Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521115/14/Bi/Be

Linz, 20.03.2006

 

 

 

VwSen-521115/14/Bi/Be Linz, am 20. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, U, M, vom 13. August 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 31. August 2005, VerkR20-1659-2005/BR, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass der Berufungswerber die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B unter der Auflage besitzt, dass er der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn für die Dauer eines Jahres, gerechnet ab 8. März 2006 (Datum des amtsärztlichen Gutachtens), dh bis 8. März 2007, unaufgefordert und auf seine Kosten alle drei Monate seine aktuellen Drogenharnbefunde auf Drogenmetabolite (Opiate) vorlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 27. Juni 2005 auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B, die ihm seitens der BH Braunau/Inn mit Bescheid vom 14. März 2005, VerkR20-476-1996/BR, wegen gesundheitlicher Nichteignung bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, demzufolge er die gesundheitliche Eignung wieder besitzt, entzogen wurde, gemäß §§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.1 und 2 und 8 FSG iVm §§ 3 Abs.1 Z1 und 4 und 14 FSG-GV abgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 1. September 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe mit 21 oder 22 Jahren Drogen ausprobiert und konsumiert und sei dann 20 Jahre lang clean gewesen - die Stellungnahme Dris L, er sei jahrelang drogenabhängig gewesen, stimme nicht. Erst im Jahr 2000, als er wegen eines Sturzes, wegen Abnützung, Scheuermannsyndrom usw furchtbare Rückenschmerzen bekommen habe, habe er mit Schmerzmitteln begonnen (Codidol) und dann in der Schmerzambulanz des KH Braunau Vendal, habe aber nur für kurze Zeit leichte Besserung erreicht. 2004 sei er auf 600 mg Substiution mit Substitol eingestellt worden. Da er jeden Tag in die Apotheke, EGO, BH habe müssen und keine geregelte Arbeit gefunden habe, habe er einen Entzug Im Jänner/Februar 2005 in Linz gemacht; dort habe er von seinen Schmerzen nichts gesagt. Nach seiner Entlassung habe er kaum mehr gehen und ohne Schlaf- und Schmerzmittel nicht schlafen können. Im August 2005 habe er sich wieder in Linz einstellen lassen von 600 mg auf 250 mg. Bei einer CT habe man einen Zustand nach BWK-Fraktur TH 5/6 festgestellt und die Dosis auf 400 mg erhöht, damit er ein halbwegs schmerzfreies Leben führen könne; am 7. September 2005 sei er entlassen worden. Dr L habe bei Gutachtenserstellung gesagt, es sei gesetzlich verankert, dass man, wenn man substituiert sei, fahren dürfe, habe ihm aber nicht gesagt, dass er die 2 Schlaftabletten nicht zu Substitol dazunehmen dürfe - das Gutachten sei negativ gewesen. Er werde nun ein anderes Gutachten einholen. Er sei seit 28 Jahren unfallfrei gefahren und davon 5 Jahre Zusteller mit 400 bis 500 km täglich gewesen. Vorgelegt wurde der Kurzarztbericht der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg vom 7.9.2005

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung eines neuerlichen amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG der Amtsärztin Dr. E W vom 28. Februar 2006, San-234702/1-2006, nach erfolgreich abgeschlossener Drogenentzugsbehandlung im Landesklinikum Mostviertel, Amstetten-Mauer, bis 5. Jänner 2006 und auf der Grundlage der FA-Stellungnahme Dris W G, FA für Psychiatrie in Braunau/Inn, vom 30. Jänner 2006, wonach beim Bw ein Zustand nach erfolgreich durchgeführter Drogenentzugsbehandlung bei bekannter Polytoxokomanie besteht. Beim am 17. Jänner 2006 erhobenen neuro-psychiatrischen Befund fanden sich keine Auffälligkeiten, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind derzeit ausreichend gegeben. Vorgeschlagen wird eine Lenkberechtigung befristet auf 12 Monate mit weiteren Kontrollen auf Drogenmetabolite im Harn.

Das amtsärztliche Gutachten lautet auf "befristet geeignet" zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B unter Auflage einer Nachuntersuchung in einem Jahr und Kontrolluntersuchungen auf Drogenmetabolite im Harn im Abstand von drei Monaten (Morphin und Opiate) zur Vorlage an die Behörde. Begründet wird dies mit einer bestanden habenden Opiatabhängigkeit (Substitol) nach erfolgreich abgeschlossener Drogenentzugsbehandlung im Dezember 2005/Jänner 2006, wobei der Bw nunmehr zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B geeignet ist. Auf Grund der doch möglichen Rückfallgefahr wird jedoch aus psychiatrischer Sicht eine kontrollierte Drogenabstinenz gefordert, sodass vorerst eine zeitliche Befristung auf ein Jahr mit Beibringung von Harnbefunden auf Drogenmetabolite im Abstand von drei Monaten an die Behörde vorzuschlagen war.

Der Bw hat am 20. März 2006 im Rahmen des Parteiengehörs telefonisch der Wiedererteilung unter den genannten Auflagen zugestimmt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens steht außer Frage, dass der Bw auf Basis der befürwortenden FA-Stellungnahme gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B geeignet ist, sodass ihm die entzogene Lenkberechtigung wiederzuerteilen war. Eine Befristung konnte insofern entfallen, als die Voraussetzungen dafür nach ständiger VwGH-Judikatur nicht gegeben waren.

Die Erteilung unter der Auflage der regelmäßigen Vorlage von Drogenharnbefunden war auf Grund der Vorgeschichte und der erst im Jänner 2006 erfolgreich abgeschlossenen Entzugsbehandlung zum Zweck der Kontrolle bei einem ev. Rückfall notwendig, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich im Fall unauffälliger Drogenharnbefunde, die der Bw von sich aus rechtzeitig vorzulegen hat, eine Nachuntersuchung in einem Jahr erübrigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

LB erteilt unter Auflagen (Drogenharnbefunde alle 3 Monate für 1 Jahr)

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