Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521114/2/Bi/Be

Linz, 24.11.2005

 

 

 

VwSen-521114/2/Bi/Be Linz, am 24. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A R, N, 46 B, vertreten durch RA Mag. W B, L, 46 M, vom 21. September 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 6. September 2005, VerkR21-88-2005 Ga, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Anordnung einer Nachschulung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 und 3, 7 Abs.1 und 3, 25 Abs.1, 26 Abs.1 Z3, 32 Abs.1 Z1 FSG die von der BH Wels-Land am 3. Februar 2005, VerkR20-1839-2004/WL, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung ab 12. Februar 2005 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und ausgesprochen, dass dem Bw für die Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab 12. Februar 2005, keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde ihm das Lenken vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge ab Zustellung des Mandatsbescheides (das war am 3. März 2005) bis einschließlich 12. Februar 2008 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit verboten. Außerdem wurde angeordnet, dass er sich auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer vom Landeshauptmann ermächtigten Stelle zu unterziehen habe. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer gegen den Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 8. September 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren im Wesentlichen geltend, er habe sich sehr wohl um die Folgen des Unfalls gekümmert und eine Schadensmeldung gemacht, wobei der Schaden durch seine Haftpflichtversicherung prompt beglichen worden sei. Außerdem sei die Geldstrafe im Punkt 4. hinsichtlich Alkohol herabgesetzt worden, zumal die Vormerkung aus dem Jahr 2000 bereits getilgt war. Seither habe es keine Beanstandung mehr gegeben. Er habe sich in den letzten 5 Jahren bewährt, was sich auch aus den vorgelegten Leberwerten gezeigt habe.

Die damalige Entziehungsdauer von 24 Monaten sei völlig überzogen gewesen, da zu bedenken sei, dass die vorherigen Bestrafungen von 1997, 1998 und 2000 "Jugendsünden" gewesen seien in Verbindung mit dem Lenken eines Mopeds. Dies müsste bei der wieder überzogenen Entziehungsdauer von 36 Monaten gewertet und diese auf nicht über 18 Monate herabgesetzt werden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in das h. Erkenntnis vom 5. Juli 2005, VwSen-160519/11/Bi/Be.

Der Bw wurde damit rechtskräftig wegen Begehung von Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, 3) §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 und 4) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft, weil er am 12. Februar 2005 um 5.45 Uhr den Pkw WL im Ortsgebiet von T auf der T in Höhe km gelenkt hat, wobei er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Er hat es als Beteiligter an einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten an der Unfallstelle in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen,

  1. das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten und

3) obwohl er Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt hat, die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

4) Bei dieser Fahrt befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,3 %o BAG.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß
§ 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach
§ 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Auch wenn, wie der Bw in der Berufung richtig ausführt, im Verwaltungsstrafverfahren aus den im Erkenntnis zusammengefassten Überlegungen die Strafhöhe im Punkt 4) erheblich herabgesetzt wurde, war dennoch davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls rückgerechnet einen BAG von 1,3 %o aufwies. Er hat daher eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 begangen und damit unzweifelhaft eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt.

Im Rahmen der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG, die auch für die der Festsetzung der Entziehungsdauer zugrunde liegende Prognose, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, maßgeblich sind, ist zu beachten, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften zählen. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Wertung besonders ins Gewicht (vgl VwGH 24.8.1999, 99/11/0216; 24.9.2003, 2001/11/0285; uva).

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Bescheides berücksichtigt, dass der Bw beim Lenken des Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden insofern verursacht hat, als er das auf der dortigen Verkehrsinsel angebrachte Gebotszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung" überfahren und beschädigt hat. Er hat nicht sofort angehalten, seinen Pkw aber in unmittelbarer Nähe des Gendarmeriepostens T abgestellt und ist dort eingeschlafen, sodass er von den Beamten nach Anzeige durch einen Passanten sofort gefunden wurde - aus diesem Grund wurde der Vorwurf der Nichtmitwirkung an der Sachverhaltserhebung gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO auch nicht aufrechterhalten.

Aus dem vorgelegten Verfahrensakt geht - viel schwerer wiegend - weiters hervor, dass dem Bw bereits vom 15. Mai 2000 bis 15. Mai 2002 wegen Verweigerung des Alkotests die Lenkberechtigung entzogen worden war. Weiters scheinen Vormerkungen wegen § 1 Abs.3 FSG und § 4 Abs.5 StVO vom 19.11.2002 auf - der Bw hatte damals keine Lenkberechtigung, nachdem diese wegen der zweijährigen Entziehungsdauer erloschen war.

