Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521080/2/Sch/Pe

Linz, 30.08.2005

 

 

 

VwSen-521080/2/Sch/Pe Linz, am 30. August 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Et H vom 1. August 2005 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Juli 2005, FE-262/2005, wegen Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit o.a. Bescheid die Vorstellung des Herrn E H, gegen den Mandatsbescheid vom 1. Juni 2005, FE-262/2005, gemäß § 57 Abs.2 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.4 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der in Rede stehende Mandatsbescheid wurde nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 6. Juni 2005 und - nach entsprechender Ankündigung des zweiten - am 7. Juni 2005 am 8. Juni 2005 beim Postamt 4030 Linz hinterlegt. Damit begann die gemäß § 57 Abs.2 AVG mit zwei Wochen bemessene Vorstellungsfrist zu laufen und endete sohin am 23. Juni 2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Vorstellung jedoch erst am 30. Juni 2005 (Poststempel) eingebracht.

 

Die Erstbehörde hat am 20. Juli 2005 mit dem Berufungswerber vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides eine Niederschrift aufgenommen. Dabei hat der Rechtsmittelwerber angegeben, er sei am 8. Juni 2005 zu einer Urlaubsreise aufgebrochen. Von den beiden Zustellversuchen am 6. bzw.7. Juni 2005 habe er deshalb keine Kenntnis erlangt, da er nicht jeden Tag "im Wohnungsbrieffach Nachschau" halte.

 

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass gemäß § 17 Abs.3 ZustellG hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt gelten, an dem sie zur Abholung bereit gehalten werden. Sie gelten als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Gegenständlich wäre es dem Berufungswerber ohne weiteres möglich gewesen, hätte er in seinem Brieffach Nachschau gehalten, am 6. Juni 2005 vom laufenden Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht ortsabwesend war.

 

Die obzit. gesetzliche Regelung stellt nicht darauf ab, ob jemand tatsächlich von einem Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat, sondern auf die Möglichkeit dazu. Ist eine rechtlich relevante Ortsabwesenheit nicht gegeben, so kommt es nicht darauf an, wie häufig jemand sein Brieffach entleert, sondern muss er sich, wenn er dadurch von einem Zustellvorgang faktisch nicht Kenntnis erlangt hat, vorhalten lassen, dass ihm diese Kenntnisnahme aber sehr wohl möglich gewesen wäre.

 

Der obzit. Mandatsbescheid ist daher in Rechtskraft erwachsen und war die dagegen eingebrachte Vorstellung ohne Eingehen auf die Sache selbst als verspätet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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