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des Landes Oberösterreich
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VwSen-521097/2/Br/Gam

Linz, 19.09.2005

 

 

VwSen-521097/2/Br/Gam Linz, am 19. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M JÄ, S, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 5.9. 2005, Zl. Fe-1105/2005, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer auf neun Monate ermäßigt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3, 25 Abs.1 und 25 Abs.3, § 29 Abs.4 iVm §§ 7 Abs.1 Z1 u. Abs.3 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002 Führerscheingesetz - FSG;

§ 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid bestätigte die Behörde erster Instanz den mit ihrem Mandatsbescheid vom 18.08.2005 in der Dauer von zwölf Monaten (beginnend mit 16.4.2005) ausgesprochenen Entzug der dem Berufungswerber am 9.8.2003, unter Zl. F06952/2000, für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit. Ebenfalls wurde mit diesem Bescheid ausgesprochen, dass sich der Berufungswerber einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen habe. Ebenfalls wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gestützt wurde diese Entscheidung auf die §§ 7, 24, 25, 29, 32 FSG und § 64 Abs.2 AVG.

Die Behörde erster Instanz ging in der Begründung ihres Bescheides von nachfolgenden Feststellungen aus und erwog dazu wie wörtlich zitiert:

"Sie lenkten am 09.08.2005 um 21.30 Uhr, auf der B125 bei km 6,6 das Kraftfahrzeug mit Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Atemluftuntersuchung ergab einen Wert von 0,68 mg/l. Die Behörde wertete diesen Sachverhalt als bestimmte Tatsache und entzog die Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid vom 18.08.2005 für die Dauer von 12 Monaten ab 09.08.2005. Gleichzeitig wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet.

Gegen den Mandatsbescheid vom 18.08.2005 brachten Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein und ersuchten um einen persönlichen Termin, um den Sachverhalt zu erläutern um allfällige Milderungsgründe darzulegen. Bei der heutigen Verhandlung brachten Sie vor, die Entziehungsdauer herabzusetzen. Zum Vorfall sei es gekommen, weil Sie familiäre Schwierigkeiten hatten.

Nach dem angeführten Sachverhalt haben Sie eine bestimmte, die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache gesetzt. Sie haben verwerflich gehandelt und die Verkehrssicherheit in Gefahr gebracht. Demnach sind Sie nicht verkehrszuverlässig und erfüllen nicht alle Voraussetzungen zum Erwerb bzw. Erhalt der Lenkberechtigung. Nicht verkehrszuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen stellen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar und es ist ihnen die Teilnahme am Straßenverkehr als KFZ - Lenker zu verbieten. Dem Umstand der Wiederholung einschlägiger Delikte kommt nach der ständigen Rechtssprechung beim VwGH bei der Bemessung der Entziehungsdauer besondere Bedeutung zu. Wie schon im Mandatsbescheid erwähnt, wurde ihre Lenkberechtigung im Jahr 2002 (richtig wohl: 2000) für die Dauer von 6 Monaten nach einem Alkoholisierungsdelikt entzogen. Offenbar haben die damals getroffenen Maßnahmen nicht die entsprechende Wirkung gezeigt, so dass Sie neuerlich einschlägig strafbar geworden sind. Es ist daher davon auszugehen, dass erst nach Ablauf von 12 Monaten die vollständige Verkehrszuverlässigkeit wieder hergestellt sein wird, wobei auch zu berücksichtigen sein wird, dass der diesmal festgestellte Alkoholisierungsgrad nicht als geringfügig gewertet werden kann.

 

Da der Entzug der Lenkberechtigung ausschließlich darauf gerichtet ist, im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit diejenigen Personen von der Teilnahme am Lenken von KFZ auszuschließen, die nicht mehr verkehrszuverlässig sind, kann auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Belange kein Bedacht genommen werden.

Die Anordnung der Nachschulung ist vom ermittelten Alkoholisierungsgrad abhängig und demnach gesetzlich zwingend (§ 24 Abs. 3 FSG).

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen."

 

 

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Er richtet seine Ausführung gegen die Dauer der ausgesprochenen Entziehung und hebt dabei seine Einsichtigkeit hinsichtlich seines Fehlverhaltens hervor.

