Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521071/6/Br/Wü

Linz, 26.09.2005

 

 

 

VwSen-521071/6/Br/Wü Linz, am 26. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau M K, K, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 6. Juli 2005, VerkR21-135-2004/LL, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, BGBl.I Nr. 117/2002 iVm § 3 Abs.1, § 8 Abs.3 Z2 FSG idF BGBl.I Nr. 81/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 19.4.2005 der Berufungswerberin die für die Klasse B am 19.12.1974 unter AZ: Wo-45/54-1974 erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen. Ebenfalls wurde auch ein Lenkverbot für Motorfahrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ausgesprochen.

Die Behörde erster Instanz stützte diese Entscheidung auf § 24 Abs.1 u.4, § 25 Abs.2, § 32 Abs.1 und § 3 Abs.1 Z1 FSG, sowie § 14 Abs.1 FSG-GV.

Inhaltlich stützte die Behörde erster Instanz diese Einschränkungen auf das amtsärztliche Gutachten vom 10.2.2005.

 

2. Die Berufungswerberin tritt dem in Ihrer fristgerecht erhobenen Berufung mit der Feststellung entgegen, dass sie eine verkehrspsychologische Untersuchung am 1.7.2005 positiv abgeschlossen habe.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts des Ergebnisses der Beweisergänzung mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG unterbleiben.

Beweis wurde erhoben durch Klärung der Befundlage im Rahmen eines Parteiengehörs gegenüber der Berufungswerberin und Rücksprache mit dem amtsärztlichen Dienst bei der Behörde erster Instanz. Von dort wurde das verkehrspsychologische Gutachten vom 22.7.2005 per FAX und zuletzt ein darauf Bezug nehmendes aktuelles amtsärztliches Gutachten vom 23.9.2005 übermittelt.

 

3.1. Eingangs ist festzustellen, dass der Behörde erster Instanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vom 6.7.2005 nicht der aktuelle Befund- und Gutachtensstatus vorgelegen sein dürfte, sodass sie auf der Basis eines nicht mehr aktuellen gutachterlichen Beurteilung des gesundheitlichen Stauses der Berufungswerberin (die Gutachten welche die Basis für den Mandatsbescheid bildeten) den hier angefochtenen Entzugsbescheid erließ.

 

4. Sachverhalt:

Im amtsärztlichen Gutachten vom 10. Februar 2005 wurde auf die negative verkehrspsychologische Stellungnahme gestützt und es wurde eine längere Abstinenz zur Wiedererlangung der erforderlichen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt. Zur Wiedererteilung der Lenkberechtigung wurden drei alkoholrelevante Laborparameter (MCV, gamma-GT und CDT im Abstand von jeweils einem Monat und eine befürwortende verkehrspsychologische Stellungnahme gefordert.

Letztere liegt nun vom 22.7.2005, basierend auf einer Untersuchung vom 1.7.2005 uneingeschränkt vor.

Das in der Folge erstellte amtsärztliche Gutachten vom 23.9.2005, der Berufungsbehörde zugestellt am 26.9.2005, lässt sich wie folgt zusammenfassen:

"Im Rahmen der Untersuchung am 15.9.2005 zeigte sich bei der Berufungswerberin eine positive Entwicklung. Ihr ist es gelungen ihren Alkoholkonsum nachhaltig einzuschränken. Dadurch kam es zur deutlichen Verbesserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen. Im Rahmen der VPU am 10.1.2005 sei der Rückfall zu einem verkehrsauffälligen Verhalten (Gefahr einer Trunkenheitsfahrt) noch überdurchschnittlich gewesen. Nunmehr hat die Berufungswerberin eine konkrete Strategie zur Aufrechterhaltung eines gemäßigten Umganges mit Alkohol darlegen können.

Auch das Dämmerungssehen wurde als ausreichend festgestellt."

Eine uneingeschränkte Eignung zum Lenken für Fahrzeuge der Gruppe 1 wurde von der Amtsärztin abschließend festgestellt.

 

4.1. Diese Darstellungen stehen nicht zuletzt auch mit dem Eindruck den die Berufungswerberin im Rahmen einiger Vorsprachen beim unabhängigen Verwaltungssenat hinterlassen hat, in Einklang. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen finden insbesondere auch im Ergebnis der verkehrspsychologischen Stellungnahme Deckung. Der unabhängige Verwaltungssenat schließt sich in der Überzeugung der Schlüssigkeit und der medizinischen Tragfähigkeit und Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens diesem an. Es basiert auf einer Untersuchung der Berufungswerberin durch die Amtsärztin und der Berücksichtigung jüngster und dem Gutachten angeschlossener spezifischer Labordaten.

Die materielle Grundlage des angefochtenen Bescheides ist demnach objektiv widerlegt und der Bescheid war demnach ersatzlos zu beheben. Der Berufungswerberin ist daher die Lenkberechtigung ohne jegliche Einschränkung zu erteilen.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Bei Vorliegen dieser in Verbindung mit den sonstigen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Berechtigung.

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gemäß § 8 Abs.3 Z1 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten "geeignet" für die Klassen zu lauten.

Diese Voraussetzungen liegen gemäß dem amtsärztlichen Gutachten derzeit uneingeschränkt vor. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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