Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521105/8/Kof/He

Linz, 03.11.2005

 

 

 

VwSen-521105/8/Kof/He Linz, am 3. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau HM vertreten durch Frau Dr. CG 4020 Linz, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.8.2005, Zl. 1022/2005, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 3.11.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen einer näher bezeichneten Frist zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.9.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die Bw lenkte am 4.7.2005 um ca. 08.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.

Beim Ausparken stieß sie zweimal mit dem Heck ihres Pkw´s gegen die linke Seite der vorderen Stoßstange eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw´s. Obwohl die Bw vom Lenker dieses Pkw´s durch Hupzeichen sowie Handzeichen auf den Anstoß aufmerksam gemacht wurde, hielt die Bw nicht an sondern fuhr weiter.

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten First einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Am 3.11.2005 wurde beim UVS eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher die Bw nachfolgende Stellungnahme abgegeben hat:

"Bei der Bundespolizeidirektion Linz war wegen des gegenständlichen Vorfalles ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und 4 Abs.5 StVO anhängig. Dieses Strafverfahren wurde von der BPD Linz mit Schreiben vom 25.10.2005, S-26074/05 eingestellt.

Damit ist der Beweis erbracht, dass ich den Verkehrsunfall vom 4.7.2005,
ca. 08.55 Uhr (es handelte sich dabei um einen geringfügigen Parkschaden) nicht bemerkt habe und auch nicht habe bemerken müssen.

Ich beantrage daher der Berufung stattzugeben."

Wenn die Bw den gegenständlichen Sachschaden verursacht und diesen nicht bemerkt hat, obwohl sie ihn hätte bemerken müssen, wäre der Verdacht betreffend ein reduziertes Wahrnehmungsvermögen und somit Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt;

VwGH vom 21.4.1998, 97/11/0388.

Die belangte Behörde hat das gegen die Bw anhängige Strafverfahren wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO rechtskräftig eingestellt. Der UVS ist an diese rechtskräftige Einstellung gebunden.

Damit ist der Beweis erbracht, dass die Bw den gegenständlichen Verkehrunfall nicht bemerkt hat und auch nicht hat bemerken müssen.

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG - Bedenken

 

 

 

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