Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521070/2/Bi/Be

Linz, 08.09.2005

 

 

 

VwSen-521070/2/Bi/Be Linz, am 8. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S P, vertreten durch RA Dr. W W N, vom 9. August 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 25. Juli 2005, VerkR21-97-2005 Ga, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung der unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins, Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiedererteilung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer und das Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge auf drei Monate, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 1. April 2005, herabgesetzt wird, wobei im Spruch die Zitierung des § 57 Abs.3 AVG zu entfallen hat.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Wels-Land am 8. Oktober 2004, VerkR20-2243-2004/WL, für die Klassen AV, A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1, 7 Abs.1 Z2, 25 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG und 64 Abs.2 AVG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ab Zustellung des Bescheides bis 6. September 2007, ds zwei Jahre und 5 Monate, entzogen, sowie die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins beim GP Krenglbach angeordnet und für denselben Zeitraum ein Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge erteilt. Weiters wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG die Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung angeordnet und, sollte das Gutachten auf "nicht geeignet" lauten, der Ablauf des Entzuges nicht vor Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch Beibringung eines gemäß § 8 FSG entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens in Aussicht gestellt. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer etwaigen Berufung gegen den Bescheid im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 26. Juli 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Auf die Durchführung einer (zunächst beantragten) öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde verzichtet (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe sich entgegen der Ansicht der Erstinstanz keiner "schweren" strafbaren Handlung schuldig gemacht, zumal diese von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Den Zufahrtsschranken habe er nicht "im Straßenverkehr" beschädigt, sondern diesen mit bloßen Händen verbogen. Er sei auch nicht auf die Filialleiterin losgefahren, sodass sich diese nur mehr mit einem Sprung zur Seite retten habe können, und er habe sich keineswegs gegen andere Verkehrsteilnehmer rücksichtslos, aggressiv oder gewalttätig verhalten. Er sei aus dem Parkplatz hinausgefahren und habe auch die Filialleiterin nicht genötigt. Diese habe ihn auch nicht am Ausfahren gehindert, sondern sich nur die Beschädigung am Schranken angesehen. Er habe nicht seiner Aggressivität "freien Lauf gelassen" oder sein Kfz als "Waffe" benutzt, er habe die Filialleiterin gar nicht beachtet. Sie habe ihn möglicherweise nicht bemerkt und sei deshalb zur Seite gesprungen.

Die Entzugsdauer von drei Jahren sei unangemessen hoch. Die gerichtlichen Verurteilungen hätten keinen Bezug zum Straßenverkehr oder zur Verkehrssicherheit. Er habe nur eine einzige Vormerkung und an "typischen" Verkehrsdelikten praktisch nichts zu vertreten. Seine gerichtliche Verurteilung werde als "Gewaltdelikt" überbewertet. Jedenfalls handle es sich um eine Erstbegehung, daraus könne nicht auf eine besonders verwerfliche Sinnesart für die Zukunft geschlossen werden. Im Vergleich mit den wesentlich gefährlicheren Alkoholdelikten sei die Entziehungsdauer zweifellos unangemessen. Die Erstinstanz habe nicht begründet, warum sie das Wesen der bedingten Verurteilung insofern ins Gegenteil verkehrt habe, als gerade für die Dauer der Probezeit eine effektive und folgenschwere Sanktion verhängt worden sei. Selbst wenn er rückfällig werden sollte, würde damit nur eine Freiheitsstrafe von drei Monaten maximal widerrufen. Die Erstinstanz habe Strafausmaß mit Probezeit vermengt. Beantragt wird die Herabsetzung der Entziehungsdauer für einen 18 Monate nicht übersteigenden Zeitraum und der Widerruf des Auftrages zur Beibringung des Gutachtens gemäß § 8 FSG.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 1. Februar 2005, 15 Hv 224/04 s, 1. wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs.1 StGB und 2. wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt wurde. Laut Schuldspruch hat der Bw am 6.9.2004 in Wels

  1. Susanna Riedl mit Gewalt, indem er mit seinem Pkw auf den Parkplatz der Firma Billa in Wels, Kaiser-Josef-Platz 53, im Rückwärtsgang auf sie zufuhr, zu einer Handlung, nämlich zum Zur-Seite-Springen, genötigt, und
  2. dadurch, dass er den Zufahrtsschranken zum Parkplatz der Firma Billa in Wels, Kaiser-Josef-Platz 53, um 90 Grad nach hinten verbog, eine fremde Sache in unbekanntem Wert zum Nachteil der Firma Billa beschädigt.

