Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521090/2/Br/Gam

Linz, 13.09.2005

 

 

 

VwSen-521090/2/Br/Gam Linz, am 13. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H K, N, S. M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 9. August 2005, AZ. VerkR20-861-2003/LL, betreffend der Anordnung, bis zum 9.12.2005 ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch - beides an einem Tag - im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase für die Klasse "A" nachzuweisen, sowie den Ausspruch der Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird im Umfang der Anfechtung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die ausgesprochene Anordnung - wegen zwischenzeitiger Erfüllung - behoben, der Ausspruch der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr jedoch bestätigt wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 und § 4c Abs.2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis den Berufungswerber aufgefordert, bis spätestens 9.12.2005 die obgenannten, binnen einen Tag zu absolvierende zweite Ausbildungsphase für die Klasse "A" nachzuweisen (Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch).

Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf § 4a Abs.1 FSG und § 4b Abs.1 FSG. In der Begründung des Bescheides ist der Erwerb der Lenkberechtigung der Klasse A per "9.7.2005" angeführt.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Darin führt er sinngemäß aus, er habe wegen der Absolvierung des Präsenzdienstes in der S seit 2.5.2005, das Fahrsicherheitstraining und das Gruppengespräch nicht fristgerecht absolvieren können. Dies sei erst am 30.8.2005 möglich gewesen.

 

 

3.1 Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.2.1. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht steht fest, dass dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 9.7.2004 unter der o.a. Zahl die Lenkberechtigung für die Klasse A erteilt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid, der für den Berufungswerber am 18.8.2005 bei der Post 4531 hinterlegt und noch am gleichen Tag von der Post behoben wurde, erfolgte die hier berufungsgegenständliche bescheidmäßige Anordnung. Eine diesbezüglich vorausgegangene Verständigung iSd § 4c Abs.2 FSG ging dem Berufungswerber offenbar zu bzw. wird von ihm zumindest nicht in Abrede gestellt.

 

3.2.2. Der Berufungswerber hat die für die Klasse "A" im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Stufen die Mehrphasenausbildung innerhalb der gesetzlichen Frist von neun und einer weiteren Nachfrist von vier Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung nicht absolviert.

Wie eine Rückfrage beim Vater des Berufungswerbers ergab, wurde diese jedoch zwischenzeitig beim ÖAMTC in Marchtrenk erfolgreich am 30.8.2005 absolviert. Dies wurde nach einer weiteren Rückfrage von dort bestätigt, wobei die Anmeldung zu diesem Training mit Gruppengespräch am 11.8.2005 erfolgte.

 

3.3. Gemäß § 4a Abs.1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs.3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs.1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben eine zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klasse zu durchlaufen.

Gemäß § 4b Abs.3 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu neun Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von 12 Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probzeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz vorzugehen.

 

3.4.1. Zur Aktenlage ist seitens es Oö. Verwaltungssenates festzuhalten:

Der angefochtene Bescheid ist deshalb rechtmäßig, weil die oa gesetzlichen Regelungen auf private Umstände keine Rücksicht nehmen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat aber bei seinen Entscheidungen nicht nur die Rechts- sondern auch über die Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt zugrunde zulegen. Da der Berufungswerber nunmehr - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - den ihm bescheidmäßig aufgetragenen Anordnungen nachgekommen ist und sohin das gemäß § 4b Abs.3 FSG vorgeschriebene Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch absolviert hat, war der angefochtene Bescheid im Umfang der diesbezüglichen Anordnung aufzuheben. Auf Grund der klaren Rechtslage des § 4c Abs.2 FSG hinsichtlich der Fristen (neun Monate und nochmals vier Monate) konnte der Ausspruch der Verlängerung der Probezeit nicht entfallen.

 

Die Berufungsbehörde übersieht keineswegs, dass diese Bestimmung in Einzelfällen zu Härten führen mag, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auf diese Fristen im Zuge der Führerscheinausbildung ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. dazu auch Erkenntnis des UVS-Tirol vom 10.12.2004, Zl. 2004/17/209-1).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

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