Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521098/14/Bi/Be

Linz, 20.12.2005

 

 

 

VwSen-521098/14/Bi/Be Linz, am 20. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W P, vom 7. September 2005 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 1. September 2005, VA-F 3212/2005, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch die Auflage eines Nachtfahrverbotes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das Nachtfahrverbot zu entfallen hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz am 5. September 2000, F 4992/2000, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.5 und 24 Abs.1 Z2 FSG bis 31. August 2010 befristet und Auflagen insofern auferlegt, als er beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B eine geeignete Brille tragen müsse, ein Nachtfahrverbot verfügt und angeordnet wurde, dass er sich spätestens bis 31. August 2010 einer amtsärztlichen Untersuchung unter Vorlage eines Facharztgutachtens für Augenheilkunde wegen funktioneller Einäugigkeit zu unterziehen habe.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 1. September 2005.

2. Gegen die Auflage des Nachtfahrverbotes wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Befund Dris H sei so zustandegekommen, dass er bei grellem Sonnenlicht im Wartezimmer ca eine halbe Stunde bis zur Untersuchung auf Nachtblindheit warten habe müssen. Er habe eine Gleitsichtbrille mit Sonnenschutz, jedoch seien die Ergebnisse der Untersuchung beim Nyktometer nicht eindeutig gewesen. Daher habe er sich entschlossen, bei Frau Dr. G in Leonding eine weitere Untersuchung machen zu lassen. Dabei habe er in einem Zimmer mit zugezogenen Vorhängen 15 Minuten gewartet und beim Nyktometer habe er keine Probleme gehabt, die verschiedenen Stellungen der Ringe zu erkennen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen.

Diese haben ergeben, dass die Nyktometeruntersuchung des Bw am 7. September 2005 bei Dr. M G, FAin für Augenheilkunde und Optometrie in Leonding, jedenfalls ergeben hat, dass der Bw alle Testmarken richtig erkannt hat.

Bei der am 30. August 2005, also etwa eine Woche vorher, bei Dr. G H, FA für Augenheilkunde und Optomerie in Linz, durchgeführten Untersuchung mit dem Nyktometer seien vom Bw die Testmarken nicht erkannt worden.

Frau Dr. Gabriel wurde daher zur Durchführung der Untersuchung des Bw befragt und hat dargelegt, dass es wesentlich darauf ankomme, welchen Lichtverhältnissen der Patient vor der Untersuchung ausgesetzt sei. Sie lasse den Patienten eine Viertelstunde in einem abgedunkelten Raum verbringen, weil das Auge eine Anpassungszeit benötige. Im Dunklen erfolge eine Pupillenerweiterung und ein Wechsel der Dominanz der Lichtverarbeitung. Die Untersuchung wird zuerst ohne und anschließend mit Blendung, die das Gegenlicht der entgegenkommenden Fahrzeuge im Straßenverkehr simuliert, durchgeführt, wobei das Gerät Landoltringe mit der Öffnung in unterschiedlichen Positionen anbietet, welche der Patient richtig im Uhrzeigersinn erkennen sollte.

Die Amtsärztin Dr. W bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2005, San-234486/3-2005-Wim/Kir, dass aufgrund des numehrigen augenfachärztlichen Befundes von Frau Dr. G davon auszugehen ist, dass das Ergebnis der beim Bw durchgeführten Nyktometeruntersuchung so zu interpretieren ist, dass ausreichendes Dämmerungssehen vorhanden und das Lenken von Kraftfahrzeugen daher auch bei Dämmerung und Dunkelheit möglich ist.

In rechtlicher Hinsicht ist daher die Grundlage für das auferlegte Nachfahrverbot weggefallen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

GA pos. Nach augenfach. Stellungnahme wegen Dämmerungssehen

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