Auf dieser Grundlage wurde dem Bw mit Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 24. März 2005, VerkR21-97-2005 Ga, die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B bis einschließlich 6. September 2007 ab Zustellung des Bescheides, dh ab 1. April 2005, entzogen und ein Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ausgesprochen.

Dagegen hat der Bw fristgerecht Vorstellung erhoben, worauf vom GP Krenglbach auf Anfrage der Erstinstanz mit Schreiben vom 22. April 2005 mitteilte, der Bw sei im dortigen Überwachungsrayon weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich in Erscheinung getreten, es liege auch keine Erkenntnis über einen eventuellen Alkoholmissbrauch odgl vor und seien dort keine Tatsachen bekannt, die die Verkehrszuverlässigkeit des Bw in Zweifel setzten.

Die Erstinstanz hat das Urteil des Bezirksgerichtes Wels von 19. Februar 2002, 16 U 282/01 g, angefordert, wonach der Bw wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs.2 1.Fall zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen, a 12 Euro, im NEF 50 Tage EFS, verurteilt wurde. Laut Schuldspruch hat der Bw am 22. April 2001 in Wels dadurch, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C.T. auf C.L. und J.L. einschlug, wobei die Tat jeweils leichte Verletzungen, nämlich bei C.L. eine Abschürfung im Bereich der linken Schulter, oberflächliche Abschürfungen im Bereich des linken Schienbeins, am linken Unterarm, im Bereich der Retroauricularregion und des rechten Knies, und Prellungen im Bereich des rechten Fußes, der rechten Hüfte und des rechten Jochbogens, dies verbunden mit einem Hämatom, sowie bei J.L. multiple Abschürfungen und multiple oberflächliche Prellungen, zur Folge hatte, an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen.

Nach Wahrung des Parteiengehörs erging der numehr angefochtene Bescheid.

Der Bw weist eine Vormerkung wegen § 38 Abs.5 StVO vom 4.4.2002 auf. Weiters bestehen Verurteilungen wegen §§ 88 Abs.1 und 4 StGB aus dem Jahr 1994 und wegen § 125 aus dem Jahr 1999, die aber nicht ins Gewicht fallen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG idF BGBl.I Nr.15/2005 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr ... gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß §§ 75, 76, 84 bis 87 oder wiederholt gemäß § 83 StGB begangen hat; als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z10 FSG hat insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102, 131, 142 und 143 StGB begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Gemäß Abs. 3 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Der Bw wurde wegen §105 Abs.1 StGB verurteilt, wobei Nötigung zwar im § 7 Abs.3 FSG ebenso wenig als bestimmte Tatsachen angeführt sind wie die Verurteilung nach §125 StGB.

Gemäß § 105 Abs.1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wer einen anderen durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Nach den Ausführungen im Urteil ist als erwiesen anzunehmen, dass der Bw, der mit der abgelaufene Parkmünze nicht mehr in der Lage war, mit seinem Pkw den Parkplatz der Firma Billa zu verlassen, die dortige Filialleiterin, die, nachdem der Bw den Zufahrtsschranken des Parkplatzes mit bloßen Händen um 90 Grad verbogen hatte, diesen besichtigte, während der Bw mit seinem Pkw ausparkte und im Rückwärtsgang mit einer derartigen Geschwindigkeit in ihre Richtung fuhr, dass sie sich nur mit einem Sprung zu Seite retten konnte. Die Zeugin sagte bei der Einvernahme bei der BPD Wels am 6. September 2004 aus, wäre sie stehen geblieben, hätte er sie niedergefahren. Dann habe er das Fenster heruntergelassen und sie auf übelste Art und Weise beschimpft. Inhaltlich bestätigt wurde diese Aussage durch die Angestellte N S, von der der Bw zuvor in aggressiver Weise eine Parkmünze gefordert hatte und die ihn deswegen an die Kassierin verwiesen hatte.

