Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521102/8/Bi/Da

Linz, 29.11.2005

 

 

 

VwSen-521102/8/Bi/Da Linz, am 29. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K R, vom 6. September 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 24. August 2005, VerkR20-2407-2005/BR, wegen Befristung der Lenkberechtigung unter Auflagen, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die dem Berufungswerber (Bw) von der BH Braunau/Inn am 24. August 2005, VerkR20-2407-2005/BR, für die Klassen A, B und F erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 5 Abs.5, 8 Abs.3, 13 Abs.2, 24 Abs.1 Z2 FSG durch Befristung bis 24. Oktober 2010 eingeschränkt unter der Auflage einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 5 Jahren mit psychiatrischer Stellungnahme und der Auflage, alle 4 Monate, gerechnet ab 24.8.2005, den CDT-Wert und alle 12 Monate, gerechnet ab 24.8.2005, eine Bestätigung über eine erfolgte EEG-Kontrolle und eine Bestätigung über die erfolgte 3monatige Psychotherapie bei der BH Braunau/Inn vorzulegen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 24. August 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw wendet ein, aufgrund seiner regelmäßigen negativen CDT-Werte, seiner jährlichen negativen EEG-Untersuchung und seiner Psychotherapie, die er bereits seit Ende 1997 regelmäßig und ohne Unterbrechung durchführe, ersuche er um Überprüfung des Bescheides.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass bereits die letzte Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F befristet auf drei Jahre (bis 17.9.2005) erfolgte, wobei Auflagen vorgeschrieben wurden, nämlich alle drei Monate einen aktuellen CDT-Wert vorzulegen, jedes Jahr eine EEG-Kontrolle und alle drei Monate eine Kontrolluntersuchung auf die durchgeführte Psychotherapie, sowie Nachuntersuchung in drei Jahren mit GGT, CDT und neurologisch-psychiatrischer Stellungnahme.

Seitens der Erstinstanz wurde im nun angefochtenen Bescheid bereits die Befristung auf nunmehr 5 Jahre ausgedehnt, und alle vier Monate der CDT-Wert, alle 12 Monate die EEG-Kontrolle und eine Bestätigung über die dreimonatige Psychotherapie sowie eine Nachuntersuchung in 5 Jahren mit psychiatrischer Stellungnahme vorgeschrieben. Der Bw hat vorgelegt einen normwertigen CDT-Wert vom 16.8.2005 (der GGT-Wert war etwas erhöht), eine befürwortende Stellungnahme der Christian-Doppler-Klinik, Landesklinik für Psychiatrie I, Primarius Dr. S , vom 5.8.2005 - demnach ist der Bw in regelmäßiger ambulanter Behandlung des Sonderauftrages für Psychosomatische Medizin, hält die Alkoholabstinenz ein, weist normwertige CDT-Werte auf, ist kooperativ und einsichtig; die leicht erhöhten GGT-Werte stammen wahrscheinlich von den verordneten Psychopharmaka; aus psychiatrischer Sicht besteht kein Einwand gegen die Verlängerung der Lenkberechtigung - und einen befürwortenden EEG-Befund Dris C B, FA für Neurologie und Psychiatrie in Salzburg, vom 18.8.2005.

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde der Verfahrensakt der Amtsärztin Dr. Eva Wimbauer, Landessanitätsdirektion, vorgelegt, die auf der Grundlage der vorgelegten Befunde und Bestätigungen sowie der Ausführungen der Amtsärztin der Erstinstanz Dr. N das Aktengutachten vom 24. Oktober 2005, San-234497/1-Wim/Du, im Sinne eines Gutachtens nach § 8 FSG erstattete, in dem sie inhaltlich die von der Erstinstanz vorgeschriebenen Auflagen befürwortet.

Das Gutachten wurde dem Bw zur Kenntnis gebracht, worauf er mit Schriftsatz vom 19. November 2005 mit den für die Befunde anfallenden Kosten argumentiert und - zurecht - auf seine bisherigen Erfolge verweist.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1) die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2) die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 12 Abs.3 FSG-GV kann Personen, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen oder -trübungen leiden, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur unter Einbeziehung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Der Facharzt hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, deren klinische Form und Entwicklung, die bisherige Behandlung und die Anfallsfreiheit und das Anfallsrisiko zu beurteilen.

Gemäß § 13 Abs.5 FSG-GV ist ua Personen, die mit Suchtmitteln gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Nach den vorliegenden Unterlagen besteht beim Bw eine Alkoholkrankheit, kombiniert mit cerebralen Anfallsleiden. Er ist seit 1997 in ambulanter Behandlung des Sonderauftrages für Psychosomatische Medizin der Christian Doppler-Klinik in Salzburg. Da die Alkoholkrankheit eine lebenslange Bedrohung darstellt und nicht ausgeheilt werden kann, wie bereits der FA-Stellungnahme des Landesklinikum Salzburg aus dem Jahr 2002 zu entnehmen ist, andererseits aber der Bw die Alkoholabstinenz einhält (siehe normwertige CDT-Werte), keine weiteren Anfälle mehr eingetreten sind und der Bw einsichtig und kooperativ ist, wurde eine Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F befürwortet.