Am 9. Dezember 2003 erwarb der Bw eine Lenkberechtigung für die Klasse B, die am 3. Februar 2005 zuletzt verlängert wurde - bis ihm aufgrund des gegenständlichen Vorfalls am 12. Februar 2005 der Führerschein vorläufig abgenommen und mit Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 23. Februar 2005 erneut die Lenkberechtigung entzogen wurde. Aus dessen Begründung geht hervor, dass die letzte Entziehungsdauer deshalb 24 Monate betragen habe, weil der Bw bereits dreimal zuvor wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 5 StVO bestraft worden sei, nämlich zweimal am 4. November 1997 und einmal am 7. Dezember 1999.

Auch wenn der Bw darauf besteht, das seien "Jugendsünden" und das Kraftfahrzeug ein Moped gewesen, so ist ihm § 7 Abs.5 FSG entgegenzuhalten, wonach strafbare Handlungen dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs.1 gelten, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist, für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs.3 derartige strafbare Handlungen aber auch dann heranzuziehen sind, wenn sie bereits getilgt sind.

Die Vormerkungen aus den Jahren 1997 und 1999 waren zwar zum Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Entziehungsverfahrens bereits getilgt und daher nicht als bestimmte Tatsachen zu sehen, jedoch sehr wohl in die Wertung miteinzubeziehen, schon weil ihnen gleichartige Übertretungen wie im gegenständlichen Verfahren zugrundeliegen, nämlich solche gemäß § 5 StVO.

Richtig ist, dass sich der Bw vom Erwerb der Lenkberechtigung im Jahr 2003 bis zum 12. Februar 2005 nichts zuschulden kommen ließ, was sich aber mit dem gegenständlichen Vorfall - Lenken eines Pkw mit 1,3 %o BAG und Verkehrsunfall - wohl grundlegend geändert hat.

Bei der als bestimmte Tatsache anzusehenden Übertretung handelt es sich daher um die fünfte vom Bw begangene innerhalb von siebeneinhalb Jahren. Das Lenken eines Mopeds wäre zwar im diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren strafmildernd, ändert aber nichts Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, weshalb diese Vorfälle nicht als "Jugendsünden" von der Wertung ausgenommen sind.

Der VwGH hat in einem annähernd vergleichbaren Fall für die fünfte Alkoholübertretung samt Verkehrsunfall innerhalb von siebeneinhalb Jahren eine Entziehungsdauer von 42 Monaten nicht für rechtswidrig erachtet (vgl Erk verstS 4.7.2002, 202/11/0117). Ebenso wurde eine Entziehungsdauer von 36 Monaten im Fall der dritten Alkoholübertretung innerhalb von vier Jahren nicht für rechtswidrig erachtet (vgl VwGH 23.5.2000, 2000/11/0102).

Aus diesen Überlegungen ist der Erstinstanz wohl kein genügend stichhaltiges Argument entgegenzusetzen, wenn sie davon ausgeht, dass der Bw erst nach Ablauf von 36 Monaten ab 12. Februar 2005, dh mit 13. Februar 2008 die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird. Der Bw hat zwar in der Vergangenheit gezeigt, dass er in der Lage ist, für längere Zeit in bezug auf Alkohol unauffällig zu bleiben, dann aber mit dem gegenständlichen Vorfall wieder "über die Stränge geschlagen" und damit seine eigenen Erfolge zunichte gemacht. Die von ihm beantragte Entziehungsdauer von 12, maximal 18 Monaten ist im Hinblick auf seine "Alkohol-Vergangenheit" zweifelsohne nicht ausreichend, um seine Verkehrszuverlässigkeit dann wieder als gegeben ansehen zu können. Die Herabsetzung der Strafe wegen
§ 5 StVO im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren hat mit der Verkehrszuverlässigkeit nichts zu tun, weil die Tilgung im VStG anders zu beurteilen ist. Richtig ist, dass der Bw sich seit 2000 in bezug auf Alkohol wohlverhalten hat, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass er davon zwei Jahre keine Lenkberechtigung besaß und erst 2003 eine solche unter (bis 12. Februar 2005 auch eingehalten) Auflagen erworben hat - die Vormerkung wegen § 1 Abs.3 FSG stammt vom November 2002.

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges 1. ausdrücklich zu verbieten, 2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten. ... Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

Die Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG ist auch einziges Kriterium für das Lenkverbot betreffend vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, sodass dieses, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 3. März 2005, bis einschließlich 12. Februar 2008 zu bestätigen war.

Gemäß § 24 Abs.3 Z1 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960. ... Wurde ua die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anordnung der Absolvierung der Nachschulung (gemeint selbstverständlich: für alkoholauffällige Lenker) stellt somit eine im Fall einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO gesetzlich vorgesehene Folge der Entziehung der Lenkberechtigung dar.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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