Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521104/2/Sch/Pe

Linz, 23.09.2005

 

 

VwSen-521104/2/Sch/Pe Linz, am 23. September 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R H vom 16. September 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. September 2005, VerkR21-449- 2005, wegen Anordnung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde Herr R H gemäß § 24 Abs.4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG innerhalb von sechs Wochen ab Bescheidzustellung beizubringen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält, wie schon oben kurz ausgeführt, die Aufforderung der Erstbehörde an den Berufungswerber, "ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides beizubringen".

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind.

 

Für eine Aufforderung zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens, wie dies nach der Fassung des § 26 Abs.5 FSG vorgesehen war, besteht nunmehr keine gesetzliche Grundlage mehr. Zudem müssen begründete Bedenken dahingehend bestehen, dass die Erteilungsvoraussetzungen fehlen, also sind entsprechend konkrete Umstände zu ermitteln (VwGH 17.3.2005, 2004/11/0014).

 

Nach der weiteren einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Problematik (vgl. etwa VwGH 28.6.2005, 2005/11/0052) ist nicht nur der Aufforderungsbescheid im Fall der Formulierung "beizubringen" rechtswidrig, sondern auch der bei Nichtentsprechung der Aufforderung in der Folge ergangene Entziehungsbescheid.

 

Die Erstbehörde hat ihren Bescheid angesichts des genannten formellen Fehlers, aber auch im Hinblick auf ein faktisch nicht vorhandenes Ermittlungsverfahren bezüglich Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers, in zwei Punkten mit Rechtswidrigkeit behaftet, die zwangsläufig zu dessen Behebung zu führen hatten.

 

Es kann nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht angehen, dass ein Telefonanruf einer namentlich im Akt nicht einmal aufscheinenden Person und ein allfälliger Aufenthalt in einer Nervenklinik für sich allein schon dazu führen dürfen, dass die Behörde sogleich einen Bescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG erlässt. In diesem Sinne sind die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers in der Berufungsschrift völlig berechtigt und zutreffend.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

 

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