Die Amtsärztin hat einerseits die bisher gute Compliance und die im Wesentlichen unauffälligen Laborwerte hervorgehoben, andererseits aber aufgrund der lebenslänglich bestehenden Rezidivgefahr regelmäßige Kontrollen verlangt, wobei sie im Wesentlichen die Rechtfertigung einer Befristung auf fünf Jahre unterstreicht.

Zur Befristung ist zu sagen, dass nach der Judikatur des VwGH (vgl E 20.4.2004, 2003/11/0315) gemäß § 3 Abs.5 2.Satz FSG-GV eine Stabilisierung der Erkrankung oder Behinderung die Grundlage für die Aufhebung der bei der befristeten Erteilung oder Belassung der Lenkberechtigung zu verfügenden Auflagen bildet.

Damit ist im gegebenen Zusammenhang nicht schon eine vorübergehende, sondern eine dauerhafte Stabilisierung einer ihrer Art nach als fortschreitende Erkrankung anzusehenden Krankheit gemeint. Diese muss also derart zum Stillstand gekommen sein, dass nach dem medizinischen Wissensstand keine weitere Verschlechterung zu befürchten ist. Nur dann kann von einer Befristung Abstand genommen werden, ohne eine vorhersehbare Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf zu nehmen. Es ist somit Sache des medizinischen Sachverständigen, darzutun, ob bei der betreffenden Erkrankung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine Stabilisierung im besagten Sinn überhaupt in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen eine solche Stabilisierung angenommen werden kann. Bei Eintritt einer Stabilisierung im besagten Sinn liegt keine fortschreitende Erkrankung gemäß § 3 Abs.5 FSG-GV (mehr) vor. In einem solchen Fall ist bei Erteilung der Lenkberechtigung deren gleichzeitige Befristung (iSd Versagung für die Zeit nach dem angenommenen Fristende hinaus) unter Auflage von Kontrolluntersuchungen und Nachuntersuchungen unzulässig.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist auf der Grundlage der Ausführungen in den Stellungnahmen des Landesklinikums Salzburg sowohl aus den Jahren 2002 und 2005 davon auszugehen, dass der Bw zwar die bei ihm seit längerer Zeit bestehende Alkoholkrankheit gut im Griff und auch die besten Voraussetzungen hat, nicht mehr rückfällig zu werden, jedoch eine dauerhafte Stabilisierung der Erkrankung im Sinne eines Zum-Stillstand-Kommens so, dass keine Verschlechterung zu befürchten ist, nicht angenommen werden kann, ebenso wenig hinsichtlich der cerebralen Anfälle, auch wenn der letzte körperliche Zusammenbruch im Jahr 2000 stattfand, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ersehen lässt, und die FA-Stellungnahmen auf der Grundlage der jährlichen EEG-Kontrollen befürwortend sind. Ein gänzlicher Wegfall der Befristung auf der Grundlage des § 3 Abs.5 FSG-GV scheidet aus diesen Überlegungen aus.

Im angefochtenen Bescheid ist auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens nur mehr alle vier Monate - anstelle bisher alle drei Monate - die Vorlage des CDT- Wertes erforderlich. Der CDT-Wert stellt einen sicheren Nachweis der Alkoholkarenz, bezogen auf die letzten 6 Wochen vorher, dar und dient der sofortigen Sichtbarmachung eines eventuell erfolgten Alkoholkonsums des Bw. Würde seiner Anregung entsprechend eine nur zweimalige Kontrolle pro Jahr erfolgen, wäre die Beobachtung oberflächlicher (sicher auch billiger), allerdings bliebe auch ein eventueller Rückfall länger unerkannt, was eine vorhersehbare Gefährdung der Verkehrssicherheit bedeuten würde. Dem alleinigen Argument der Kostenersparnis ist daher nichts abzugewinnen, weil die möglichen negativen Auswirkungen überwiegen - allerdings erspart sich der Bw eine CDT-Bestimmung pro Jahr gegenüber bisher.

Die jährliche Vorlage einer Bestätigung über die EEG-Kontrolle und die dreimonatige Psychotherapie bleibt wie vorher; die Nachuntersuchung unter Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme hat erst in fünf Jahren und ohne Bestimmung des GGT-Wertes zu erfolgen - gegenüber bisher ebenfalls eine Kostenersparnis.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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