Der im Jahr 2002 ausgesprochene Entzug sei auf eine Tat aus dem Jahr 2000 zurückgegangen und sei damit länger als fünf Jahre zurückliegend. Abschließend vermeint der Berufungswerber die "unterschiedliche Auslegung" von Fristen wäre nicht nachvollziehbar.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 letzter Satz AVG).

 

3.1. Unstrittig ist die diesem Entzugsverfahren zu Grunde liegende Alkofahrt mit einem Atemluftalkoholgehalt des Berufungswerbers von 0,68 mg/l.

Der Berufungswerber wurde am 9.8.2005 um 21.30 Uhr, in Treffling, auf der B125 als Lenker eines Pkw stadteinwärts fahrend in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten. Die Untersuchung seiner Atemluft erbrachte ein zu verwertendes Ergebnis von 0,68 mg/l. Seine Alkoholisierung begründete der Berufungswerber mit Beziehungsproblemen.

Im Rahmen des Berufungsvorbringens wird inhaltlich diesen Fakten nicht entgegen getreten.

Es wird auch die zu seinem Nachteil gewertete Alkofahrt aus dem Jahr 2000 eingeräumt. Ebenfalls findet sich im Auszug aus dem Führerscheinregister auch ein alkoholspezifischer Entzug auch im April 1995. Verfehlt ist daher die Auffassung des Berufungswerbers hinsichtlich seines mit dem Verwaltungsstrafverfahren gezogenen Vergleiches zur Tilgungsfrist.

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.........

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Die nach § 7 Abs.3 Z1 zu wertenden Tatsachen (zwei Alkofahrten) lagen hier immerhin fünf Jahre auseinander. Dem Zeitfaktor kommt daher im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des "Wertungskriteriums" eine für den Berufungswerber wohl noch nachteilig ausschlagende Bedeutung zu. Dies aber nicht im Umfang der von der Behörde erster Instanz mit neun Monaten über der einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertung durch Mindestentzugsdauer - von drei Monaten - hinausreichenden Dauer. Auf den von der Behörde erster Instanz aus dem Jahr 2000 Bezug nehmenden Vorfall fällt demnach nur mehr im geringeren Ausmaß ins Gewicht, wenngleich auch diese Tat noch als Wertungsfaktor iSd. § 7 Abs.6 FSG zum Tragen kommt, weil diese schon einen Vorentzug vom April 1995 mitzubewerten hatte (VwGH, 24.3.1999, 98/11/0268 mit Hinweis auf VwGH 18.11. 1997, Zl. 97/11/0309 , 23.10.2001, 2001/11/0295-3).

Demnach sind für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück.

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften und die Interessen der Verkehrssicherheit. Nicht zu übersehen ist auch, dass beim Berufungswerber angesichts seiner Vorgeschichte doch ein minder ausgeprägtes Problembewusstsein hinsichtlich Trinken und Fahren vorzuliegen scheint.

Angesichts des beim Berufungswerber aber laut seiner Berufungsvorbringen zumindest auf der Ebene seines Erkennens sich der Problematik bewusst zu sein scheint und sein seelischer Zustand (Probleme in seiner Partnerbeziehung und wirtschaftliche Lasten) die diese Trunkenheitsfahrt begünstigt haben mögen, lässt die Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit bereits nach dem Ablauf von neun Monaten prognostizierbar erscheinen (vgl. VwGH, 24.8.1999, 99/11/0216, mit Hinweis auf VwGH 21.3.1995, 95/11/0071, VwGH 10.11.1998, 97/11/0266, ua). Die von ihm noch zu absolvierende begleitende Nachschulungsmaßnahme für alkoholauffällige Lenker lässt eine positive Auswirkung auf sein Problembewusstsein ebenfalls erwarten.

Nicht unerwähnt soll an dieser Stelle jedoch bleiben, dass sich im Falle einer abermaligen Auffälligkeit auch die medizinische Eignungsfrage mit Blick auf eine allfällige Alkoholabhängigkeit stellen würde.

 

 

4.3. Zu den übrigen Aussprüche der Behörde erster Instanz bedarf es mangels diesbezüglicher Berufungseinwände und der zwingenden gesetzlichen Anordnung keiner weiteren Ausführungen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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