Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521082/2/Kof/He

Linz, 02.09.2005

 

 

 

VwSen-521082/2/Kof/He Linz, am 2. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn WW gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24.8.2005, VerkR20-3357-2003/GM, betreffend die Verpflichtung, die zweite Ausbildungsphase für die Klasse B
zu absolvieren, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 4c Abs.2 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 4c Abs.2 FSG aufgefordert

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 26.8.2005 eingebracht.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Gemäß § 4b Abs.1 FSG hat der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren, welche die "Stufen"

umfasst.

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist diese Mehrphasenausbildung innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung zu absolvieren.

Wird die Mehrphasenausbildung nicht innerhalb von weiteren vier Monaten (= somit innerhalb von 16 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B) absolviert, hat die Behörde mittels Bescheid dem Besitzer der Lenkberechtigung
die Absolvierung der fehlende(n) Stufe(n) anzuordnen.

Mit dieser Anordnung verlängert sich die Probezeit um ein Jahr.

Dem Bw wurde am 8.4.2004 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.

Gemäß § 4c Abs.2 FSG hätte der Bw somit die Mehrphasenausbildung bis spätestens 8.4.2005 absolvieren müssen.

Der Bw hat

absolviert.

Der Bw hat zwar die zweite Perfektionsfahrt nicht innerhalb der Frist von16 Monaten - sondern "erst" nach 16 Monaten und 11 Tagen - gerechnet ab Erteilung der Lenkberechtigung absolviert.

Im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (= 24.8.2005)

Wurde die Mehrphasenausbildung bereits absolviert, besteht kein Grund mehr für einen "Anordnungsbescheid" nach § 4c Abs.2 FSG.

Da der Bw im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Verpflichtung zur Absolvierung der Mehrphasenausbildung - wenn auch mit Verzug - bereits zur Gänze erfüllt hatte, war die in diesem Bescheid enthaltene Anordnung unzulässig;

vgl. dazu VwGH vom 28.5.2002, Zl.2001/11/0239 - dort iZm der Verhängung einer Zwangsstrafe wegen der nicht zeitgerechten Ablieferung des Führerscheines.

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

§ 4c Abs.2 FSG - Mehrphasenausbildung

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