Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521064/3/Zo/Pe

Linz, 29.09.2005

 

 

 

VwSen-521064/3/Zo/Pe Linz, am 29. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau D E vom 22.7.2005 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 13.7.2005, Zl. FE-1212/2004, wegen Abweisung des Antrages auf Ausfolgung des Führerscheines und Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG sowie § 24 Abs.4, § 8 FSG und § 3 Abs.1 FSG-GV

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin vom 2.5.2005 auf Ausfolgung des Führerscheines für die Klasse B abgewiesen und die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin vorbringt, dass sie seit 36 Jahren einen Führerschein besitzt und noch nie einen Unfall hatte. Sie sehe nicht ein, dass sie deshalb, weil sie eine Gehhilfe benütze und keine Bandscheibe mehr hat, den Führerschein nicht bekommen würde. Sie sei vom Verkehrspsychologen wegen ihrer schlechten Aussprache, die auf eine mangelhafte Zahnprothese zurückzuführen ist, als behindert hingestellt worden. Vor der Untersuchung sei sie nervös gewesen. Sie sei auf das Auto angewiesen, weil ihr Gatte vor drei Jahren gestorben ist und sie allein lebe.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin verursachte am 18.9.2004 beim Einparken mit ihrem Pkw einen Verkehrsunfall mit geringfügigem Sachschaden. Bei der Aufnahme dieses Verkehrsunfalles machte sie auf den Polizeibeamten einen verwirrten Eindruck und dieser stellte laienhaft deutliche körperliche Gebrechen fest. Entsprechend dem Unfallbericht konnte sie sich bei der Unfallaufnahme nur mit einer Gehhilfe fortbewegen. Aufgrund dieser Umstände wurde sie mit Bescheid der BPD Linz vom 8.11.2004, Zl. FE-1212/2004, aufgefordert, sich binnen vier Monaten zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, die Berufungswerberin ist der Verpflichtung aber nicht nachgekommen. Es wurde ihr daher mit Bescheid vom 18.4.2005, Zl. FE-1212/2005, die am 26.2.1969 zu Zl. F 4659/1968 für die Klasse B erteile Lenkberechtigung bis zur Bebringung eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen.

 

Am 2.5.2005 beantragte die nunmehrige Berufungswerberin die Ausfolgung ihres Führerscheines. Am 12.5.2005 unterzog sie sich einer Untersuchung beim Amtsarzt der BPD Linz. Dieser stellte fest, dass die Berufungswerberin wegen einer langjährigen Bandscheibenproblematik eine Gehilfe verwendet sowie insgesamt körperlich und geistig verlangsamt und vorzeitig vergreist wirkte. Weiters nimmt die Berufungswerberin nach ihren Angaben verschiedene Medikamente wegen Asthma ein. Der Amtsarzt verfügte daher vorerst eine verkehrspsychologische Untersuchung zur Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit. Diese Untersuchung erfolgte am 30.5.2005 und ergab zusammengefasst, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen in praktisch allen Teilbereichen eingeschränkt sind. Über das alterstypische Ausmaß hinaus zeigt sich eine deutliche Reaktionszeitverlangsamung, welche insbesondere auf eine Verlangsamung im motorischen Bereich zurückzuführen ist, wobei im kognitiven Bereich noch altersadäquate Leistungen erzielt werden. Neben der deutlichen Reaktionszeitverlangsamung zeigt sich auch eine eingeschränkte Reaktionssicherheit und reaktive Dauerbelastbarkeit sowie eine deutlich herabgesetzte Sensomotorik. Ein ausreichend rasches und sicheres Reagieren erscheint nicht mehr gewährleistet, aufgrund der Einschränkungen der Sensomotorik sind auch Probleme im konkreten Handling des Fahrzeuges zu vermuten. Die Minderungen erscheinen aus verkehrspsychologischer Sicht eignungsausschließend. Im Persönlichkeitsbereich ergaben sich keine Hinweise auf unangepasste verkehrspezifische Einstellungen oder eine erhöhte Risikobereitschaft. Die festgestellten Leistungseinbußen erscheinen jedoch nicht mehr hinreichend korrigierbar.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser verkehrspsychologischen Untersuchung sowie seiner eigenen Untersuchung kam der Amtsarzt der BPD Linz zu dem Schluss, dass die Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet ist. Daraufhin erließ die BPD Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens vereinbarte die Berufungswerberin vorerst einen Termin für eine persönliche Vorsprache beim zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates. Diesen hat sie nicht wahrgenommen, jedoch in weiterer Folge telefonisch Kontakt aufgenommen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die negative verkehrspsychologische Untersuchung ihrer Berufung nur dann stattgegeben werden kann, wenn sie als Grundlage für das positive amtsärztliche Gutachten eine neuere positive verkehrspsychologische Untersuchung vorlegt. Dafür wurde ihr eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, am 27.9.2005 teilte die Berufungswerberin mit, dass sie sich eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung derzeit nicht leisten kann.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

5.2. Wie sich aus der oben dargestellten Rechtslage ergibt, bildet die erforderliche kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit einen Teilbereich der gesundheitlichen Eignung iSd § 8 FSG. Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten stützt sich auf die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Berufungswerberin sowie der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 30.5.2005. Dieses Gutachten ist schlüssig und in sich nachvollziehbar. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme sind die durchgeführten Untersuchungen, die dabei erzielten Ergebnisse und die Abweichungen von der Norm dargestellt.

 

Die Berufungswerberin hat in ihrer Berufung keine konkreten Gründe dargelegt, weshalb die Untersuchungsergebnisse nicht richtig sein sollten. Es wurde ihr daher im Berufungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt, die negative verkehrspsychologische Untersuchung zu entkräften. Diese Möglichkeit hat sie aber nicht wahrgenommen, weshalb ihre Berufung abzuweisen war.

 

Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin die Möglichkeit hat, bei einer Verbesserung ihrer gesundheitlichen Eignung neuerlich bei der Führerscheinbehörde um die Erteilung einer Lenkberechtigung anzusuchen. Voraussetzung dafür wird eine deutliche Steigerung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sein, welche sie sinnvoller Weise durch eine entsprechende verkehrspsychologische Untersuchung nachweisen kann.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum