Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521092/2/Sch/Pe

Linz, 27.10.2005

 

 

 

VwSen-521092/2/Sch/Pe Linz, am 27. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H G vom 30. August 2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. August 2005, VerkR20-1618-2005/UU, wegen Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und hat die Befristung der Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klasse C, zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde Herrn H G, die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 6. Juni 1966 für die Klassen AV, A, B, C1, C, EzB, EzC1, EzC und F erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz (FSG) bis zum 22. Juni 2007 befristet sowie ausgesprochen, dass er in 24-stündigen Intervallen RR-Messungen durchzuführen und in zwei Jahren eine internistische Stellungnahme beim Amtsarzt vorzulegen hat.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung gegen den Ausspruch einer Befristung der Lenkberechtigung - ausgenommen der Klasse C - auf zwei Jahre erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber erhöhte Blutdruckwerte aufweist.

Gemäß § 10 Abs.3 FSG-GV ist die Entscheidung, ob einer Peson, die unter Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und den daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahren zu beurteilen.

 

Anhand dieser Kriterien ist nicht nur zu beurteilen und zu begründen, ob überhaupt eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden darf, sondern sinngemäß auch die Frage einer allfälligen Befristung.

 

Das Bundesministerium für Verkehrs, Innovation und Technologie hat unter Hinweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Erlass vom 26. Jänner 2005, Gz.: BMVIT-171.304/0001-II/ST4/2005, seine Rechtsmeinung zur Befristung von Lenkberechtigungen bei (Diabetes und) Hypertonie mitgeteilt. Demnach sind Befristungen von Lenkberechtigungen aus den obigen Ursachen nur dann zulässig, wenn geradezu angenommen werden muss, dass in absehbarer Zeit eine solche Verschlechterung eintreten wird, die die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen überhaupt in Frage stellt. Besonders hervorgehoben wird in dem Erlass auch die - an und für sich selbstverständliche - Notwendigkeit, dass diesbezügliche amtsärztliche Aussagen in Gutachten im Hinblick auf das Erfordernis einer Befristung schlüssig und nachvollziehbar sein müssen. Es ist Aufgabe der erkennenden Behörde und fällt sohin in deren Verantwortungsbereich, vor Verfügung einer allfälligen Befristung einer Lenkberechtigung das darauf abzielende amtsärztliche Gutachten auf dessen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit hin zu prüfen.

 

Das der verfahrensgegenständlichen Befristung zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten vom 22. Juni bzw. 17. August 2005 enthält keinerlei Ausführungen im Hinblick auf mögliche Komplikationen bzw. eine Prognose über die weitere Eignung des Berufungswerbers im obigen Sinne. Die "Begründung" des Bescheides erscheint der Berufungsbehörde sehr kursorisch, geht sie doch auf den konkreten Sachverhalt nicht - schon gar nicht im Sinne einer stattgefundenen Auseinandersetzung mit dem Gutachten - ein.

 

Auch die fachärztliche Stellungnahme Dris H, Facharzt für Innere Medizin, vom 21. Juni 2005 spricht nicht für eine Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers. Dieser weist demnach zwar erhöhte Blutdrucktageswerte verbunden mit einer ausreichenden Nachtabsenkung auf. Die Stellungnahme enthält aber keinerlei Hinweise darauf, dass allenfalls trotzt Einhaltung der vorgeschlagenen Medikation beim Berufungswerber Komplikationen oder eine Verschlechterung seines Zustandes bis hin zu einer schon in zwei Jahren nicht mehr anzunehmenden Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu erwarten wäre.

 

Im Hinblick auf allfällige Mängel des Sehvermögens des Berufungswerbers, von denen im amtsärztlichen Gutachten ebenfalls die Rede ist, finden sich keinerlei Unterlagen im vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere liegt keine augenfachärztliche Stellungnahme ein. Die Berufungsbehörde hatte daher aufgrund der gegebenen Aktenlage zu entscheiden.

 

Die Auflagen betreffend Blutdruckmessungen und Vorlage einer "internistischen Stellungnahme" beim Amtsarzt wurden - ebenso wenig wie die Befristung der Lenkberechtigung für die Klasse C, die zudem gesetzlich begründet ist, - nicht in Berufung gezogen, sodass sie auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein konnten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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