Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521062/6/Ki/Da

Linz, 04.10.2005

 

 

 

VwSen-521062/6/Ki/Da Linz, am 4. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau K S, G, H, vom 15.7.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 6.7.2005, VerkR21-197-2005, betreffend Anordnung, ein amtsärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B zu erbringen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29.9.2005 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

 

"Sie werden aufgefordert, innerhalb von einem Monat, gerechnet ab dem Datum der Zustellung der Berufungsentscheidung sich amtsärztlich über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B untersuchen zu lassen."

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.4 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Frau K S aufgefordert, innerhalb von einem Monat gerechnet ab dem Datum der Zustellung dieses Bescheides ein amtsärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bei der ha. Behörde zu erbringen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems stützt diese Entscheidung auf eine Mitteilung über eine psychische Erkrankung, es würden Bedenken bestehen, ob sie noch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B besitzt.

 

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 15.7.2005 Berufung erhoben. Im Wesentlich führt sie dazu aus, dass sie wisse, dass sie ein KFZ nur in Betrieb nehmen dürfe, wenn sie dazu physisch und psychisch in der Lage sei. Seit ihrer Führerscheinprüfung fahre sie unfall- und straffrei und das bis zu 15.000 km/Jahr. Sie sei sicher keine Sonntagsfahrerin und sei noch nie im Verkehr auffällig geworden. Es sei daher für sie nicht einsichtig, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29.9.2005. An dieser Berufungsverhandlung nahmen die Berufungswerberin sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems teil. Als Zeugin wurde die Sozialarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, Frau B F, einvernommen.

 

Im vorliegenden Verfahrensakt findet sich ein Schreiben der Sozialarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, B F, wonach ersucht wird, bezüglich der Berufungswerberin kontrollierende Maßnahmen durchzuführen, damit die Sicherheit der minderjährigen Tochter der Berufungswerberin und auch die der anderen VerkehrsteilnehmerInnen gewährleistet ist. Nach einem längeren Aufenthalt im Wagner-Jauregg-Krankenhaus, dem eine Einlieferung mit Parere vorangegangen sei, sei Frau S seit 21.6.2005 wieder zu Hause. Ihr auffälliges Verhalten lasse jedoch den Schluss zu, dass ihr Gesundheitszustand keinesfalls stabil sei. Außerhalb des Krankenhauses verweigere Frau S jede medikamentöse Behandlung und leide offenbar an einem deutlichen Realitätsverlust.

 

Bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte die Sozialarbeiterin die getroffenen Feststellungen, es seien bei der Jugendwohlfahrt diverse Mitteilungen eingegangen, welche den Schluss zuließen, dass das Verhalten von Frau S keineswegs stabil sei. Sie habe nicht das Gefühl, dass die Krankheit von Frau S irgendwie eingedämmt sei, sie verweigere auch ständig die Medikamente.

 

Frau S gestand bei ihrer Einvernahme ein, dass bei ihr psychische Probleme aufgetreten seien. Sie erklärte ihre Erkrankung als bipolare affektive Störung, es komme bei dieser Krankheit zu Schlafstörungen und bedingt durch diese Schlafstörungen zu besonderem Angetriebensein. Es handle sich dabei allerdings jeweils um ziemlich kurze Phasen. Jedenfalls sei ihr bewusst, dass sie ein Kraftfahrzeug nur lenken dürfe, wenn sie hiezu physisch und psychisch in der Lage ist. Würden Probleme auftreten, so würde sie kein Kraftfahrzeug lenken.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Dazu wird festgestellt, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Erlassung einer Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen genügen. Es bedarf hiezu nicht der erst im Entziehungsverfahren der Setzung einer Entziehungsmaßnahme vorausgehenden auf Sachverständigenbasis festzustellenden Nichteignung, insbesondere bedarf es zur Annahme von begründeten Bedenken noch nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH 14.3.2000, 99/11/0330).

 

Im gegenständlichen Falle hat die Berufungswerberin selbst eingestanden, dass bei ihr zeitweilig psychische Probleme auftreten. Wenn sie auch glaubhaft versichern konnte, dass sie derzeit die Sache insoferne im Griff hat, als sie ein Kraftfahrzeug nur dann in Betrieb nimmt, wenn sie psychisch und physisch hiezu in der Lage ist, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung doch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Krankheit fortschreitend dahingehend entwickeln könnte, dass es diesbezüglich zu einem Kontrollverlust kommen und Frau S dann auch in fahrunfähigem Zustand Kraftfahrzeuge lenken könnte. Letztlich wird dies durch eine sachverständige Person zu beurteilen sein.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass im vorliegenden Falle jedenfalls begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung von Frau S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bestehen und daher ihre amtsärztliche Untersuchung im Interesse der Verkehrssicherheit geboten scheint.

 

Im weiteren Verfahren wird dann zu klären sein, ob Frau S tatsächlich gesundheitlich nicht geeignet ist bzw. ob sie zwar derzeit gesundheitlich geeignet ist, die Erkrankung jedoch fortschreitend verläuft und daher entsprechende Auflagen vorgeschrieben werden müssen.

 

Ausdrücklich wird Frau S darauf hingewiesen, dass sie, wenn sie der gegenständlichen Aufforderung nicht innerhalb der eingeräumten Frist nachkommt, mit dem Entzug der Lenkberechtigung zu rechnen hat.

 

6. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass Frau S durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurde. Die Spruchkorrektur war in Anpassung an die geltende Rechtslage erforderlich.

 

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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