Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521075/8/Kof/Hu

Linz, 11.10.2005

 

 

 

VwSen-521075/8/Kof/Hu Linz, am 11. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufungen des Herrn HL gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8.8.2005, VerkR21-159-2005 und vom 14.6.2005, VerkR21-159-2005 - Spruchpunkte II. und III., betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2005, zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung

der Lenkberechtigung auf 20 Monate, gerechnet ab 17. Juni 2005

(= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides),

somit bis einschließlich 17. Februar 2007, herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG, BGBl.I/120/1997, zuletzt geändert durch BGBl.I/15/2005.

§ 24 Abs.3 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit den in der Präambel zitierten Bescheiden dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3, 24 Abs.1, 25 Abs.1, 25 Abs.3, 26 Abs.2, 29 Abs.4 und 24 Abs.3 FSG

Gegen diese Bescheide hat der Bw innerhalb offener Frist die begründeten Berufungen vom 17.6.2005 bzw. 16.8.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Dem Bw wurde wegen der Begehung von "Alkoholdelikten im Straßenverkehr" (Verwaltungsübertretungen nach § 5 StVO) die Lenkberechtigung wie folgt entzogen:

Der Bw lenkte am 4.6.2005 um 22.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet von M.

Dabei verschuldete er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, wobei sowohl der Pkw des Bw, als auch näher bezeichnete Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt wurden.

Anschließend beging der Bw Fahrerflucht, musste jedoch kurz danach anhalten, da sein Pkw mittlerweile offenkundig nicht mehr fahrbereit war.

Anlässlich der Amtshandlung verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotests.

Am 10.10.2005 wurde - in den Räumlichkeiten der belangten Behörde - eine öffentliche mündliche UVS-Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw sowie die Zeugen, Herr M.D. und Herr R.K. teilgenommen haben.

Nach Durchführung dieser mündlichen UVS-Verhandlung hat die belangte Behörde - nach Maßgabe des Verhandlungsergebnisses - das Straferkenntnis vom 10.10.2005, VerkR96-13361-2005 wie folgt erlassen:

 

 

  1. Sie haben sich am 04.06.2005 um 22.30 Uhr am Gendarmerieposten M. nach der Lenkung des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen KI -...... trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie sich bei der Fahrt am 04.06.2005 um 22.00 Uhr auf der H.....-Straße .... im Kreuzungsbereich mit der M....-Straße ..... bis zu Strkm..... im Gemeindegebiet von M. in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden haben.
  2. Sie haben am 04.06.2005 um 22.00 Uhr als an einem Verkehrsunfall beteiligter Lenker eines Fahrzeuges Richtungsbaken umgefahren, Scherengitter, eine Fahrverbotstafel und Randsteine und somit Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und es unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe ihrer Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1. § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960

Zu 2. § 31 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in

EURO

Ersatzfreiheitsstrafe

Gemäß

 

1.162,00

150,00

14 Tage

48 Stunden

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO. 1960

§ 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

 

116,20 +15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten,........) beträgt daher 1.443,20 Euro.

 

Dieses Straferkenntnis ist - durch Rechtsmittelverzicht - in Rechtskraft erwachsen.

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des VwGH - an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden;

Erkenntnisse vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur;

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse vom 30.5.2001, 2001/11/0081, vom 23.4.2002, 2002/11/0182, vom 11.4.2002, 99/11/0328, vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.

Der VwGH hat die besondere Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen in zahlreichen Entscheidungen hervorgehoben.

Erkenntnis vom 28.9.1993, 93/11/0132 mit Vorjudikatur.

 

 

 

 

Der Bw hat - wie bereits dargelegt - innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vier Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen.

Der Bw ist Wiederholungstäter und haben ihn drei Vorentzüge - alle wegen der Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr - nicht davon abgehalten, am 4.6.2005 neuerlich ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr und damit einen schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen.

Weiters hat der Bw beim Alkoholdelikt vom 4.6.2005 auch noch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und anschließend Fahrerflucht begangen.

Der VwGH hat in ähnlich gelagerten Fällen Entzugsdauern von 24 Monaten, 30 Monaten und sogar 36 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen;

Erkenntnisse vom 28.9.1993, 93/11/0132; vom 28.9.1993, 93/11/0142;

vom 20.1.1988, 97/11/0297 und vom 27.2.2004, 2002/11/0036.

Im gegenständlichen Fall ist zugunsten des Bw zu werten, dass das letzte Alkoholdelikt ca. 6 Jahre zurück liegt.

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Entzugsdauer auf 20 Monate, gerechnet ab  17. Juni 2005 (= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides), somit bis einschließlich 17. Februar 2007, herab- bzw. festzusetzen.

Lenkt jemand ein Kfz und verweigert die Vornahme des Alkotests, ist gemäß § 24 Abs.3 FSG rechtlich zwingend anzuordnen:

VwGH vom 6.7.2004, 2004/11/0046; vom 23.3.2004, 2004/11/0008 u.v.a.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht diese Anordnungen getroffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

vier Alkoholdelikte innerhalb von zehn Jahren

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