln ermöglicht. Er wurde deswegen mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5.4.2005, Zl. 27 Hv 30/05x, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei diese zur Gänze für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Aus der Begründung des Gerichtsurteils ergibt sich, dass sich der Berufungswerber wegen seiner schwierigen finanziellen Situation im Jahr 2001 entschlossen hatte, mit Suchtgift zu handeln und dadurch teilweise seinen Lebensunterhalt und den eigenen Konsum finanzierte. Er verkaufte die Suchtmittel großteils im eigenen Freundeskreis, wobei auch gemeinsam konsumiert wurde. Bei den Abnehmern handelt es sich teilweise auch um Minderjährige, die Suchtmittelübergaben erfolgten teilweise im Pkw des Berufungswerbers. Das vom Berufungswerber in Verkehr gesetzte Cannabis erreichte jedenfalls das Einfache der großen Menge, aufgrund der Vielzahl der Fälle war auch von Gewerbsmäßigkeit auszugehen. Die bedingte Strafnachsicht begründete das Gericht im Wesentlichen mit dem Geständnis des Berufungswerbers und seiner Therapiewilligkeit.

 

Aus dem Gerichtsurteil ergibt sich weiters, dass der Berufungswerber in der Zeit von Mitte 2001 bis Februar 2004 Cannabis selbst konsumiert hat.

 

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung für die Klasse B am 7.7.2000 erteilt, mit Ausnahme einer geringfügigen Verwaltungsübertretung aus dem Jahr 2002 scheinen keine Verkehrsvormerkungen auf. Er war auch in der Zeit zwischen der Anzeigeerstattung durch die Gendarmerie und die Zustellung des nunmehr angefochtenen Entzugsbescheides am 28.7.2005 im Besitz der Lenkberechtigung.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z12 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß den §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung für die Lenkberechtigung ist gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 24 Abs.3 erster Satz FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist gemäß § 25 Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,

  1. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder
  2. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat unbestritten eine bestimmte Tatsche iSd § 7 Abs.3 Z12 FSG begangen. Bei der Wertung dieser Tatsache ist zu berücksichtigen, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen über einen Zeitraum von ca. drei Jahren begangen hat. Er hat insgesamt eine große Menge Cannabis gewerbsmäßig gewinnbringend in Verkehr gesetzt und insbesondere auch Minderjährigen den Konsum von Suchtmitteln ermöglicht.

 

Andererseits ist zugunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass Cannabis hinsichtlich seiner Eignung, eine Gewöhnung hervorzurufen, zu den weniger gefährlichen Drogen gehört. Weiters spricht für den Berufungswerber, dass er auch nach Februar 2004 weiter im Besitz der Lenkberechtigung war und sich seither wohlverhalten hat. Die zur Gänze bedingte Strafnachsicht ist ebenfalls zugunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, wobei aber nicht übersehen werden darf, dass diese vom Strafgericht insbesondere auch mit der Therapiewilligkeit des Berufungswerbers begründet wurde. Die Frage einer allfälligen Suchtmitteltherapie betrifft jedoch ausschließlich die gesundheitliche Eignung und nicht die Verkehrzuverlässigkeit. Es spricht zwar auch das Geständnis des Berufungswerbers und sein bisher unbescholtener Lebenswandel für ihn, dennoch ist auch das zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht, dass der Berufungswerber aufgrund der angeführten Vorfälle derzeit nicht als verkehrszuverlässig anzusehen ist.

 

Die von der Erstinstanz festgesetzte Entzugsdauer von sieben Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, bedeutet im Ergebnis, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung mit Ablauf des 28.2.2006 wieder ausgefolgt werden kann. Dies bedeute eine Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt ca. zwei Jahren, gerechnet ab Beendigung der strafbaren Handlungen. Diese Zeitspanne entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen (gewerbsmäßiger Handel mit Cannabis in einer großen Menge) und es ist auch der Oö. Verwaltungssenat unter Abwägung aller oben angeführten Umstände der Ansicht, dass der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf dieser Zeit wiedererlangen wird.

 

Das Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte gemäß § 32 Abs.1 FSG zu Recht, weil auch zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge die Verkehrszuverlässigkeit eine Voraussetzung bildet. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in § 29 Abs.2 FSG begründet und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Der Berufungswerber hat nach dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes über mehrere Jahre Cannabis konsumiert. Dies stellt einen gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln iSd § 14 Abs.5 FSG-GV dar, weshalb es erforderlich ist, vor der Wiederausfolgung der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Die Berufung musste daher insgesamt abgewiesen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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