Auch wenn der Bw nunmehr in der Berufung versucht, sein Verhalten als Missverständnis darzustellen, indem er der Filialleiterin zubilligt, sie habe ihn übersehen und sei deswegen erschrocken, als er den Parkplatz verlassen habe, so ist dem auf der Grundlage des rechtskräftigen Gerichtsurteils insofern nichts abzugewinnen, als die Schilderung des Bw mit dem von der Zeugin geschilderten Beschimpfen und Anschreien nicht übereinstimmt und, selbst wenn der Bw tatsächlich bloß im Rückwärtsgang den Parkplatz verlassen hätte, er sich zuvor vergewissern hätte müssen, dass er bei seinem Fahrmanöver keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, noch dazu wenn sich für ihn sichtbar eine Person im Ausfahrtsbereich des Parkplatzes befindet, die nachvollziehbar den vom Bw zuvor demolierten Schranken besichtigt. Das Berufungsvorbringen des Bw, er habe die Frau gar nicht beachtet, spricht nicht für ihn, zumal die Filialleiterin bei Besichtigung des Schadens offenbar in der Zufahrt stand, sodass er sie unbedingt sehen musste. Das Zufahren auf eine Person mit einer solchen Intensität, dass sich diese nur mehr durch eine Sprung auf die Seite zu "retten" vermag, um nicht angefahren zu werden, lässt den Schluss zu, dass der Bw, wenn er sich (mag es auch gerechtfertigt sein) ungerecht behandelt fühlt, aggressiv und rücksichtslos gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern - auch Fußgängern - wird. Entgegen der Meinung des Bw handelt es sich nämlich beim Lenken eines Pkw auf einem Kaufhausparkplatz sehr wohl um ein Verhalten "im Verkehrsgeschehen". Er hat durch sein auch dem Urteil zugrundegelegtes Verhalten zweifellos die Annahme gerechtfertigt, dass er sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen ähnlicher Art schuldig machen werde, und damit ein einer bestimmten Tatsache gleichzuhaltendes Verhalten gesetzt, auch wenn eine strafbare Handlung nach § 105 Abs.1 StGB nicht ausdrücklich in der beispielsweisen Aufzählung des § 7 Abs.3 FSG angeführt ist.

Im Hinblick auf die Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG, die für die der Festsetzung der Entziehungsdauer zugrundeliegende Prognose, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, maßgebend ist, war zu berücksichtigen, dass der Bw bei der strafbaren Handlung nach § 105 Abs.1 StGB als Lenker eines Kraftfahrzeuges dieses als Druckmittel gebraucht hat, um die Filialleiterin ehestmöglich von der Ausfahrt wegzubekommen, was im Hinblick auf die zu berücksichtigende Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen der Bw gehandelt hat, nicht unwesentlich ist. Der Bw hat sich in der Zwischenzeit, dh seit 6. September 2004 und damit im Lauf des letzten Jahres, offenbar wohlverhalten und auch vor Gericht Einsicht gezeigt, was letztendlich zum Ausspruch einer doch eher milden bedingten Freiheitsstrafe geführt hat.

Die Erstinstanz hat hingegen nicht nachvollziehbar eine Entziehungsdauer von drei Jahren, gerechnet ab 6. September 2004, ausgesprochen, wobei sich aber aus der Begründung des angefochtenen Bescheides dafür keine schlüssige Begründung findet. Die Probezeit von drei Jahren im Sinne eines Bewährungszeitraumes hat damit nichts zu tun und kann insbesondere nicht als Begründung für die Entziehung der Lenkberechtigung als Schutzmaßnahme herangezogen werden. Auch das Urteil wegen § 91 Abs.2 1.Fall StGB (Raufhandel) ist dafür nicht heranziehbar, weil sich der zugrunde liegende Vorfall am 22. April 2001 ereignete, in keinem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stand und keine Schlüsse auf die Verkehrszuverlässigkeit zulässt.

