Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521111/3/Ki/Da

Linz, 04.10.2005

 

 

 

VwSen-521111/3/Ki/Da Linz, am 4. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn J S, L, H, vom 20.9.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14.9.2005, VerkR21-307-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.2 FSG; § 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn J S die Lenkberechtigung für die Klassen A und B ab dem Datum der Zustellung des Bescheides entzogen und ausgesprochen, dass ihm bis zur behördlichen Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 12.9.2005, wonach festgestellt wurde, dass er auf Grund einer Alkoholkrankheit und der nicht ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit derzeit nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Klassen A und B zu lenken.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 20.9.2005 fristgerecht Berufung erhoben, er strebt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides an.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters hat die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eine fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, klinische Psychologie, Gesundheitspsychologie, Psychotherapeut vom 13.7.2005 sowie eine augenfachärztliche Stellungnahme vom 5.7.2005 vorgelegt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (67d Abs.1 AVG).

 

5. Herrn S wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27.1.2005 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von vier Monaten entzogen, weil er am 23.1.2005 um 17.10 Uhr einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,88 mg/l betragen hat.

 

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wurde auch ein Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Kraftfahrer sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B (samt verkehrspsychologischer Stellungnahme) angeordnet.

 

Herr S hat sich am 21.4.2005 und am 23.5.2005 der verkehrspsychologischen Untersuchung bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle INFAR unterzogen. Im Rahmen dieser verkehrspsychologischen Untersuchung wurde auch eine Fahrprobe durchgeführt.

 

In der zusammenfassenden Stellungnahme kam der Verkehrspsychologe zur Auffassung, dass Herr S derzeit nicht geeignet ist Kraftfahrzeuge zu lenken. Festgestellt wurde, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit derzeit nicht ausreichend gegeben ist. Es wurde Herrn S die Fortführung der begonnenen Alkoholkarenz angeraten und eine neuerliche Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit in einem halben Jahr als denkbar erachtet.

 

In der fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13.7.2005 wurde nach Aufnahme eines neurologischen und psychiatrischen Befundes, welcher nach einer Untersuchung am 7.7.2005 aufgenommen wurde, festgestellt, dass in Zusammenschau mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme Herr S derzeit nicht geeignet ist Kraftfahrzeuge zu lenken, vor allem im Hinblick auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, die im verkehrspsychologischen Gutachten ausführlich dokumentiert ist. Als komplizierter Faktor würde auch der schädliche Gebrauch von Alkohol bestehen. Aus Sicht des Facharztes sollte die Alkoholkarenz fortgesetzt werden.

 

Einer Erteilung einer Lenkberechtigung könne erst nach einer befürwortenden verkehrspsychologischen Stellungnahme und einer zumindest sechsmonatigen dokumentierten Abstinenz näher getreten werden. Die Abstinenz sollte mittels alkoholrelevanter Laborparameter (LFP, CDT) überwacht werden. Im Rahmen einer erneuten verkehrspsychologischen Kontrolle sollte auch eine erneute Probefahrt durchgeführt werden.

 

Die ebenfalls vorgelegte augenfachärztliche Stellungnahme vom 5.7.2005 würde nicht gegen die Erteilung einer Lenkberechtigung sprechen.

 

Unter Zugrundelegung der vorliegenden Stellungnahmen bzw. Gutachten hat die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems Herrn S als nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B befunden, dies mit der Begründung, dass eine Alkoholkrankheit vorliege und die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht ausreichend sei.

 

Herr S führt in seiner Berufung vom 20.5.2005 im Wesentlichen aus, dass der Entzug der Lenkberechtigung für ihn eine entsprechend soziale Härte wäre, da seine 86jährige Ehegattin an den Rollstuhl gefesselt und nicht in der Lage sei, alltägliche Besorgungen zu erledigen. Darüber hinaus bewirtschafte er eine kleine Landwirtschaft, die im extremen Gelände nur mit technischer Hilfe bearbeitet werden könne. Seit er keinen Führerschein besitze, müsse er sich die täglichen Erledigungen wie Einkäufe und sonstige Boten- und Behördengänge sowie Transportbedürfnisse in der Landwirtschaft von Fremdkräften besorgen lassen.

 

Ihm sei bewusst geworden, dass Alkohol im Straßenverkehr zur besonderen Gefährdung führen könne. Deshalb sei er bereit, Alkohol hinkünftig zu meiden und sich einer kontrollierten Abstinenz zu unterziehen.

 

Weiters führte er aus, dass die verkehrspsychologische Überprüfung mittels Computer für ihn eine Überforderung gewesen sei, da er in seinem Leben noch nie einen Computer weder ein- noch ausgeschaltet hätte. Bemängelt wird auch die am 23.5.2005 vorgenommene Fahrprüfung, welche in der Großstadt Linz durchgeführt worden sei. Er gebe zu bedenken, dass er noch nie mit einem PKW in einer größeren Stadt als Kirchdorf oder Steyr gefahren sei und glaube daher, dass die Fahrprobe in Linz nicht nur ihn überfordert hätte sondern auch andere Verkehrsteilnehmer, die nie mit Großstadtverkehr in Berührung gekommen sind.

 

Es sei ihm seine völlige Alkoholabstinenz ernst und er ersuche, wenn er noch einmal eine Fahrprobe zu machen hätte, dass diese im ländlichen Raum absolviert werde.

 

6.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr S derzeit tatsächlich nicht geeignet ist zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B. Dies geht sowohl aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme als auch aus der fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, welche seitens der Berufungsbehörde als schlüssig anerkannt werden, in klarer Weise hervor. In Anbetracht dieser Untersuchungsergebnisse ist auch die Feststellung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems bezüglich der gesundheitlichen Nichteignung des Berufungswerbers durchaus nachvollziehbar.

 

Entsprechend den obzitierten Bestimmungen musste die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems daher im Interesse der Verkehrssicherheit allgemein die Lenkberechtigung entsprechend entziehen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass auf soziale Umstände im Interesse der Verkehrssicherheit nicht Bedacht genommen werden darf.

 

Der Entzug der Lenkberechtigung ist daher zu Recht erfolgt.

 

Ausdrücklich wird Herr S jedoch darauf hingewiesen, dass es ihm obliegt, die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung nachzuweisen und es wird ihm daher angeraten, unter Nachweis einer sechsmonatigen dokumentierten Alkoholabstinenz mit der zuständigen Führerscheinbehörde (Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems) in Verbindung zu treten.

 

6.2. Was den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung anbelangt, so schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass Personen, die die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht besitzen im Interesse der Sicherheit aller anderen Straßenbenützer unverzüglich von der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang mit der Lenkung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden müssen, an. Wegen Gefahr im Verzug musste daher der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden (§ 64 Abs.2 AVG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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