Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521122/2/Sch/Pe

Linz, 17.10.2005

 

 

 

VwSen-521122/2/Sch/Pe Linz, am 17. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn T D vom 4. Oktober 2005, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. September 2005, FE-1285/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde Herrn T D gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 1. Dezember 2000 unter Zl. F 3953/2000 für die Klasse B erteile Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Führerschein unverzüglich nach Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern ist.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber ist laut unbestrittener Weise in Rechtskraft erwachsener entsprechender Strafverfügung vom 1. September 2005, S 27829/2005, belangt worden, weil er am 10. August 2005 an einer dort näher umschriebenen Örtlichkeit im Ortsgebiet die verfügte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 47 km/h überschritten habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG ist im Falle der erstmaligen Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet im Ausmaß von mehr als 40 km/h die Lenkberechtigung des betreffenden Fahrzeuglenkers für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen.

 

Gegenständlich handelt es sich sohin um eine gesetzliche Folge einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der der Führerscheinbehörde keinerlei Ermessensspielraum zukommt. Ist ein Fahrzeuglenker also deswegen bestraft worden, so hat die Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz normierte Dauer von zwei Wochen - auch bezüglich dieser Dauer kommt der Behörde kein Ermessen zu - zu entziehen.

 

Die Führerscheinbehörde ist diesbezüglich an einen rechtskräftigen Strafbescheid gebunden und ist es ihr verwehrt, den Sachverhalt neu oder anders zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.11.2002, 2002/11/0083, u.a.).

 

Wenn der Berufungswerber auf ein Telefonat mit einer Sachbearbeiterin der Erstbehörde verweist, wo ihm Auskünfte über die weitere Vorgangsweise betreffend Entziehung der Lenkberechtigung gegeben worden seien, so ist der Inhalt dieses Gespräches für den Ausgang des Verfahrens aufgrund der oben angeführten klaren Rechtslage ohne Belang.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass eine Lasermessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit ist. Hat der betreffende Fahrzeuglenker im Einzelfall Bedenken, ob eine ihn betreffende Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß erfolgt ist, so kann er dies im Verwaltungsstrafverfahren geltend machen. Lässt er allerdings einen Strafbescheid in Rechtskraft erwachsen, so ist es ihm verwehrt, im nachfolgenden Führerscheinverfahren zu berücksichtigende Einwände zu erheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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