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass beim Bw insgesamt eine Verkehrsunzuverlässigkeit, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 1. April 2005 von drei Monaten, dh bis 1. Juli 2005, und damit seit Beendigung des strafbaren Verhaltens am 6. September 2004 für (fast) 10 Monate bestand. Damit war eine wesentliche Herabsetzung der Entziehungsdauer im Sinne einer wesentlich günstigeren Prognose der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit durch den Bw gerechtfertigt.

Damit war aber zum Zeitpunkt des in der Anzeige der PI Krenglbach über ein Lenken eines Motorrades durch den Bw am 11. Juli 2005 im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt mit Mandatsbescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung mit einem wesentlich geringeren Tatunwert behaftet, sodass eine nunmehrige Berücksichtigung im Rahmen der Entziehungsdauer entbehrlich war.

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges 1. ausdrücklich zu verbieten, 2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten. ... Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist. Gemäß Abs.2 haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahme gemäß Abs.1 Z1 ... bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

Da die Verkehrsunzuverlässigkeit das maßgebliche Kriterium sowohl für die Entziehung der Lenkberechtigung als auch für das Lenkverbot nach § 32 FSG darstellt, war auch der Ausspruch eines Lenkverbotes bezüglich vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge auf der Grundlage der obigen Ausführungen rechtmäßig, wobei aber die Entziehungsdauer ebenfalls herabzusetzen war.

Gemäß § 24 Abs.3 1.Satz FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. ... Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann ua die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden.

Gemäß § 17 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs.2 FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn ein Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht 1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder 2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. ...

Laut Rechtsprechung des VwGH (vgl E 13.8.2003, 2002/11/0103) wird die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zwar in der FSG-GV nicht definiert, aus § 17 Abs. 1 2.Satz FSG-GV ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat (vgl E 30.9.2002, 2002/11/0120). Allenfalls ungehöriges Verhalten des Besitzers einer Lenkberechtigung rechtfertigt noch nicht den Verdacht, ihm fehle die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (vgl E 21.4.1998, 96/11/0170). Unter Zugrundelegung des aus § 17 Abs. 1 2.Satz FSG-GV ableitbaren Maßstabes ist es rechtswidrig, auf anlässlich (nur) eines Vorfalles begangene Übertretungen von Verkehrsvorschriften den Vorwurf der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu gründen, wenn den Übertretungen nur geringes Gewicht zukommt und diese mit dem sonstigen Verhalten des Betreffenden im Widerspruch stehen.

Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht (vgl E 30.9.2002, 2002/11/0120).

Im gegenständlichen Fall kann nach Ansicht des UVS von bloß ungehörigem Verhalten des Bw nicht mehr ausgegangen werden. Dieser hat vielmehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges ein Verhalten insofern gesetzt, als er im Rückwärtsgang in Richtung Parkplatzausfahrt gefahren ist und die dort stehende Filialleiterin, eine im Fall einer Kollision schutzlose Fußgängerin, die ihm noch dazu unbekannt war, zu einem Sprung auf die Seite genötigt und dann grob beschimpft hat. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes Wels vom 1. Februar 2005, 15 Hv 224/04s, war daher von einem in dieser Intensität nicht nachvollziehbaren und auffällig aggressiven Verhalten des Bw auszugehen, das Bedenken im Hinblick auf seine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung durchaus begründet. Die Vorschreibung einer amtsärztlichen Untersuchung unter Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme war daher gerechtfertigt, wobei darauf zu verweisen ist, dass gemäß § 24 Abs.3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung bzw positivem amtsärztlichen Gutachten gemäß § 8 FSG endet.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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